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BSG

Krankenkassen müssen nur palliativ eingesetzte anthroposophische Mistelpräparate bezahlen

Schutz des Anwaltsberufs

Eine Patientin hat keinen Anspruch auf Versorgung mit einem nicht verschreibungspflichtigen Mistelpräparat (hier: Iscador M) zur adjuvanten Krebstherapie, entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 15.12.2015. Der Gemeinsame Bundesausschuss habe solche Arzneimittel ausschließlich beschränkt auf den Einsatz in der palliativen Therapie in die Liste der verordnungsfähigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgenommen (Az.:B 1 KR 30/15 R).

Sachverhalt

Die Klägerin begehrt die Übernahme der Kosten für das anthroposophische nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel Iscador M. Die beklagte Krankenkasse lehnte dies ab. Das Sozialgericht wies die Klage ab. Nachdem auch die Berufung ohne Erfolg geblieben ist, legte die Klägerin Revision ein.

BSG: Mistelpräparate nur im Rahmen palliativer Therapie verordnungsfähig

Das Bundessozialgericht hat nunmehr auch die Revision zurückgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Versorgung mit dem nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel Iscador M zur adjuvanten Krebstherapie. Apothekenpflichtige, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel wie das Mistelpräparat Iscador M seien von der Arzneimittelversorgung nach dem SGB V grundsätzlich ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) habe Mistelpräparate ausschließlich beschränkt auf den Einsatz in der palliativen Therapie in die Liste der verordnungsfähigen nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufgenommen.

Beschränkung gilt auch für Arzneimittel besonderer Therapierichtungen

Die Anwendungsbeschränkung "in der palliativen Therapie" gelte auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen. Der Gemeinsame Bundesausschuss verfüge über eine hinreichende demokratische Legitimation, durch Richtlinien festzulegen, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können.