LG muss erneut über Tötung durch LKA-Beamten zum Lustgewinn entscheiden

Zitiervorschlag
LG muss erneut über Tötung durch LKA-Beamten zum Lustgewinn entscheiden. beck-aktuell, 07.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178181)
Das Landgericht Dresden hatte einen Beamten des Landeskriminalamts Sachsen wegen Mordes in Tateinheit mit Störung der Totenruhe zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beamte hatte sein Opfer zum Zweck des Lustgewinns mit dessen Einverständnis zerstückelt, um ihn dann zu verspeisen. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft hat der Fünfte Strafsenat des Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Leipziger BGH-Richter rügten die Beweiswürdigung des Landgerichts in einigen Punkten (Urteil vom 06.04.2016, Az.: 5 StR 504/15).
Opfer zum Zweck des Lustgewinns mit dessen Einverständnis zerstückelt
Nach den Feststellungen des Landgerichts tötete der voll schuldfähige Angeklagte einen 59-jährigen Mann, um die anschließende Zerstückelung des Körpers zu ermöglichen, von der er sich sexuellen Lustgewinn versprach. Das Tatopfer war mit dem Handeln des Angeklagten einverstanden. Es hatte den Wunsch, von dem Täter geschlachtet und verspeist zu werden. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass die Tat zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und zur Ermöglichung einer Straftat begangen worden ist.
LG sah von lebenslanger Freiheitsstrafe ab
Von der Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe hatte das LG abgesehen, da das Tatopfer mit der Tötung durch den Angeklagten nicht nur einverstanden gewesen sei, sondern diese aufgrund eines seit mehreren Jahren stabil bestehenden Wunsches auch unbedingt wollte. Dies stelle einen "außergewöhnlichen Umstand" im Sinn der von der Rechtsprechung entwickelten sogenannten Rechtsfolgenlösung dar. Diese ermögliche über § 49 StGB einen Strafrahmen von drei bis 15 Jahren Freiheitsstrafe.
Lücken in der Beweiswürdigung gerügt
Für den BGH hält die Beweiswürdigung nicht stand. Das Landgericht habe die Möglichkeit einer Selbsttötung nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Auch sei die diesbezügliche Beweiswürdigung lückenhaft und nicht frei von Widersprüchen. Zudem rügten die BGH-Richter, dass das Landgericht – insoweit rechtsfehlerhaft zu Gunsten des Angeklagten – von der Verhängung der nach § 211 Abs. 1 StGB bei einer Verurteilung wegen Mordes vorgeschriebenen lebenslangen Freiheitsstrafe abgesehen habe.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 06.04.2016
- 5 StR 504/15
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LG muss erneut über Tötung durch LKA-Beamten zum Lustgewinn entscheiden. beck-aktuell, 07.04.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/178181)



