Schadensersatzanspruch gegen Versicherer wegen Verletzung der Beratungspflicht

Zitiervorschlag
Schadensersatzanspruch gegen Versicherer wegen Verletzung der Beratungspflicht. beck-aktuell, 07.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167876)
VVG § 6; BGB § 280 I Muss sich einem Versicherer aufgrund einer Anfrage des Versicherungsnehmers aufdrängen, dass der Versicherungsfall eingetreten ist und der Versicherungsnehmer nur dessen Voraussetzungen verkennt, ist er nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs dazu verpflichtet, dem Versicherungsnehmer einen entsprechenden Hinweis zu geben. BGH, Beschluss vom 07.09.2016 - IV ZR 370/13 (OLG Jena), BeckRS 2016, 17447
Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 21/2016 vom 20.10.2016
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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten, einer Zusatzversorgungskasse des öffentlichen Dienstes, die Nachzahlung einer Zusatzrente wegen Erwerbsminderung. Sie bezieht seit 01.05.2004 Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Erst 2011 beantragte sie konkret Leistungen von der Beklagten.
Die Beklagte berief sich auf die Versäumung einer satzungsgemäßen Ausschlussfrist für die Geltendmachung des Rentenanspruchs von zwei Jahren und gewährte die Zusatzrente erst ab dem Jahr 2009. Im Dezember 2004 kam es zu mehreren Telefonaten der Klägerin mit Mitarbeitern der Beklagten, bei der die Klägerin unstreitig auf den Bezug der gesetzlichen Rente hinwies. Dies ging auch aus einem anschließenden Schreiben der Klägerin vom 20.12.2004 hervor. Ein Hinweis seitens der Beklagten auf die Möglichkeit der Beantragung der Zusatzrente erfolgte nicht.
Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG gab ihr statt und ließ die Revision zu. Der BGH wies darauf hin, dass die Revision der Beklagten keine Aussicht auf Erfolg habe.
Rechtliche Wertung
Schon die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision seien nicht gegeben, so der BGH. Entgegen der Auffassung des OLG komme es nicht darauf an, ob die Ausschlussfristklausel im Weg der Auslegung nicht eingreife, wenn, wie hier, das Schreiben der Klägerin vom 20.12.2004 eine rechtzeitige Umstandsmitteilung darstelle. Dies sei nicht entscheidungserheblich, weil die Beklagte sich schon aufgrund unzureichender Beratung nicht auf die Ausschlussfrist berufen könne. Aufgrund dieser unzureichenden Beratung durch die Beklagte habe die Klägerin einen Schadensersatzanspruch, infolge dessen sie so zu stellen sei, als ob sie im Dezember 2004 auf die Möglichkeit eines Zusatzrentenantrags hingewiesen worden sei.
Im Jahr 2004 habe § 6 VVG noch nicht in neuer Fassung gegolten. Die Frage einer Hinweis- und Beratungspflicht der Beklagten sei daher nach altem Recht zu beurteilen. Danach sei der Beklagten eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB vorzuwerfen. Schon vor Inkrafttreten des neuen VVG habe den Versicherer eine Hinweis- und Beratungspflicht getroffen, wenn für ihn erkennbar war, dass der Versicherungsnehmer aufgrund einer Fehlvorstellung einer Beratung bedurfte. Diese Erkennbarkeit habe aufgrund des unstreitigen Inhalts der geführten Telefonate und des Schreibens der Klägerin vorgelegen.
Hieraus folge vorliegend ein Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung. Dieser sei darauf gerichtet, die Klägerin so zu stellen, als ob sie einen rechtzeitigen Leistungsantrag gestellt hätte. Insofern greife zugunsten der Klägerin die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens ein.
Praxishinweis
Hinsichtlich der Vermutung beratungsgerechten Verhaltens für den fiktiven Fall einer ordnungsgemäßen Beratung zog der IV. Zivilsenat eine Entscheidung des IX. Zivilsenats zur Anwaltshaftung heran (BGH, Urteil vom 10.05.2012 - IX ZR 125/10, NJW 2012, 2435).
Ausdrücklich nicht entschieden hat der BGH darüber, ob ein Versicherer zu einer aktiven Überprüfung seiner Leistungspflicht durch regelmäßige Sichtung seiner Bestandsdaten und einer anlasslosen Beratung seiner Versicherungsnehmer verpflichtet ist (ablehnend hier das erstinstanzliche Urteil des LG Mühlhausen vom 06.03.2013 – 3 O 526/12 – nicht veröffentlicht – sowie LG Karlsruhe, Beschluss vom 25.08.2008 - 6 T 12/08, BeckRS 2008, 21316). Vorliegend gehe es nur um eine Beratungspflicht aus Anlass der konkret erhaltenen Informationen über den bereits laufenden Bezug der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente.
Das Verfahren wurde durch Revisionsrücknahme des beklagten Versicherers erledigt.
- Redaktion beck-aktuell
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Schadensersatzanspruch gegen Versicherer wegen Verletzung der Beratungspflicht. beck-aktuell, 07.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/167876)



