Verbraucher kann Online-Kauf unter Berufung auf Nichteinhaltung einer "Tiefpreisgarantie" wirksam widerrufen

Zitiervorschlag
Verbraucher kann Online-Kauf unter Berufung auf Nichteinhaltung einer "Tiefpreisgarantie" wirksam widerrufen. beck-aktuell, 16.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179116)
Der Widerruf eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags ist bereits dann wirksam, wenn er fristgerecht erfolgt ist. Ohne Belang sind dagegen in der Regel die Gründe, die den Käufer zum Widerruf bewegt haben. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 16.03.2016 klargestellt. Im entschiedenen Fall hatte der Käufer sich gegenüber dem Verkäufer auf eine "Tiefpreisgarantie" berufen und den online geschlossenen Vertrag – nachdem der Verkäufer die Preisdifferenz zu einem günstigeren Angebot nicht hatte zahlen wollen – widerrufen. Der BGH sah hierin kein rechtsmissbräuchliches Verhalten (Az.: VIII ZR 146/15).
Widerruf wegen Überschreitung des garantierten Tiefpreises
Der Kläger hatte bei der Beklagten über das Internet zwei Matratzen bestellt, die im Januar 2014 ausgeliefert und vom Kläger zunächst auch bezahlt worden waren. Unter Hinweis auf ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters und eine "Tiefpreisgarantie" des Verkäufers bat der Kläger um Erstattung des Differenzbetrags von 32,98 Euro, damit er von dem ihm als Verbraucher zustehenden Widerrufsrecht absehe. Zu einer entsprechenden Einigung kam es nicht. Der Kläger widerrief den Kaufvertrag daraufhin fristgerecht und sandte die Matratzen zurück. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger sich rechtsmissbräuchlich verhalten habe und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht beim Fernabsatzgeschäft bestehe, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Kläger aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um (unberechtigt) Forderungen aus der "Tiefpreisgarantie" durchzusetzen.
Gründe für Widerruf nach gesetzlicher Regelung ohne Belang
Die auf Rückzahlung des Kaufpreises gerichtete Klage hatte in allen Instanzen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass dem Kläger ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zusteht, da er den Kaufvertrag wirksam widerrufen habe. Dem stehe nicht entgegen, dass es dem Kläger darum ging, einen günstigeren Preis für die Matratzen zu erzielen. Für die Wirksamkeit des Widerrufs eines im Internet geschlossenen Kaufvertrags genüge allein, dass der Widerruf fristgerecht erklärt wird. Die Vorschriften über den Widerruf sollen dem Verbraucher ein effektives und einfach zu handhabendes Recht zur Lösung vom Vertrag geben, betont der BGH. Einer Begründung des Widerrufs bedürfe es nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung nicht. Deshalb sei es grundsätzlich ohne Belang, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch macht.
Widerrufsrecht nur ausnahmsweise ausgeschlossen
Ein Ausschluss dieses von keinen weiteren Voraussetzungen abhängenden Widerrufsrechts wegen eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Verbrauchers komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, in denen der Unternehmer besonders schutzbedürftig ist. Das könne beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verbraucher arglistig handelt, etwa indem er eine Schädigung des Verkäufers beabsichtigt oder schikanös handelt. Damit sei der vorliegende Fall jedoch nicht vergleichbar. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten habe, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stelle kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das sei vielmehr Folge der sich aus dem grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher zu seinem Vorteil nutzen dürfe.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 16.03.2016
- VIII ZR 146/15
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Verbraucher kann Online-Kauf unter Berufung auf Nichteinhaltung einer "Tiefpreisgarantie" wirksam widerrufen. beck-aktuell, 16.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179116)


