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BGH

Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven e.V. aus Regionalliga war rechtswidrig

Parken in Pink

Der Norddeutsche Fußballverband e.V. durfte den Zwangsabstieg des SV Wilhelmshaven e.V nicht anordenen, da es für eine solche vereinsrechtliche Disziplinarstrafe an einer ausreichenden Ermächtigung in der Verbandssatzung fehlt. Dies gelte, so der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20.09.2016, ungeachtet dessen, dass der Verein eine in den FIFA-Regularien vorgesehene Ausbildungsentschädigung für einen argentinischen Transferspieler nicht gezahlt habe (Az.: II ZR 25/15).

Sachverhalt

Der Kläger, der SV Wilhelmshaven e.V., begehrte die Feststellung der Unwirksamkeit eines Beschlusses des beklagten Norddeutschen Fußballverbands e.V., mit dem dieser den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers zum Ende der Spielzeit 2013/14 aus der Regionalliga Nord verfügt hatte. Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Fußballbunds e.V. (DFB), der wiederum Mitglied der Fédération Internationale de Football Association (FIFA) ist. Nach dem Reglement der FIFA "bezüglich Status und Transfer von Spielern" ist von einem Verein, der einen Spieler eines anderen Vereins übernimmt, im Rahmen bestimmter Altersgrenzen eine Entschädigung für die Ausbildung des Spielers zu zahlen. Der Kläger hatte vom 29.-30.06.2007 für seine damalige Regionalligamannschaft einen 1987 geborenen Fußballspieler mit (jedenfalls auch) italienischer Staatsangehörigkeit verpflichtet, der zuvor bei zwei argentinischen Fußballvereinen gespielt hatte. Auf Antrag der beiden argentinischen Vereine setzte die zuständige Kammer der FIFA im Dezember 2008 Ausbildungsentschädigungen in Höhe von insgesamt 157.500 Euro gegen den Kläger fest.

OLG: Zwangsabstiegsverfügung ist unwirksam

Dagegen rief der Kläger den Court of Arbitration for Sports (CAS) an. Dieser bestätigte die Ausbildungsentschädigungen. Da der Kläger die Entschädigungen trotz Verhängung einer Geldstrafe, Gewährung einer letzten Zahlungsfrist und Abzugs von Punkten in der Ligameisterschaft nicht an die beiden argentinischen Vereine zahlte, sprach die Disziplinarkommission der FIFA am 05.10.2012 den Zwangsabstieg der 1. Fußballmannschaft (Herren) des Klägers aus. Nach der Bestätigung dieser Maßnahme durch den wiederum vom Kläger angerufenen CAS forderte die FIFA den DFB auf, den Zwangsabstieg umzusetzen. Der DFB reichte diese Bitte an den Beklagten weiter. Dessen Präsidium beschloss sodann den Zwangsabstieg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Verbandsgericht des Beklagten zurück. Die gegen den Zwangsabstieg zum Ende der Spielzeit 2013/14 gerichtete Klage ist beim Landgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat dagegen die Unwirksamkeit des Beschlusses des Beklagten, mit dem der Zwangsabstieg verfügt wurde, festgestellt.

BGH: Keine ausreichende Ermächtigung für vereinsrechtliche Disziplinarstrafe

Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil im Ergebnis bestätigt. Dabei hat er offen gelassen, ob der Abstiegsbeschluss gegen das Recht der Fußballspieler auf Freizügigkeit nach Art. 45 AEUV verstößt. Der Beschluss sei schon deshalb nichtig, weil er in das Mitgliedschaftsverhältnis des Klägers zum Beklagten eingreife, ohne dass dafür eine ausreichende Grundlage vorhanden sei. Eine vereinsrechtliche Disziplinarstrafe dürfe verhängt werden, wenn sie in der Satzung des Vereins vorgesehen ist. Dabei müsse die Regelung eindeutig sein, damit die Mitglieder des Vereins die ihnen eventuell drohenden Rechtsnachteile erkennen und entscheiden können, ob sie diese hinnehmen oder ihr Verhalten entsprechend einrichten wollen. Eine derartige Grundlage fehle in der Satzung des Beklagten, soweit es um Disziplinarstrafen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen gehe. Ob sich aus den Satzungen des DFB oder der FIFA entsprechende Bestimmungen ergäben, sei ohne Belang.

Zwangsabstieg allein an Satzung des Beklagten zu messen

Maßgebend sei allein die Satzung des Norddeutschen Fußballverbandes e.V, da der Kläger nur Mitglied des Beklagten, nicht auch des DFB oder gar der FIFA, sei. Regeln eines übergeordneten Verbands - wie der FIFA - würden grundsätzlich nur für dessen Mitglieder gelten. Sie erstreckten sich nicht allein aufgrund der Mitgliedschaft eines nachgeordneten Vereins in dem übergeordneten Verband auf die Mitglieder des nachgeordneten Vereins. Damit sei der Beschluss über den Zwangsabstieg allein an der Satzung des Beklagten zu messen. Diese Satzung verweise hinsichtlich von Disziplinarmaßnahmen bei Nichtzahlung von Ausbildungsentschädigungen auch nicht auf die Bestimmungen in den Regelwerken des DFB oder der FIFA. Damit habe der Beklagte nicht, wie die Revision anführt, ähnlich einem Gerichtsvollzieher nur die Entscheidung des DFB und der FIFA vollzogen, ohne sie selbst zu verantworten. Er habe vielmehr eine eigene vereinsrechtliche Disziplinarstrafe auf der Grundlage des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen ihm und dem Kläger verhängt.

Nichtzahlung der Ausbildungsentschädigung unerheblich

Dass damit die Anordnung der FIFA-Disziplinarkommission umgesetzt werden sollte, sei unerheblich. Der Kläger habe sich auch nicht auf andere Weise einer Sanktion in Form des Zwangsabstiegs wegen der Nichtzahlung der nach dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern angefallenen Ausbildungsentschädigungen unterworfen. Er habe zwar mit dem DFB einen "Zulassungsvertrag Regionalliga" über die Teilnahme an der Regionalliga geschlossen. Ob er damit das Reglement der FIFA bezüglich Status und Transfer von Spielern anerkannt habe, könne offen bleiben, da es vorliegend nicht darum gehe, ob der Kläger die Ausbildungsentschädigung aufgrund der Festsetzung der FIFA und des ersten Schiedsspruchs des CAS zahlen müsse. Entscheidend sei vielmehr die Frage, ob der Kläger bei Nichtzahlung mit einem Zwangsabstieg bestraft werden kann. Dafür hätte es einer ausreichend deutlichen Ermächtigung bedurft, die auch in dem Zulassungsvertrag nicht enthalten war.

Argentinischer Spieler hätte antreten dürfen

Ebenso wenig genüge die bloße Teilnahme an der Regionalliga, um eine Unterwerfung unter eine Zwangsabstiegsentscheidung des Beklagten wegen Nichtzahlung der von der FIFA festgesetzten Ausbildungsentschädigungen annehmen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 28.11.1994, BeckRS 9998, 168580) würden die von dem veranstaltenden Sportverband aufgestellten Wettkampfregeln ohne Weiteres für alle Wettkampfteilnehmer gelten, weil anders ein geordneter Wettkampfbetrieb nicht möglich wäre. Die Regeln über die Ausbildungsentschädigung seien aber keine Wettkampfregeln in diesem Sinne. Der argentinische Spieler hätte vielmehr antreten dürfen, obwohl für ihn keine Ausbildungsentschädigung gezahlt worden war.