BGH verbietet "Himbeer-Vanille-Abenteuer"-Werbung von Teekanne

Zitiervorschlag
BGH verbietet "Himbeer-Vanille-Abenteuer"-Werbung von Teekanne . beck-aktuell, 02.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184011)
Befinden sich auf der Verpackung eines Früchtetees Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "Früchtetee mit natürlichen Aromen", obwohl der Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere enthält, ist dies irreführend. Ein derart etikettiertes Produkt darf auch dann nicht vertrieben werden, wenn sich die tatsächliche Zusammensetzung aus dem Zutatenverzeichnis erkennen lässt. Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 02.12.2015 entschieden (Az.: I ZR 45/13).
Verbraucherverband klagt wegen irreführender Angaben
Die Beklagte, ein namhaftes deutsches Teehandelsunternehmen, vertreibt unter der Bezeichnung "Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer" einen Früchtetee, auf dessen Verpackung sich Abbildungen von Himbeeren und Vanilleblüten sowie die Hinweise "nur natürliche Zutaten" und "Früchtetee mit natürlichen Aromen" befinden. Tatsächlich enthält dieser Tee keine Bestandteile oder Aromen von Vanille oder Himbeere. Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes führen diese Angaben auf der Verpackung des Tees der Beklagten den Verbraucher über die Zusammensetzung des Tees in die Irre.
OLG: Fehlen der Früchtebestandteile für Verbraucher erkennbar
Die Klage vor dem Landgericht Düsseldorf auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten war erfolgreich (BeckRS 2012, 07130). Die Berufung der Beklagten führte jedoch zur Abweisung der Klage, weil nach Ansicht des Berufungsgerichts keine Irreführung der angesprochenen Verbraucher stattfindet (OLG Düsseldorf, BeckRS 2013, 06519). Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Verbraucher würden aufgrund der Angabe "natürliches Aroma mit Vanille- und Himbeergeschmack" im Zutatenverzeichnis erkennen, dass in dem Früchtetee keine Bestandteile von Vanille und Himbeeren enthalten sind. Der Verbraucherverband legte Revision ein.
EuGH: Etikettierung darf nicht Eindruck des Vorhandenseins bestimmter Zutat erwecken
Der BGH setzte das Verfahren aus und legte dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vor, ob die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür nach Art. 2 Abs. 1a, Abs. 3 der Richtlinie über die Etikettierung von Lebensmitteln durch das Aussehen, die Bezeichnung oder die bildliche Darstellung den Eindruck des Vorhandenseins einer bestimmten Zutat erwecken dürfen, obwohl die Zutat tatsächlich nicht vorhanden ist und sich dies allein aus dem Verzeichnis der Zutaten gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Richtlinie ergibt. Der EuGH verneinte diese Frage (BeckEuRS 2015, 432869).
BGH: Irreführung der Käufer trotz Zutatenverzeichnisses nicht ausgeschlossen
Der BGH hat daraufhin die Entscheidung des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des LG wiederhergestellt. Er hat angenommen, dass das Publikum durch die hervorgehobenen Angaben "Himbeer-Vanille-Abenteuer" und die Abbildungen von Vanilleblüten und Himbeeren zu der Annahme veranlasst wird, in dem Tee seien Bestandteile oder Aromen von Vanille und Himbeeren enthalten. Zwar läsen Verbraucher, die sich in ihrer Kaufentscheidung nach der Zusammensetzung des Erzeugnisses richten, das Verzeichnis der Zutaten. Der Umstand, dass dieses Verzeichnis auf der Verpackung des Tees angebracht ist, könne jedoch für sich allein nicht ausschließen, dass die Etikettierung des Erzeugnisses und die Art und Weise, in der sie erfolgt, die Käufer irreführen.
Angaben auf Verpackung können Durchschnittsverbraucher täuschen
Die Etikettierung umfasse alle Angaben, Kennzeichnungen, Hersteller und Handelsmarken, Abbildungen oder Zeichen, die sich auf ein Lebensmittel beziehen und auf dessen Verpackung angebracht sind. Wenn die Etikettierung eines Lebensmittels und die Art und Weise, in der sie erfolgt, insgesamt den Eindruck entstehen ließen, dass das Lebensmittel eine Zutat enthalte, die tatsächlich nicht vorhanden ist, sei eine Etikettierung geeignet, den Käufer über die Eigenschaften des Lebensmittels irrezuführen. Danach seien die verschiedenen Bestandteile der Etikettierung des Früchtetees insgesamt darauf zu überprüfen, ob ein normal informierter und vernünftig aufmerksamer und kritischer Verbraucher über das Vorhandensein von Zutaten oder Aromen irregeführt werden kann. Das sei vorliegend aufgrund der in den Vordergrund gestellten Angaben auf der Verpackung der Fall, die auf das Vorhandensein von Vanille- und Himbeerbestandteilen im Tee hinwiesen.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 02.12.2015
- I ZR 45/13
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BGH verbietet "Himbeer-Vanille-Abenteuer"-Werbung von Teekanne . beck-aktuell, 02.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184011)



