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BGH

Schadensregulierung durch den Versicherungsmakler für den Versicherer ist erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung

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UWG §§ 3a I und II 1, 8 I und III Nr. 2; UWG a. F. § 4 Nr. 11; RDG §§ 2, 3, 5; BGB §§ 251 I, 652 Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Schadensregulierung im Auftrag des Versicherers durch einen Versicherungsmakler keine Nebentätigkeit im Berufsbild eines Versicherungsmaklers darstellt. Sie könne als Rechtsdienstleistung zu bewerten sein, wenn sie nach § 2 Abs. 1 RDG eine konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter rechtliche Bestimmungen erfordere, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Dabei bleibe außer Acht, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt. BGH, Urteil vom 14.01.2016 - I ZR 107/14 (OLG Köln), BeckRS 2016, 10331

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 12/2016 vom 16.06.2016

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Sachverhalt

Die Beklagte, eine Versicherungsmaklerin, war im Jahr 2011 von einem Versicherer mit der Schadensregulierung eines Schadensfalls in einem Textilpflegebetrieb beauftragt worden. Gleichzeitig war sie für den Textilpflegebetrieb auch als Versicherungsmaklerin tätig. Sie setzte ein Schreiben an den Betrieb als Versicherungsnehmer auf, indem sie die Berechnung des Schadensausgleiches aufzeigte.

Die Rechtsanwaltskammer Köln klagte daraufhin auf Unterlassung dieser schadensregulierenden Tätigkeit nach §§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 3 RDG. Das LG Bonn in erster Instanz wies die Klage ab, die Berufung vor dem OLG Köln blieb ohne Erfolg.

Rechtliche Wertung

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Die in Rede stehende Tätigkeit der Beklagten stelle eine Rechtsdienstleistung im Sinn des § 2 Abs. 1 RDG dar, so der BGH. Rechtsdienstleistung sei danach jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordere. Sie erfordere keinen bestimmten Schweregrad der rechtlichen Prüfung. Dies ergebe sich daraus, dass in der jetzigen Fassung des § 2 Abs. 1 RDG bewusst auf die Qualifizierung «besondere rechtliche Prüfung» verzichtet worden sei (vgl. BT-Drs. 16/3655, S. 103). Ferner gebiete die Kontrollfunktion des RDG eine weite Auslegung der Norm.

Das Schreiben der Beklagten erfülle diese Voraussetzung, da es die Schadensregulierung unter die entsprechenden Normen des Schadensrechts subsumiere und über eine rein schematische Anwendung von Rechtsnormen hinausgehe. Damit hätte die Beklagte die Tätigkeit ohne entsprechende Erlaubnis nur erbringen dürfen, wenn es sich gemäß § 5 Abs. 1 RDG um eine Nebenleistung des Berufs- und Tätigkeitsbildes gehandelt hätte.

Nach Ansicht des BGH ist die Schadensregulierung für den Versicherer aber gerade keine Nebentätigkeit des Berufsbildes des Versicherungsmaklers. Ob eine Tätigkeit als Nebenleistung zu einer Haupttätigkeit zu bewerten sei, bemesse sich nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichem Zusammenhang zu der Haupttätigkeit. Haupttätigkeit des Versicherungsmaklers sei nach § 59 Abs. 3 VVG die Vermittlung oder der Abschluss von Versicherungsverträgen für einen Auftraggeber, der jedoch gerade nicht Versicherer oder Versicherungsvertreter ist. Damit sei der Versicherungsmakler klar dem Lager der Versicherungsnehmer zuzuordnen. Versicherungsvertreter dagegen seien der Seite der Versicherer zuzuordnen.

Dieses Ergebnis werde ferner von § 34d Abs. 1 Satz 3 GewO gestützt, welcher von einer Trennung der beiden Berufsbilder ausgehe. Zweck dieser Trennung sei die Vermeidung von Interessenkollisionen bei der Berufsausübung des Versicherungsmaklers, bzw. –vertreters. Der Versicherungsmakler solle sich ganz nach den Interessen der Versicherungsnehmer richten, der Versicherungsvertreter nach denen des Versicherers.

Eine Schadensregulierung für den Versicherer durch den Versicherungsmakler widerspreche diesen gesetzlichen Anordnungen und könne daher nicht als Nebenleistung im Sinn von § 5 RDG betrachtet werden. Der § 5 Abs. 1 RDG sei jedenfalls für den vorliegenden Sachverhalt auch nicht offen für die Entwicklung neuer Dienstleistungsberufe, bei deren Ausübung die Bearbeitung rechtlicher Fragestellungen immanenter Teil sind. Denn damit würde die Abgrenzung zwischen Versicherungsmakler und –vertreter konterkariert, die gerade die wichtige Funktion des Schutzes vor einer Interessenkollision erfülle.

Das Gericht hält es nichtsdestotrotz für möglich, dass es in verschiedenen Branchen üblich sein oder werden könnte, dass Versicherungsmakler auch schadensregulierend im Auftrag des Versicherers tätig werden.

Des Weiteren sei fraglich, ob eine Nebenleistung überhaupt vorliegen könne, wenn Vertragspartner im Hauptvertrag und Auftraggeber der Nebenleistung nicht identisch sind. Dagegen spreche die Begründung des Regierungsentwurfs zum Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts (BT-Drs. 16/3655, S. 52) Diese besage, dass nicht von einer Nebentätigkeit ausgegangen werden kann, wenn die Tätigkeit mit dem Vertragspartner der Haupttätigkeit selbst gesondert vertraglich vereinbart ist. Im Erstrecht-Schluss müsse dann davon ausgegangen werden, dass keine Nebentätigkeit vorliegt, wenn diese Tätigkeit mit einem Dritten vertraglich vereinbart ist.

Als letztes verstoße die Tätigkeit der Beklagten auch gegen § 4 RDG. Danach darf die Erbringung der Rechtsdienstleistung nicht durch das Bestehen anderer Leistungspflichten gefährdet werden. Durch die erwähnte Interessenkollision durch das Bestehen des Hauptvertrags mit dem Versicherungsnehmer bestehe aber gerade eine solche Gefährdung. Nach alledem sei die schadensregulierende Tätigkeit der Beklagten wegen Verstoßes gegen § 3 RDG nicht erlaubt gewesen.

Die Beklagte wurde unter Androhung von Ordnungsgeld verurteilt, es zu unterlassen schadensregulierend für einen Versicherer tätig zu werden.

Praxishinweis

Dieses Urteil des BGH macht es Versicherungsmaklern ohne entsprechende Genehmigung recht schwer, schadensregulierend für den Versicherer tätig zu werden. Es betont allerdings auch, dass sich die verschiedenen Branchen dahingehend entwickeln könnten, dass die Schadensregulierung für den Versicherer als Nebentätigkeit anerkannt werden kann.