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BGH

Verlage sind nicht pauschal an Einnahmen der VG Wort zu beteiligen

Und ewig grüßt das Schlüsseltier

Die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort ist nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen. Dies hat der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden (Az.: I ZR 198/13 – Verlegeranteil). Der Börsenverein des Deutschen Buchhandels wertet das am 21.04.2016 ergangene Urteil als "schweren Schlag für die einzigartige deutsche Verlagskultur".

Autor rügt Einnahmeanteile der Verleger

Die beklagte VG Wort wurde 1958 gegründet und ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr. Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen. Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert.

OLG-Entscheidung hat Bestand

Das Oberlandesgericht hatte der Klage weitgehend stattgegeben. Gegen diese Entscheidung hatte die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Auch der Kläger hatte Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen wollte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Der BGH hat die Rechtsmittel beider Parteien zurückgewiesen.

VG Wort darf nicht pauschal die Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage ausschütten

Die Beklagte sei, so der BGH, nicht berechtigt, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuschütten. Eine Verwertungsgesellschaft habe die Einnahmen aus der Wahrnehmung der ihr anvertrauten Rechte und Ansprüche ausschließlich an die Inhaber dieser Rechte und Ansprüche auszukehren. Dabei müsse sie diese Einnahmen in dem Verhältnis an die Berechtigten verteilen, in dem diese Einnahmen auf einer Verwertung der Rechte und Geltendmachung von Ansprüchen der jeweiligen Berechtigten beruhen. Damit sei es nicht zu vereinbaren, dass die Beklagte den Verlegern einen pauschalen Anteil ihrer Einnahmen auszahlt, ohne darauf abzustellen, ob und inwieweit diese Einnahmen auf der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche beruhen.

Ansprüche stehen originär den Urhebern zu

Allein der Umstand, dass die verlegerische Leistung es der Beklagten erst ermöglicht, Einnahmen aus der Verwertung der verlegten Werke der Autoren zu erzielen, rechtfertigt es nach Ansicht des BGH nicht, einen Teil dieser Einnahmen den Verlegern auszuzahlen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte mit der Wahrnehmung der ihr von Verlegern eingeräumten Rechte oder übertragenen Ansprüche tatsächlich Einnahmen in einem Umfang erzielt, der es rechtfertigt, regelmäßig die Hälfte der Verteilungssumme an die Verleger auszuschütten. Den Verlegern stünden nach dem Urheberrechtsgesetz keine eigenen Rechte oder Ansprüche zu, die von der Beklagten wahrgenommen werden könnten. Verleger seien – von den im Streitfall nicht in Rede stehenden Presseverlegern abgesehen – nicht Inhaber eines Leistungsschutzrechts. Die gesetzlichen Vergütungsansprüche für die Nutzung verlegter Werke stünden kraft Gesetzes originär den Urhebern zu.

Ausschüttung zumindest ihrer pauschalen Höhe nach nicht gerechtfertigt

Die Beklagte nehme auch keine den Verlegern von den Urhebern eingeräumten Rechte oder abgetretenen Ansprüche in einem Umfang wahr, der eine Beteiligung der Verleger an der Hälfte der Einnahmen der Beklagten begründen könnte. Das Verlagsrecht räumten die Verleger der Beklagten nicht zur Wahrnehmung ein. Gesetzliche Vergütungsansprüche hätten die Urheber den Verlegern jedenfalls nicht in einem Umfang wirksam abgetreten, der es rechtfertigen könnte, die Hälfte der Einnahmen an die Verlage auszuschütten.

Beteiligung bestimmter Urheberorganisationen unproblematisch

Dagegen durfte die Beklagte, so der BGH weiter, bestimmte Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen, soweit die Autoren diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hatten.

Börsenverein des Buchhandels warnt vor Insolvenz etlicher kleiner und mittlerer Verlage

Für "kulturpolitisch höchst problematisch" hält Alexander Skipis, Hauptgeschäftsführer des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, das Urteil. Es beende das seit Jahrzehnten bestehende fruchtbare Miteinander von Urhebern und Verlagen in den urheberrechtlichen Verwertungsgesellschaften. "Wir brauchen umgehend eine gesetzliche Korrektur der Entscheidungen von BGH und Europäischem Gerichtshof, sonst droht die Insolvenz etlicher kleiner und mittlerer Verlage", warnte Skipis. Sowohl im europäischen Recht als auch im deutschen Urheberrecht müsse unverzüglich klargestellt werden, dass auch Verlage Rechteinhaber sind, denen ein Ausgleich für gesetzlich zulässige Nutzungen ihrer Werke zusteht.

Beteiligung an Ausschüttungen honoriert Leistungen der Verlage

Laut Börsenverein drohen den Verlagen jetzt Rückzahlungen in dreistelliger Millionenhöhe an die VG Wort, VG Bild-Kunst, GEMA und VG Musikedition. Damit werde eine große Zahl von Verlagen mittelfristig wegen der notwendigen Rückstellungen und der ausbleibenden Einnahmen von Verwertungsgesellschaften wirtschaftlich nicht länger überlebensfähig sein. Die Rückforderungen betrügen – je nach Verlag – zwischen 20% und 200% des durchschnittlichen Jahresgewinns. "Jeder Außenstehende und vor allem jeder Politiker sollte nachvollziehen können, dass hier im Urheberrecht etwas vollständig aus dem Ruder gelaufen ist", sagte Skipis. Die Ausschüttungen der VG Wort gölten für Werke, bei denen Verlage Satz, Druck, Lektorat, Marketing, Werbung und Vertrieb auf eigenes Risiko finanziert haben und die ohne diese Leistungen überhaupt nicht genutzt werden könnten. "Sie gelten nicht für Manuskripte der Autoren“, betont Skipis. Er bezieht sich auf seit dem frühen 19. Jahrhundert geltendes Recht, wonach die Ausschüttungen von Verwertungsgesellschaften zwischen Verlagen und Autoren aufzuteilen seien, weil Verlage für ihre Leistungen honoriert werden müssten. An dem Verfahren war als Streithelferin der VG Wort auch der Verlag C.H. Beck oHG beteiligt. Dieser wird nun die Urteilsbegründung des BGH abwarten und dann prüfen, ob er gegen das Urteil Verfassungsbeschwerde einlegen wird.

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