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Auslieferung nach Rumänien

Pauschale Zusicherung zu Haftbedingungen reicht nicht

Sicht auf eine Gefängniszelle. In ihr stehen ein Bett und eine Toilette ohne Deckel. Die Zelle wird durch Gefängnisgitter abgegrenzt.
BVerfG kippt eine Auslieferung, das OLG muss nochmal genauer ran © PixilRay / Adobe Stock

Wer ausgeliefert werden soll, braucht mehr als ein Versprechen ins Blaue: Das BVerfG hat die Auslieferung eines Rumänen gestoppt, weil das OLG München die Haftbedingungen in dessen Heimatland nicht konkret genug geprüft hatte.

Das BVerfG hat das Urteil des OLG München zur Auslieferung eines rumänischen Staatsbürgers aufgehoben. Die Zweite Kammer, zuständig für Strafsachen, befand, dass das in Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Grundrecht des Mannes – das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung – verletzt worden sei. Das OLG muss den Fall nun neu prüfen (Beschluss vom 5.8.2026 – 2 BvR 364/26).

Der Rumäne war im Januar 2025 in seinem Herkunftsland wegen schweren Raubes zu dreieinhalb Jahren Haft verurteilt worden. Im November 2025 wurde er in einer Obdachlosenunterkunft in München festgenommen. Seinen Angaben zufolge lebt er mit seiner Partnerin in München und arbeitet als Reinigungskraft.

Das OLG München erklärte die Auslieferung im Februar 2026 für zulässig, gestützt auf eine Generalgarantie der rumänischen Behörden vom April 2024. Darin versicherte der Generaldirektor der rumänischen Gefängnisverwaltung, dass aus Deutschland ausgelieferte Personen unter humanen Bedingungen untergebracht würden. Jeder Gefangene sollte mindestens drei Quadratmeter Zellenfläche sowie angemessene Beleuchtung, Belüftung und medizinische Versorgung erhalten. Die Zusicherung von 2024 nannte weder die konkrete Haftanstalt noch die betroffene Person. Zudem war sie zum Zeitpunkt des Urteils fast zwei Jahre alt.

Allgemeine Zusicherung genügt nicht

Das BVerfG erachtete diese Maßnahmen als unzureichend. Denn das OLG hatte offenbar selbst das Vorliegen anhaltender systemischer Mängel im rumänischen Gefängniswesen angenommen, ohne aber eine eigene Risikobewertung vorzunehmen. 

Die Richter in Karlsruhe bestätigten das vom EuGH etablierte zweistufige Überprüfungsverfahren: Zunächst müsse das Gericht feststellen, ob im Aufnahmeland systemische Mängel in den Haftbedingungen vorliegen. Würden solche Mängel festgestellt, bestehe die zweite Stufe aus einer individuellen Prüfung, um festzustellen, ob die betroffene Person tatsächlich von unmenschlicher Behandlung bedroht ist.

Insbesondere wenn – wie in diesem Fall – systemische Mängel fortbestehen,dürfe sich ein Gericht nicht auf eine verfahrensübergreifende, allgemeine Zusicherung stützen, ohne deren Belastbarkeit eigenständig zu prüfen. Das OLG hätte sich aktuelle Informationen über die Haftbedingungen einholen, den wahrscheinlichen Haftort ermitteln und die Glaubwürdigkeit der gegebenen Zusicherungen anhand von Kontrollbesuchen oder seiner Erfahrung mit früheren Überstellungen hinterfragen müssen.

Das BVerfG hatte bereits im Februar 2026 eine einstweilige Anordnung erlassen, die die Überstellung an die rumänischen Behörden untersagte.