A-10-Besoldung sächsischer Beamter im Jahr 2011 verfassungswidrig

Zitiervorschlag
A-10-Besoldung sächsischer Beamter im Jahr 2011 verfassungswidrig. beck-aktuell, 18.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183081)
Das Bundesverfassungsgericht hat die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 für verfassungswidrig erklärt. In Anknüpfung an das Prüfschema aus der Entscheidung zur Richterbesoldung vom Mai 2015 (BeckRS 2015, 45175) hat es eine evident unzureichende Besoldung festgestellt, die gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Die mit drei weiteren Richtervorlagen zur Überprüfung gestellte A-Besoldung in unterschiedlichen Zeiträumen in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen erachtete es hingegen für verfassungskonform (Beschluss vom 17.11.2015, Az.: 2 BvL 19/09, 2 BvL 20/14, 2 BvL 5/13, 2 BvL 20/09).
Vier Richtervorlagen zur Verfassungsmäßigkeit der A-Beamtenbesoldung in mehreren Ländern
Das BVerfG hatte in vier Verfahren der konkreten Normenkontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der A-Besoldung von Beamten zu entscheiden: Dabei ging es um die Besoldung nordrhein-westfälischer Beamter der Gruppe A 9 in den Jahren 2003 und 2004 (Az.: 2 BvL 19/09) und der Gruppe A 12 und A 13 im Jahr 2003 (Az.: 2 BvL 20/09) sowie um die Besoldung sächsischer Beamter der Gruppe A 10 im Jahr 2011 (Az.: 2 BvL 5/13) und niedersächsischer Beamter der Gruppe A 9 im Jahr 2005 (Az.: 2 BvL 20/14).
BVerfG: A-10-Besoldung in Sachsen im Jahr 2011 verfassungswidrig
Das BVerfG hat die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 für verfassungswidrig erklärt. Die 2011 gewährte A-10-Besoldung sei evident unzureichend und verstoße damit gegen das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG. Ob eine verfassungswidrige Unteralimentation vorliegt, prüft das BVerfG in Anknüpfung an sein Urteil zur Besoldung der Richter und Staatsanwälte (R-Besoldung) vom 05.05.2015 (BeckRS 2015, 45175) im Rahmen einer Gesamtschau in zwei Prüfungsschritten.
Erster Prüfungsschritt: Vergleich mit fünf indiziellen Parametern
Im ersten Schritt ermittelt es das verfassungsrechtlich geschuldete Alimentationsniveau anhand von fünf Vergleichsparametern (Tarifergebnisse der Angestellten im öffentlichen Dienst, Nominallohnindex, Verbraucherpreisindex, systeminterner Besoldungsvergleich, Quervergleich mit der Besoldung des Bundes und anderer Länder). Sei die Mehrheit der Parameter erfüllt, bestehe eine Vermutung für eine verfassungswidrige Unteralimentation.
Zweiter Prüfungsschritt: Gesamtabwägung anhand weiterer Kriterien
In einem zweiten Prüfungsschritt nimmt das BVerfG dann eine Gesamtabwägung anhand weiterer alimentationsrelevanter Kriterien vor, wodurch die Vermutung widerlegt oder erhärtet werden kann. Zu diesen Kriterien zählen unter anderem: die besondere Qualität und Verantwortung eines Amtsträgers, das Niveau der Beihilfe- und Versorgungsleistungen, Höhe der Alimentation im Vergleich mit den durchschnittlichen Bruttoverdiensten sozialversicherungspflichtig Beschäftigter mit vergleichbarer Qualifikation und Verantwortung.
Dritter Prüfungsschritt: Verfassungswidrige Unteralimentation ausnahmsweise gerechtfertigt?
Ergibt die Gesamtschau, dass die Alimentation verfassungswidrig niedrig ist, prüft das BVerfG in einem dritten Schritt, ob sie ausnahmsweise verfassungsrechtlich gerechtfertigt ist. Dabei sei der Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation mit kollidierenden verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen oder Instituten wie der "Schuldenbremse" entsprechend dem Grundsatz der praktischen Konkordanz im Wege der Abwägung zu einem schonenden Ausgleich zu bringen. Allerdings könnten weder allein die Finanzlage der öffentlichen Haushalte oder das Ziel der Haushaltskonsolidierung noch das besondere Treueverhältnis den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentierung einschränken. Eine Einschränkung des Grundsatzes der amtsangemessenen Alimentierung aus rein finanziellen Gründen sei aber zur Bewältigung von Ausnahmesituationen möglich, wenn die betreffende gesetzgeberische Maßnahme ausweislich einer aussagekräftigen Begründung in den Gesetzgebungsmaterialien Teil eines schlüssigen und umfassenden Konzepts der Haushaltskonsolidierung ist.
