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BGH

Schadensersatzklage von Claudia Pechstein wegen Dopingsperre vor deutschen Gerichten unzulässig

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Die Eisschnellläuferin Claudia Pechstein hat keinen Anspruch auf Zugang zu den deutschen Gerichten, um Schadensersatz gegen den Court of Arbitration for Sport (CAS) in Lausanne wegen ihrer zweijährigen Dopingsperre geltend zu machen. Die Richter argumentierten, sie habe freiwillig eine wirksame Schiedsvereinbarung unterzeichnet, die die Befassung deutscher Gerichte ausschließt. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 07.06.2016 entschieden und damit der Revision des beklagten Eisschnelllaufverbandes stattgegeben (Az.: KZR 6/15).

Sachverhalt

Die Klägerin, Claudia Pechstein, eine international erfolgreiche Eisschnellläuferin, verlangte von der beklagten International Skating Union (ISU), dem internationalen Fachverband für Eisschnelllauf, Schadensersatz, weil sie nach ihrer Auffassung zu Unrecht zwei Jahre lang wegen Dopings gesperrt war. Die Beklagte ist monopolistisch nach dem "Ein-Platz-Prinzip" organisiert, das heißt, es gibt - wie auch auf nationaler Ebene - nur einen einzigen internationalen Verband, der Wettkämpfe im Eisschnelllauf auf internationaler Ebene veranstaltet. Vor der Eisschnelllauf-Weltmeisterschaft in Hamar (Norwegen) im Februar 2009 unterzeichnete die Klägerin eine von der Beklagten vorformulierte Wettkampfmeldung. Ohne Unterzeichnung dieser Meldung wäre sie zum Wettkampf nicht zugelassen worden. In der Wettkampfmeldung verpflichtete sie sich unter anderem zur Einhaltung der Anti-Doping-Regeln der Beklagten.

Wettkampfmeldung schloss ordentlichen Rechtsweg aus

Außerdem enthielt die Wettkampfmeldung die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem CAS unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Bei der Weltmeisterschaft in Hamar wurden der Klägerin Blutproben entnommen, die erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen. Die Beklagte sah dies als Beleg für Doping an. Ihre Disziplinarkommission verhängte gegen die Klägerin unter anderem eine zweijährige Sperre. Die hiergegen eingelegte Berufung zum CAS war erfolglos. Auch eine Beschwerde und eine Revision zum schweizerischen Bundesgericht blieben in der Sache ohne Erfolg. Die Klägerin machte erfolglos vor dem Landgericht den Ersatz ihres materiellen Schadens und ein Schmerzensgeld geltend.

OLG hielt Schiedsvereinbarung für unwirksam

Das Oberlandesgericht stellte dagegen durch Teilurteil fest, dass die Schiedsvereinbarung nach § 19 GWB unwirksam und die Klage zulässig sei. Die ISU habe durch den Zwang, entweder die (alleinige) Zuständigkeit des CAS als Schiedsgericht zu vereinbaren oder an der Weltmeisterschaft nicht teilzunehmen, ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Die Schiedsrichterliste des CAS, aus der die Parteien jeweils einen Schiedsrichter auswählen müssen, sei nicht unparteiisch aufgestellt worden, weil die Sportverbände und olympischen Komitees bei der Erstellung der Liste ein deutliches Übergewicht hätten. Die Beklagte legte Revision ein.

BGH: Rechtswegvereinbarung kein missbräuchliches Verhalten der Beklagten

Der Bundesgerichtshof hat der Revision stattgegeben. Er hat entschieden, dass die Klage unzulässig ist, weil ihr die Einrede der Schiedsvereinbarung entgegenstehe. Die Beklagte sei zwar bei der Veranstaltung von internationalen Eisschnelllaufwettbewerben marktbeherrschend. Ob das Verlangen nach Abschluss einer Schiedsabrede, die die ausschließliche Zuständigkeit des CAS vorsieht, einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung darstellt, ergebe sich aber erst aus einer umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen. Danach sei kein missbräuchliches Verhalten der Beklagten anzunehmen. Der CAS sei ein "echtes" Schiedsgericht im Sinn der §§ 1025 ff. ZPO. Weder der CAS selbst noch das konkrete Schiedsgericht seien wie ein Verbands- oder Vereinsgericht in eine Organisation eingegliedert.

