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BGH

Rechtsschutzdeckung für Klage auf Einlösung griechischer Staatsanleihen und Enteignungsklausel

Berufe mit Haltung

VVG § 128 Satz 2 und 3; ARB 2010 §§ 2d, 3 IIId Eine Klage auf Rückzahlung griechischer Staatsanleihen, die von der Hellenischen Republik wegen des Zwangsumtausches der Anleihen durch den Greek Bondholder Act verweigert wird, ist vom Deckungsschutz in der Rechtschutzversicherung nicht durch eine Klausel ausgeschlossen, nach der Rechtsschutz nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten besteht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. BGH, Urteil vom 20.07.2016 - IV ZR 245/15 (OLG München), BeckRS 2016, 14153

Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 17/2016 vom 25.09.2016

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Sachverhalt

Der Kläger begehrt von der beklagten Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für eine Klage gegen die Hellenische Republik wegen des per Gesetz vom 23.02.2012 angeordneten Zwangsumtausches von Anleihen des griechischen Staates (sogenannter Greek Bondholder Act). Er macht geltend, die Umschuldung stelle einen rechtswidrigen enteignungsgleichen Eingriff dar. Sie verstoße gegen die Griechische Verfassung, die Grundrechtecharta der Europäischen Union, das Völkergewohnheitsrecht sowie gegen den ordre public.

Die Beklagte lehnte eine Kostenzusage unter Berufung auf § 3 (3) d) ARB 2010 ab. In Enteignungsangelegenheiten bestehe kein Rechtsschutz. Das Landgericht wies die Klage ab, das OLG München gab ihr statt (Urteil vom 17.04.2015 – 25 U 2925/14, r+s 2015, 391). In der Revisionsverhandlung am 22.06.2016 erhob die Beklagte ergänzend den Einwand, dass es im Hinblick auf die Entscheidung des BGH vom 08.03.2016 (Az.: VI ZR 516/14, NJW 2016, 1659) nunmehr auch an hinreichenden Erfolgsaussichten für die beabsichtigte Klage fehle. Der BGH wies die vom OLG zugelassene Revision des beklagten Versicherers zurück.

Rechtliche Wertung

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung falle unter die Leistungsart «Vertragsrecht» im Sinn von § 2 d) ARB 2010, so der BGH einleitend. Dieser Begriff umfasse privatrechtliche Schuldverhältnisse aller Art. Der Kläger habe vorgetragen, fällige privatrechtliche Zahlungsansprüche gegen die Hellenische Republik aus von ihr begebenen Inhaberschuldverschreibungen zu verfolgen. Aus dem Klägervortrag ergebe sich nicht, dass er seinen schuldrechtlichen Anspruch aus den Anleihen als erloschen betrachte und Entschädigungsansprüche aus einem enteignungsgleichen Eingriff geltend machen wolle. Nach der im Klageentwurf dargestellten Auffassung bestehe der schuldrechtliche Anspruch fort, weil der Greek Bondholder Act wegen Verstoßes gegen den ordre public nicht angewendet werden dürfe.

Der Anspruch sei auch nicht durch § 3 (3) d) ARB 2010 ausgeschlossen. Aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers sei der Begriff «Enteignungsangelegenheiten» so zu verstehen, dass er nur Enteignungen erfasst, die - anders als im Streitfall - einen Grundstücksbezug aufweisen.

Eine andere Auslegung komme dann in Betracht, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet. In diesen Fällen sei anzunehmen, dass auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen darunter nichts anderes verstehen wollen. Ein von der Rechtssprache abweichendes Verständnis könne aber dann in Betracht kommen, wenn das allgemeine Sprachverständnis von der Rechtssprache in einem Randbereich deutlich abweiche oder wenn der Sinnzusammenhang der Versicherungsbedingungen etwas anderes ergebe (BGH, Urteil vom 21.05.2003 - IV ZR 327/02, r+s 2003, 362; Urteil vom 08.12.1999 - IV ZR 40/99, r+s 2000, 100). Der verwendete Begriff «Enteignung» verweise zwar auf rechtliche Kategorien. Der zusätzliche, in hohem Maß interpretationsbedürftige und interpretationsfähige Ausdruck «Angelegenheiten» führe aber dazu, dass ein fest umrissener Begriff der Rechtssprache nicht anzunehmen sei (vgl. BGH, Urteil vom 21.05.2003 - IV ZR 327/02, r+s 2003, 362 zum Ausdruck «Bereich»).

