Direkt zum Inhalt
Direkt zum Inhalt
BGH

Prüfungs- und Beratungspflichten eines Versicherungsmaklers bei unzureichendem Deckungsschutz in Betriebsunterbrechungsversicherung

Klageindustrie

BGB § 280 I; VV AF §§ 42c, 42e; ZPO §§ 559 II, 563 III; HGB §§ 128, 161 I Wenn ein Versicherungsmakler seine Prüfungs- und Beratungspflichten umfassend erfüllt hat und sich der Versicherungsnehmer gegen den vorgeschlagenen umfassenden Versicherungsschutz entscheidet, ist der Makler nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, seine Empfehlung zu wiederholen und den Versicherungsnehmer gegen dessen erklärten Willen erneut zu beraten. Werde dagegen der Versicherungsnehmer nicht ausreichend beraten, dürfe der Makler keine sachwidrigen Weisungen akzeptieren und habe zunächst dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer eine für eine sach- und interessengerechte Entscheidung geeignete Entscheidungsgrundlage erhält. Der Makler, der seiner sekundären Darlegungslast zur Erfüllung seiner Aufklärungs- und Beratungspflichten nicht genügt hat, sei für seine Behauptung einer sach- und interessenwidrigen Weisung des Versicherungsnehmers und dessen Verzicht auf eine weitergehende Beratung darlegungs- und beweisbelastet. BGH, Urteil vom 10.03.2016 - I ZR 147/14 (OLG Karlsruhe), BeckRS 2016, 14690

Anmerkung von
Rechtsanwalt Prof. Dr. Dirk-Carsten Günther
BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 18/2016 vom 08.09.2016

Diese Urteilsbesprechung ist Teil des zweiwöchentlich erscheinenden Fachdienstes Versicherungsrecht. Neben weiteren ausführlichen Besprechungen der entscheidenden aktuellen Urteile im Versicherungsrecht beinhaltet er ergänzende Leitsatzübersichten und einen Überblick über die relevanten neu erschienenen Aufsätze. Zudem informiert er Sie in einem Nachrichtenblock über die wichtigen Entwicklungen in Gesetzgebung und Praxis des Versicherungsrechts. Weitere Informationen und eine Schnellbestellmöglichkeit finden Sie unter www.beck-online.de

Sachverhalt

Die Muttergesellschaft der Klägerin schloss mit der Beklagten, der persönlich haftenden Gesellschafterin einer Versicherungsmaklergesellschaft, im Jahr 2006 einen Versicherungsmaklervertrag mit dem Ziel, den bestehenden Versicherungsschutz von mehreren Gesellschaften der Firmengruppe zu überprüfen und hinsichtlich der Risikoabdeckung und der Prämienhöhe zu verbessern. Daraufhin kam es bei der Klägerin zu einem Wechsel unter anderem der Betriebsunterbrechungsversicherung. Ab dem 01.01.2007 umfasste diese Schäden aufgrund von Feuer, Sturm und Hagel. Nicht versichert war hingegen unter anderem das Risiko einer Leckage der Sprinkleranlage.

Die Klägerin trug vor, dass am 26.09.2007 die Sprinkleranlage der Lagerhalle aufgrund eines Fehlalarms in Betrieb gesetzt worden sei. Die Halle habe sich mit Lösch-Schaum gefüllt, dadurch seien von der Betriebsunterbrechungsversicherung nicht gedeckte Schäden in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro entstanden. Die Klägerin beantragte festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist oder noch entsteht, dass sie für die Sprinkler-Leckage keinen Versicherungsschutz hatte.

Die Klage hatte in den beiden ersten Instanzen keinen Erfolg. Der BGH verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

Rechtliche Wertung

Nach Auffassung des BGH kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilt werden, ob der Klägerin ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, der Anspruch bestehe nicht, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Empfehlung eines umfassenden Versicherungsschutzes verletzt habe. Damit habe das Gericht zu geringe Anforderungen an die den Versicherungsmakler treffenden Pflichten und die bestehende sekundäre Darlegungslast der Beklagten gestellt. Zwar habe die Beklagte vorgetragen, dass die Klägerin auf Versicherungslücken und das dadurch begründete Schadensrisiko hingewiesen wurde. Sie habe außerdem ausreichend dargelegt, dass sie eine alle Risiken umfassende Versicherung empfohlen hat. Es habe jedoch an der Prüfung und Erörterung im konkreten Fall durch Erstellung einer Risikoanalyse mit einer auf alle betroffenen Unternehmen bezogenen Empfehlung gefehlt.

In Vorbereitung auf die neue Entscheidung des Berufungsgerichts wies der BGH auf zahlreiche zu beachtende Gesichtspunkte hin, so darauf, dass sich der Versicherungsmakler entlasten könne, wenn der Versicherungsnehmer auf eine weitergehende Beratung verzichtet und ausdrücklich einen unzureichenden Versicherungsschutz gewünscht hat. In diesem Fall sei der Makler nicht verpflichtet, seine Empfehlung zu wiederholen und den Versicherungsnehmer gegen dessen erklärten Willen erneut zu beraten. Sei dagegen der Versicherungsnehmer nicht ausreichend beraten worden, dürfe der Makler keine sachwidrigen Weisungen akzeptieren und habe zunächst dafür zu sorgen, dass der Versicherungsnehmer eine für eine sach- und interessengerechte Entscheidung geeignete Entscheidungsgrundlage erhält. Der Makler, der seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt hat, sei zudem für seine Behauptung einer sach- und interessenwidrigen Weisung des Versicherungsnehmers und dessen Verzicht auf eine weitergehende Beratung darlegungs- und beweisbelastet.

Abschließend wies der BGH darauf hin, dass der Makler für den Fall, dass die Klägerin auf einen umfassenderen Versicherungsschutz und eine weitergehende Beratung verzichtet haben sollte, auch nach einer Brandschutzbesichtigung im Januar 2007, an der ein Mitarbeiter der Beklagten teilgenommen hatte, nicht gehalten war, auf die mit dem Verzicht verbundenen Risiken erneut hinzuweisen, denn die zugrunde liegende Sachlage hatte sich nicht verändert.

Praxishinweis

Wie das Urteil des BGH einmal mehr zeigt, treffen den Versicherungsmakler sehr weitreichende Prüfungs- und Beratungspflichten. Wegen dieser umfassenden Pflichten hat der BGH in der sogenannten «Sachwalter-Entscheidung» den Versicherungsmakler für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen treuhänderähnlichen Sachwalter bezeichnet (BGH, Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 190/83, NJW 1985, 2595). Der Makler schuldet dem Versicherungsnehmer eine umfassende individuelle Beratung sowie die Empfehlung, gegebenenfalls den Abschluss und in der Regel die Aufrechterhaltung eines den individuellen Bedürfnissen des Kunden entsprechenden, möglichst guten Versicherungsschutzes (s. Matusche-Beckmann, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl. 2015, § 5. Rn. 274). Der Umfang der Beratungspflicht ist dabei abhängig vom Beratungsbedarf des Versicherungsnehmers, wobei mit der Beratungspflicht eine Erkundigungs- und Informationspflicht des Maklers einhergeht (OLG Stuttgart, Urteil vom 30.03.2011 - 3 U 192/10, r+s 2016, 107).