CAS unabhängig und neutral aufgestellt

Dem stehe nicht entgegen, dass die Schiedsrichter aus einer geschlossenen Liste ausgewählt werden müssen und dass diese Liste von einem Gremium erstellt werde, dem überwiegend Vertreter der internationalen Sportverbände und der Olympischen Komitees angehörten. Diese Regelung begründe kein strukturelles Ungleichgewicht bei der Besetzung des konkreten Schiedsgerichts. Denn die Verbände und die Athleten stünden sich nicht als von grundsätzlich gegensätzlichen Interessen geleitete Lager gegenüber. Vielmehr entspreche die weltweite Bekämpfung des Dopings sowohl den Interessen der Verbände als auch denen der Athleten. Die mit einer einheitlichen internationalen Sportsgerichtsbarkeit verbundenen Vorteile, wie etwa einheitliche Maßstäbe und die Schnelligkeit der Entscheidung, gölten nicht nur für die Verbände, sondern auch für die Sportler. Ein dennoch verbleibendes Übergewicht der Verbände werde ausgeglichen durch die Verfahrensordnung des CAS, die eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter gewährleiste.

Klägerin unterzeichnete Schiedsvereinbarung freiwillig

Der konkret an dem Verfahren vor dem CAS beteiligte Sportverband - hier die ISU - und der Athlet müssten je einen Schiedsrichter aus der mehr als 200 Personen umfassenden Liste auswählen. Diese Schiedsrichter bestimmten gemeinsam den Obmann des Schiedsgerichts. Sei ein Schiedsrichter befangen, könne er abgelehnt werden. Die unterliegende Partei habe die Möglichkeit, bei dem zuständigen schweizerischen Bundesgericht um staatlichen Rechtsschutz nachzusuchen. Das schweizerische Bundesgericht könne den Schiedsspruch des CAS in bestimmtem Umfang überprüfen und gegebenenfalls aufheben. Die Klägerin habe die Schiedsvereinbarung freiwillig unterzeichnet. Dass sie dabei fremdbestimmt gehandelt habe, da sie andernfalls nicht hätte antreten können, führe nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung.

Kein Anspruch auf Zugang zu den deutschen Gerichten

Denn auch insoweit ergebe die Abwägung der beiderseitigen Interessen am Maßstab des § 19 GWB eine sachliche Rechtfertigung der Verwendung der Schiedsklausel, die nicht gegen gesetzliche Wertentscheidungen verstoße. Dem Justizgewährungsanspruch der Klägerin sowie ihrem Recht auf freie Berufsausübung stehe die Verbandsautonomie der Beklagten gegenüber. Schließlich sei der Klägerin im Anschluss an das Schiedsgerichtsverfahren Zugang zu den nach internationalem Recht zuständigen schweizerischen Gerichten möglich. Ein Anspruch gerade auf Zugang zu den deutschen Gerichten bestehe danach nicht.

Sportrechtler kritisiert Urteil

Sportrechtler Michael Lehner äußerte sich im Anschluss enttäuscht über das Urteil des BGH. "Zunächst einmal sind alle Reformbestrebungen, die man auch im Sport vernommen hat, beendet", erklärte der Heidelberger. "Ich persönlich meine schon, dass der BGH eine Chance nicht wahrgenommen hat, das Verhältnis zwischen staatlichem Recht und vereinsautonomen Sportrecht im Sinne der Athleten, im Sinne des kleinen Mannes vor den Monopolverbänden zu korrigieren", sagte Lehner. "Der Bundesgerichtshof hat klar und trocken begründet, der CAS ist ein echtes Schiedsgericht. Der BGH hat sich damit völlig aus dem sportautonomen Rechtsgefüge heraus gehalten", fügte Lehner hinzu. "Niemand wird sich mehr im internationalem Sport veranlasst sehen, die Struktur des Sportgerichtshofes CAS zu ändern. Das bedauere ich sehr."