Auch die vom Versicherer gewählte Ausdrucksweise und Systematik spreche für eine Begrenzung des Anwendungsbereiches der Ausschlussklausel, so der BGH weiter. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne, dass die in § 3 ARB vom Versicherungsschutz ausgenommenen Risiken zu Gruppen zusammengefasst sind. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer gehe davon aus, dass die Angelegenheiten wegen einer allen Elementen der jeweiligen Aufzählung innewohnenden Gemeinsamkeit zusammengefasst wurden. Als verbindende Gemeinsamkeit werde er den Grundstücksbezug ausmachen, der bei Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten gegeben sei.

Das Geltendmachen von Zahlungsansprüchen im Zusammenhang mit einem gesetzlich angeordneten Umtausch von Inhaberschuldverschreibungen eines Staates sei deshalb bei der gebotenen engen Auslegung von Risikoausschlussklauseln nicht als Wahrnehmung rechtlicher Interessen in Enteignungsangelegenheiten im Sinn des § 3 (3) d) ARB anzusehen.

Der vom Versicherer nachträglich erhobene Einwand der fehlenden Erfolgsaussichten sei verspätet. Nach § 18 (1) b) ARB 2010 sei ein solcher Einwand dem Versicherer unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Beklagte habe ihre Leistungsablehnungen im Jahr 2014 nicht auf fehlende Erfolgsaussicht gestützt. Ob das Urteil des BGH vom 08.03.2016 eine auch den Streitfall erfassende Umgestaltung der Rechtslage darstelle - was zweifelhaft sein könne, weil dort nicht über vertragliche Ansprüche entschieden worden sei - und ob eine eventuelle Umgestaltung durch eine höchstrichterliche Entscheidung auch die nachträgliche Erhebung des Einwands rechtfertigen kann, könne offen bleiben. Gleiches gelte für die Frage, ob ein solcher Einwand noch in der Revisionsinstanz erhoben werden könne. Jedenfalls habe die Beklagte den Einwand weder unverzüglich (zwei bis drei Wochen) nach Bekanntwerden des Urteils vom 08.03.2016 noch in der erforderlichen Schriftform unter Hinweis auf ein Gutachterverfahren erhoben (§ 128 Satz 2 VVG; § 18 (2) ARB).

Praxishinweis

Das Vorliegen einer Enteignungsangelegenheit bejaht haben das LG Hannover, Urteil vom 20.11.2013 - 6 O 295/12, r+s 2015, 135 (zu § 4 (1) r) ARB 1975/2002) und das LG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2013 - 11 O 397/12, r+s 2013, 550. Gleicher Ansicht sind Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 29. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 72 und Obarowski in Beckmann/Matuschke-Beckmann sowie das VersR-Handbuch 3. Aufl. § 37 Rn. 344a.

Die jetzt vom BGH bestätigte Auffassung vertraten bereits das LG Bonn, Urteil vom 28.10.2014 - 10 O 160/14, r+s 2015, 232, Cornelius-Winkler, jurisPR-VersR 2/2014 Anm. 6 und Schimikowski, r+s 2013, 552).

Zur Frage einer Umgestaltung der Rechtslage durch zivilgerichtliche Entscheidungen siehe ebenfalls das LG Bonn (a.a.O.), das die Möglichkeit verneinte, jedenfalls solange noch keine höchstrichterliche entsprechende Auslegung erfolgt sei.

Die BGH-Entscheidung vom 08.03.2016 (Az.: VI ZR 516/14, NJW 2016, 1659), mit der eine Klage gegen die Republik Griechenland als unzulässig angesehen wurde, betraf eine Klage auf Schadensersatz, hatte also nicht den identischen Streitgegenstand wie die hier streitgegenständliche beabsichtigte Klage auf Auszahlung des ursprünglichen Nominalwertes der Staatsanleihen.