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BSG ändert Rechtsprechung

Blindengeld künftig auch für schwerst hirngeschädigte Kinder

Rentenrebellen

Auch schwerst hirngeschädigte Kinder, die nicht sehen können, haben künftig einen Anspruch auf Blindengeld. Für einen solchen Anspruch sei nicht mehr erforderlich, dass die Beeinträchtigung ihres Sehvermögens deutlich stärker ausgeprägt ist als die Beeinträchtigung sonstiger Sinneswahrnehmungen wie zum Beispiel Hören oder Tasten, stellt das Bundessozialgericht mit Entscheidung vom 11.08.2015 unter Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung klar (Az.: B 9 BL 1/14 R).

Kläger seit der Geburt cerebral schwerst geschädigt

Der heute zehnjährige Kläger erlitt bei seiner Geburt wegen einer Minderversorgung mit Sauerstoff schwerste Hirnschäden, die unter anderem zu einer schweren mentalen Retardierung mit Intelligenzminderung geführt haben. Der Entwicklungsstand des Klägers entspricht nur dem eines ein- bis viermonatigen Säuglings. Seine kognitive Wahrnehmungsfähigkeit ist im Bereich aller Sinnesmodalitäten stark eingeschränkt und er verfügt lediglich über basale visuelle Fähigkeiten, die unterhalb der Blindheitsschwelle liegen. Der Kläger kann – "mit anderen Worten" – nicht sehen.

Antrag auf Blindengeld zunächst erfolglos

Die Mutter des Klägers beantragte 2006 für ihren Sohn Blindengeld nach dem Bayerischen Blindengeldgesetz. Der Freistaat Bayern lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass beim Kläger zwar eine schwerste Hirnschädigung vorliege, jedoch das Sehvermögen nicht wesentlich stärker beeinträchtigt als die übrigen Sinnesmodalitäten sei. Dies aber sei nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG zur sogenannten cerebralen Blindheit Voraussetzung für die Gewährung von Blindengeld. Das Landessozialgericht hat dies bestätigt.

BSG: Kriterium der spezifischen Sehstörung birgt Risiko von Zufallsergebnissen

Das BSG, das für den Nachweis einer schweren Störung des Sehvermögens bisher verlangt hatte, dass die visuelle Wahrnehmung deutlich stärker betroffen ist als die Wahrnehmung in anderen Modalitäten, hat seine Rechtsprechung aufgegeben und dem Kläger Blindengeld zugesprochen. Es sah sich hierzu einerseits aus "prozessualen" Gründen veranlasst. Gerade bei mehrfach schwerstbehinderten Kindern sei eine spezifische Störung des Sehvermögens medizinisch kaum verlässlich festzustellen. Diesbezüglich habe sich das Kriterium der spezifischen Sehstörung als nicht praktikabel erwiesen und führe zu einer Erhöhung des Risikos von Zufallsergebnissen.

BSG verweist auf Aspekt der Gleichbehandlung

Vor allem aber sieht das BSG unter dem Aspekt der Gleichbehandlung behinderter Menschen vor dem Gesetz (Art. 3 GG) materiell-rechtlich keine Rechtfertigung mehr für dieses zusätzliche Erfordernis. Es sei kein hinreichender sachlicher Grund dafür zu erkennen, dass nur derjenige Blindengeld erhalten solle, der "nur" blind sei, nicht hingegen derjenige, bei dem zusätzlich zu seiner Blindheit noch ein Verlust oder eine schwere Schädigung des Tastsinns oder sonstiger Sinnesorgane vorliege, bei dem aber nicht von einer deutlich stärkeren Betroffenheit des Sehvermögens gegenüber der Betroffenheit sonstiger Sinnesorgane gesprochen werden könne.

Schwer cerebral Geschädigte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht blind

Auch das in den Materialien des Bayerischen Landesgesetzgebers zum Ausdruck kommende Anliegen, dass Störungen aus dem seelisch/geistigen Bereich nicht zu einem Blindengeldanspruch führen sollen, kann die Ungleichbehandlung schwer cerebral geschädigter Behinderter laut BSG nicht begründen. Denn in den Fällen, in denen neben dem fehlenden Sehvermögen weitere oder alle Sinnesorgane schwer geschädigt sind, ändere dies nichts daran, dass der Betroffene sowohl in tatsächlicher wie auch in rechtlicher Hinsicht blind sei. Insbesondere stelle die Erwägung, dass derjenige, der wegen schwerster cerebraler Schäden zu keinen oder so gut wie keinen Sinneswahrnehmungen fähig ist, des Blindengeldes nicht bedürfe, weil behinderungsbedingte Mehraufwendungen ohnehin nicht ausgeglichen werden könnten, keinen sachlichen Grund für eine Ungleichbehandlung dar. Denn das Blindengeld werde derzeit ohne Rücksicht auf einen im Einzelfall nachzuweisenden oder nachweisbaren Bedarf pauschal gezahlt. Dabei sei gerade Sinn und Zweck der Pauschale, bei festgestellter Schädigung auf die Ermittlung des konkreten Mehrbedarfs sowie einer konkreten Ausgleichsfähigkeit zu verzichten.