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BSG

Krankenkassen müssen Kosten für vollstationäre Radiojodtherapien übernehmen

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Ist aufgrund einer Schilddrüsenerkrankung eine vollstationäre Radiojodtherapie erforderlich, muss die Krankenkasse die Kosten übernehmen. Hierfür genügt es, wenn die Behandlung des Patienten medizinisch geboten ist und sie aus strahlenschutzrechtlichen Gründen nur vollstationär erbracht werden kann. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 17.11.2015 entschieden (Az.: B 1 KR 18/15 R).

Sachverhalt

Das Krankenhaus der Klägerin behandelte die an einer mehrknotigen Schilddrüsenvergrößerung leidende, bei der beklagten Krankenkasse Versicherte mit einer medizinisch erforderlichen Radiojodtherapie vollstationär. Dies war strahlenschutzrechtlich geboten. Die beklagte Krankenkasse lehnte eine Vergütung ab, da lediglich der Strahlenschutz im Allgemeininteresse die vollstationäre Behandlung erzwinge. Das Sozialgericht verurteilte die Beklagte zur Bezahlung. Die Krankenkasse legte Revision ein.

BSG: Vollstationäre Radiojodtherapie war medizinisch erforderlich

Das Bundessozialgericht hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Klägerin habe Anspruch auf 2.836,39 Euro Vergütung, da ihre vollstationäre Behandlung im Rahmen der Radiojodtherapie medizinisch erforderlich gewesen sei. Für die Annahme der medizinischen Erforderlichkeit im Rechtssinne genüge es, dass die Versicherte medizinisch dieser Therapie bedurft habe und sie strahlenschutzrechtlich nur stationär erbracht werden durfte.