Evident unzureichende A-10-Besoldung in Sachsen im Jahr 2011 indiziert
Unter Zugrundelegung der genannten Maßstäbe kommt das BVerfG zu dem Ergebnis, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 10 in Sachsen im Jahr 2011 verfassungswidrig niedrig sind. Indizien für die evidente Unangemessenheit der Alimentation ergäben sich aus einer Gegenüberstellung der Anpassung der Besoldung mit der Entwicklung der Einkommen der Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst, des Nominallohn- und des Verbraucherpreisindex in Sachsen. Zwischen 1997 und 2011 sei die Entwicklung der Besoldung der Beamten um 5,5 Prozent hinter dem Anstieg der Tarifverdienste, um 7,79 Prozent hinter dem Anstieg des Nominallohnindex und um 6,09 Prozent hinter dem Anstieg des Verbraucherpreisindex zurückgeblieben. Somit bestehe eine Vermutung, dass die Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung A 10 in Sachsen im Jahr 2011 das Mindestmaß amtsangemessener Alimentation unterschritten haben.
Vermutung wird durch weitere Kriterien erhärtet
Im Rahmen einer Gesamtabwägung unter Einbeziehung weiterer alimentationsrelevanter Determinanten erhärtet sich diese Vermutung für das BVerfG. Die Ämter in der Besoldungsgruppe A 10 stellten gesteigerte Anforderungen an den beruflichen Werdegang und die Qualifikation ihrer Inhaber. In die Gesamtschau seien auch die spürbaren Einschnitte im Bereich der Beihilfe und der Versorgung einzubeziehen. Schließlich bekräftigten auch Gegenüberstellungen mit Vergleichsgruppen außerhalb des öffentlichen Dienstes die Vermutung einer evidenten Unangemessenheit der Besoldung. Besonders deutlich sei die Diskrepanz im Vergleich zu der Gruppe der Versicherungsfachleute, deren Tätigkeit mit der der Klägerin des Ausgangsverfahrens bei der Deutschen Rentenversicherung vergleichbar sei. Nach den Daten des Statistischen Bundesamtes hätten in dieser Gruppe nur 2 Prozent weniger als ein Amtsträger der ersten Stufe in der Besoldungsgruppe A 10 und 11 Prozent weniger als ein Amtsträger der Endstufe verdient.
Zu niedrige Besoldung in Sachsen nicht ausnahmsweise gerechtfertigt
Kollidierendes Verfassungsrecht steht laut BVerfG dem Befund der evidenten Unangemessenheit der Besoldung nicht entgegen. Wesentliche Ursache der Unteralimentation sei die Streichung der Sonderzahlung im Jahr 2011 gewesen, die ausweislich der Gesetzesbegründung ausschließlich fiskalisch motiviert gewesen sei. Aus der Gesetzesbegründung werde nicht hinreichend deutlich erkennbar, dass diese Maßnahme Teil eines Gesamtkonzepts der Haushaltskonsolidierung und aufgrund einer der in Art. 109 Abs. 3 Satz 2 GG genannten Ausnahmesituationen gerechtfertigt gewesen sei. Das BVerfG hat dem Landesgesetzgeber aufgegeben, bis zum 01.07.2016 verfassungskonforme Regelungen zu treffen. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 9 in Nordrhein-Westfalen in den Jahren 2003 und 2004 sowie A 12 und A 13 im Jahr 2003 seien hingegen mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar, ebenso die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe A 9 in Niedersachsen im Jahr 2005.
- Redaktion beck-aktuell
- BVerfG
- Beschluss vom 17.11.2015
- 2 BvL 19/09; 2 BvL 20/14; 2 BvL 5/13; 2 BvL 20/09
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A-10-Besoldung sächsischer Beamter im Jahr 2011 verfassungswidrig. beck-aktuell, 18.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183081)



