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BGH verneint Entschädigung für Kundus-Hinterbliebene

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die Hinterbliebenen der Opfer des Bombenangriffs von 2009 im afghanischen Kundus erhalten keine Entschädigung von der Bundesrepublik Deutschland. Wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.10.2016 entschieden hat, ist das deutsche Amtshaftungsrecht auf Fälle, in denen ausländischen Bürgern beim bewaffneten Auslandseinsatz deutscher Streitkräfte Schäden zugefügt werden, nicht anwendbar (Az.: III ZR 140/15).

Luftangriff auf zwei von Taliban-Kämpfern entführte Tanklastzüge

Die Kläger, afghanische Staatsangehörige, nehmen die beklagte Bundesrepublik Deutschland mit der Behauptung, nahe Angehörige seien bei einem Militäreinsatz getötet worden, auf Schadenersatz in Anspruch. Der Klage liegt ein Luftangriff auf zwei von Taliban-Kämpfern entführte, in der Nähe von Kunduz (Afghanistan) auf einer Sandbank liegengebliebene Tanklastzüge zugrunde. Diese wurden auf Befehl des Kommandeurs des Provincial Reconstruction Teams (PRT) im Feldlager Kunduz, eines Offiziers der Bundeswehr, am 04.09.2009 im Rahmen des NATO-geführten ISAF-Einsatzes durch zwei US-amerikanische Kampfflugzeuge zerstört. Dabei kamen auch Zivilisten ums Leben. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt.

Weder völkerrechtlicher noch nationaler Schadenersatzanspruch

Der Dritte Zivilsenat des BGH hat in Bestätigung und Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass den Klägern kein unmittelbarer völkerrechtlicher Schadenersatzanspruch zusteht und sie auch keinen Schadenersatzanspruch nach nationalem (deutschen) Recht haben, da das Amtshaftungsrecht (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 Satz 1 GG) auf militärische Handlungen der Bundeswehr im Rahmen von Auslandseinsätzen nicht anwendbar sei. Es gebe nach wie vor keine allgemeine Regel des Völkerrechts, nach der dem Einzelnen bei Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht ein Anspruch auf Schadenersatz oder Entschädigung zusteht. Schadenersatzansprüche wegen völkerrechtswidriger Handlungen eines Staates gegenüber fremden Staatsangehörigen stünden grundsätzlich nur dem Heimatstaat zu, der seinen Staatsangehörigen diplomatischen Schutz gewährt.

BGH: § 839 BGB auf "normalen Amtsbetrieb" zugeschnitten

Bei Schaffung des zusammen mit dem gesamten Bürgerlichen Gesetzbuch am 01.01.1900 in Kraft getretenen § 839 BGB habe der Gesetzgeber nicht daran gedacht, dass hierdurch auch Schäden durch militärische Kampfhandlungen im Ausland ersatzfähig sein sollten. Dementsprechend habe nach dem traditionellen Verständnis des Amtshaftungs- und Völkerrechts bis zum Ende des Zweiten Weltkriegs rechtlich außer Frage gestanden, dass militärische (Kriegs-)Handlungen im Ausland vom damaligen Amtshaftungstatbestand (§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 131 der Weimarer Reichsverfassung) ausgenommen waren. Bei Erarbeitung der Vorschrift des Art. 34 GG und bei Inkrafttreten des Grundgesetzes habe der historische Gesetzgeber weder die Aufstellung deutscher Streitkräfte noch deren Beteiligung an Kampfhandlungen im Ausland im Blick gehabt, erläuterte der BGH. Auch in der Folgezeit sei keine gesetzgeberische Entscheidung dahingehend erfolgt, den Anwendungsbereich der Amtshaftung auf militärische Kampfeinsätze im Ausland auszudehnen. Der Wortlaut der maßgebenden Bestimmungen des Amtshaftungsrechts sei bis heute unverändert geblieben. Wie der allgemeine Aufopferungsanspruch, der Kriegsschäden nicht erfasst, sei die Vorschrift des § 839 BGB auf den "normalen Amtsbetrieb" zugeschnitten. Die Entscheidungssituation eines verwaltungsmäßig handelnden Beamten könne nicht mit der Gefechtssituation eines im Kampfeinsatz befindlichen Soldaten gleichgesetzt werden.

Zubilligung von Entschädigungs- und Ausgleichsansprüchen Gesetzgeber vorbehalten

Gegen die Anwendbarkeit des allgemeinen Amtshaftungstatbestands bei Kampfhandlungen deutscher Streitkräfte im Ausland sprächen auch systematische Erwägungen in Bezug auf das völkerrechtliche Haftungsregime, das als eine das nationale Recht überlagernde, speziellere Regelung anzusehen sei. Die Werteordnung des Grundgesetzes zwinge nicht zur Ausweitung des Anwendungsbereichs der Amtshaftungsnormen. Würde man das anders sehen, könnte es in mehrfacher Hinsicht zu Beeinträchtigungen der von Verfassungs wegen geforderten Bündnisfähigkeit Deutschlands und des außenpolitischen Gestaltungsspielraums kommen (beispielsweise Zurechnung völkerrechtswidriger Handlungen eines anderen Bündnispartners, kaum eingrenzbare – gesamtschuldnerische – Haftungsrisiken). Unter dem Gesichtspunkt der Haushaltsprärogative des Parlaments sei die Entscheidung über die Zubilligung von Entschädigungs- und Ausgleichsansprüchen im Zusammenhang mit bewaffneten Auslandseinsätzen deutscher Streitkräfte dem Gesetzgeber vorbehalten und könne nicht Gegenstand richterlicher Rechtsfortbildung sein.

Keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen

Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des deutschen Amtshaftungsrechts scheitere ein hierauf gestützter Schadenersatzanspruch der Kläger im Streitfall jedenfalls daran, dass im Zusammenhang mit dem Luftangriff auf die beiden entführten Tanklastwagen keine Amtspflichtverletzungen deutscher Soldaten oder Dienststellen im Sinne konkreter schuldhafter Verstöße gegen Regeln des humanitären (Kriegs-)Völkerrechts zum Schutze der Zivilbevölkerung festgestellt sind. Das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung rechtsfehlerfrei zugrunde gelegt, dass für den PRT-Kommandeur nach Ausschöpfung aller zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten die Anwesenheit von Zivilpersonen im Zielbereich des Luftangriffs objektiv nicht erkennbar war. Die getroffene militärische Entscheidung sei daher völkerrechtlich zulässig gewesen.