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BGH ruft BVerfG an

Ausschluss betreuter Personen ohne Weglauftendenz von ärztlichen Zwangsmaßnahmen verfassungswidrig?

Medienverbot statt Medienkompetenz?

Der Bundesgerichtshof hält die im Jahr 2013 eingeführten Bestimmungen über ärztliche Zwangsmaßnahmen für verfassungswidrig, soweit sie betreute Personen ohne Weglauftendenz von solchen Zwangsmaßnahmen ausschließen. Er sieht darin einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz und hat deshalb im Weg der Richtervorlage das Bundesverfassungsgericht angerufen (Beschluss vom 01.07.2015, Az.: XII ZB 89/15). Die aktuelle Gesetzeslage laufe darauf hinaus, dass dem noch zum "Weglaufen" Fähigen auch gegen seinen Willen geholfen werden kann, während derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räumliches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss.

Psychisch kranke Betreute widerspricht Krebsbehandlung

In dem Ausgangsverfahren geht es um eine 63-jährige Frau, die unter einer schizoaffektiven Psychose leidet und deswegen unter rechtlicher Betreuung steht. Im August 2014 wurde bei ihr eine Autoimmunkrankheit diagnostiziert, die zu großflächigen Hautausschlägen und massiver Muskelschwäche führte. Im Zuge der Behandlung ergab sich auch der Verdacht auf Brustkrebs. Weitere Untersuchungen bestätigten ein - noch nicht durchgebrochenes - Mammakarzinom. Die Frau widersprach einer Behandlung der Krebserkrankung. Aufgrund ihrer Erkrankung ist sie inzwischen körperlich stark geschwächt und kann weder gehen noch sich selbst mit einem Rollstuhl fortbewegen.

Betreuerin beantragte Unterbringung und Zwangsmaßnahmen

Die Betreuerin beantragte beim Betreuungsgericht, die Unterbringung der Frau in einer geschlossenen Einrichtung sowie ärztliche Zwangsmaßnahmen zur Behandlung des Brustkrebses (Brustektomie, Brustbestrahlung, Knochenmarkspunktion zur weiteren Diagnostik) zu genehmigen. Sie begründete dies unter anderem damit, dass die Tumorerkrankung rasch fortschreiten und unausweichlich zu Pflegebedürftigkeit, Schmerzen und letztlich zum Tod führen werde, sollte sie nicht behandelt werden. Die Betreute könne die Notwendigkeit von Unterbringung und Behandlung aufgrund ihrer psychischen Erkrankung nicht erkennen und nicht nach dieser Einsicht handeln.

Betreuungsgericht verweigerte Genehmigungen

Das Amtsgericht verweigerte die beantragten Genehmigungen, das Landgericht wies die von der Betreuerin namens der Betroffenen eingelegte Beschwerde zurück. Beide Gerichte hielten eine Unterbringung rechtlich nicht für möglich, weil die Betroffene bettlägerig sei und auch keinerlei Weglauftendenzen zeige. Ohne eine geschlossene Unterbringung gestatte das Gesetz aber auch keine ärztlichen Zwangsmaßnahmen. Die Betreuerin legte namens der Betroffenen Rechtsbeschwerde ein.

BGH: Ausschluss Betroffener ohne Weglauftendenz von ärztlichen Zwangsmaßnahmen gleichheitswidrig

Der BGH hat das Rechtsbeschwerdeverfahren ausgesetzt und dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob § 1906 Abs. 3 BGB mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Er hält die Auslegung der Vorinstanzen für richtig, da der Gesetzeswortlaut und der Wille des Gesetzgebers eindeutig seien. Nach seiner Überzeugung verstößt es aber gegen den Gleichheitssatz, dass eine stationäre ärztliche Maßnahme nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Untersuchung des Gesundheitszustands, Heilbehandlung oder ärztlicher Eingriff) gegen den natürlichen Willen des Betroffenen nur möglich ist, wenn der Betroffene zivilrechtlich untergebracht ist, nicht jedoch, wenn eine freiheitsentziehende Unterbringung ausscheidet, weil der Betroffene sich der Behandlung räumlich nicht entziehen will und/oder aus körperlichen Gründen nicht kann.

Maßnahmen der staatlichen Fürsorge zugunsten des Betreuten

Die Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zivilrechtlichen Unterbringungen seien Institute des Erwachsenenschutzes, die nicht nur in Grundrechte eingriffen, sondern vor allem Maßnahmen der staatlichen Fürsorge seien, die den Betroffenen begünstigten. Sie sollen laut BGH vor allem den Anspruch des Betroffenen auf Schutz und Behandlung umsetzen, wenn er krankheitsbedingt keinen freien Willen bilden kann und sich dadurch erheblich schädigt. Dass dies schwerwiegende Eingriffe in die Grundrechte des Betroffenen bedinge, ändere an diesem begünstigenden Charakter nichts.

Ausschluss Betroffener ohne Weglauftendenz nicht zu rechtfertigen

Der BGH sieht keinen hinreichenden Grund, solche Betroffene von der Begünstigung auszuschließen, die sich einer dringend erforderlichen stationären Behandlung zwar verweigern, aber räumlich nicht entziehen wollen und/oder können. Die Gesetz gewordene gegenteilige Meinung laufe unter anderem darauf hinaus, dass dem noch zum "Weglaufen" Fähigen geholfen werden kann, während etwa derjenige, der aufgrund der Krankheit schon zu schwach für ein räumliches Entfernen ist, auch bei schwersten Erkrankungen seiner Krankheit überlassen bleiben muss.