BSG verneint Anspruch auf Versorgung mit Silikonfingerprothese

Zitiervorschlag
BSG verneint Anspruch auf Versorgung mit Silikonfingerprothese. beck-aktuell, 02.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187146)
Ein Anspruch auf Versorgung mit einer Silikonfingerprothese besteht nicht, wenn das letzte Glied des Zeigefingers fehlt. Dies hat das Bundessozialgericht am 30.09.2015 entschieden. Die Greif- und Haltefunktion der Hand sei in diesem Fall nicht nennenswert beeinträchtigt, heißt es in der Begründung. Auch eine Entstellung verneinte das Gericht. Die Revision der Klägerin blieb damit erfolglos (Az.: B 3 KR 14/14 R).
Ganz geringfügige Funktionsbeeinträchtigung nicht ausreichend
Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Versorgung mit einer Silikonfingerprothese war laut BSG § 33 Abs. 1 SGB V. Als Körperersatzstück solle die Fingerprothese im Bereich des unmittelbaren Behinderungsausgleichs eingesetzt werden, in dem die gesetzliche Krankenversicherung die Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion zu bewirken hat. Das gelte grundsätzlich unabhängig davon, wie wichtig die fehlende Funktion für den Betroffenen konkret oder generell ist. Eine Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung scheide jedoch selbst für Hilfsmittel, die ein fehlendes Körperteil ersetzen, ausnahmsweise dann aus, wenn das Defizit des Betroffenen zu keinen oder allenfalls ganz geringfügigen Funktionsbeeinträchtigungen führt, die durch das begehrte Hilfsmittel nicht ausgeglichen werden können. Der Leistungsanspruch ergebe sich – soweit keine Funktionsbeeinträchtigung vorliegt – nicht bereits zur Wiederherstellung der vollständigen körperlichen Integrität beziehungsweise eines vollständigen, unversehrten Körperbildes, so das BSG.
Fingerkappe bietet ausreichend Schutz vor Schmerz
Das Fehlen des letzten Gliedes des Zeigefingers beeinträchtige die Greif- und Haltefunktion der Hand nicht nennenswert, wie sich auch aus den Regelungen des SGB IX und des BVG über den Ausgleich für den Verlust eines Fingerendgliedes ergebe, entschied das BSG. Den Schutz vor Schmerzen beim Anstoßen des nicht durch einen Fingernagel geschützten Stumpfes leiste eine Fingerkappe nicht weniger sicher als die von der Klägerin begehrte Prothese.
BSG verneint "entstellende Wirkung"
Da das Fehlen des Zeigefingerendgliedes nicht mit einer wesentlichen Beeinträchtigung von Körperfunktionen verbunden sei, liege keine Krankheit im Sinne des § 27 SGB V vor, deren Behandlungserfolg mithilfe eines Hilfsmittels zu sichern wäre, betonte das BSG. Auch unter dem Aspekt einer "entstellenden Wirkung" liege in dem Verlust des Fingerendgliedes weder eine Behinderung noch eine Krankheit. Beim für die Öffentlichkeit typischen oberflächlichen Kontakt falle der Fingerdefekt der Klägerin kaum auf. Diesem komme insgesamt allenfalls die Wirkung einer kleineren ästhetischen Unregelmäßigkeit ohne Krankheitswert zu, deren Beseitigung beziehungsweise Kaschierung – soweit sie vom Betroffenen gewünscht wird – als kosmetische Maßnahme dem Bereich der Eigenverantwortung angehöre.
- Redaktion beck-aktuell
- BSG
- Entscheidung vom 30.09.2015
- B 3 KR 14/14 R
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BSG verneint Anspruch auf Versorgung mit Silikonfingerprothese. beck-aktuell, 02.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187146)



