Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze

Zitiervorschlag
Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze. beck-aktuell, 18.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184666)
Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB hat auf der Basis der tatsächlichen Wohnfläche zu erfolgen, unabhängig davon, ob im Mietvertrag eine abweichende Wohnfläche angegeben ist und wie hoch die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche ist. Dies hat der Bundesgerichtshof – unter teilweiser Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung – mit Urteil vom 18.11.2015 entschieden. Eine Erhöhung der Miete sei allerdings auch in diesen Fällen nur unter Beachtung der Kappungsgrenze möglich (Az.: VIII ZR 266/14).
Streit um Anpassung der Miete an tatsächlich höhere Wohnfläche
Der Beklagte ist Mieter einer Fünf-Zimmer-Wohnung der Klägerin in Berlin. Im Mietvertrag sind die Wohnfläche mit 156,95 Quadratmetern und die monatliche Miete mit 811,81 DM angegeben. Tatsächlich beträgt die Wohnfläche 210,43 Quadratmeter. Die Klägerin verlangt vom Beklagten die Zustimmung zur Erhöhung der derzeitigen Bruttokaltmiete von 629,75 Euro auf insgesamt 937,52 Euro. Dies begründet sie damit, dass sie nach den allgemeinen Mieterhöhungsvorschriften zu einer Erhöhung der momentan geschuldeten Miete um 15% (94,46 Euro) sowie darüber hinaus wegen einer Überschreitung der vertraglich vereinbarten Wohnfläche um 33,95% zu einer entsprechenden weiteren Anhebung berechtigt sei. Der beklagte Mieter hat nur einer Mieterhöhung um 94,46 Euro zugestimmt. Die auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung um weitere 213,31 Euro gerichtete Klage der Vermieterin ist von den Vorinstanzen abgewiesen worden.
BGH: In Mieterhöhungsverfahren allein tatsächliche Wohnfläche maßgebend
Die vom Landgericht zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BGH hat entschieden, dass es im Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB nur auf die tatsächliche Wohnungsgröße ankommt. § 558 BGB solle es dem Vermieter ermöglichen, eine angemessene, am örtlichen Markt orientierte Miete zu erzielen. Für den Vergleich sei deshalb allein der objektive Wohnwert der zur Mieterhöhung anstehenden Wohnung maßgeblich, während etwaige Vereinbarungen der Mietvertragsparteien über die Wohnungsgröße im Mieterhöhungsverfahren keine Rolle spielen könnten. Denn sonst würden nicht die tatsächlichen, sondern vertraglich fingierte Umstände berücksichtigt. An seiner früheren Rechtsprechung, dass der Vermieter sich an einer im Mietvertrag zu niedrig angegebenen Wohnfläche festhalten lassen muss, wenn die Abweichung nicht mehr als 10% beträgt, hält der BGH deshalb nicht mehr fest. Entsprechendes gelte für den umgekehrten Fall, dass die Wohnfläche im Mietvertrag zu groß angegeben ist; hier könne der Vermieter die Miete gemäß § 558 BGB ebenfalls nur auf der Grundlage der tatsächlichen (niedrigeren) Wohnfläche erhöhen.
Kappungsgrenze zu beachten – Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet aus
Neben der Berücksichtigung der wirklichen Wohnungsgröße im Rahmen der allgemeinen Mieterhöhungsvorschriften (§ 558 BGB) – das heißt unter Beachtung der Kappungsgrenze – bestehe für den Vermieter keine weitere Möglichkeit der einseitigen Mietanpassung. Insbesondere ergebe sich aus einer unzutreffenden Wohnflächenangabe im Mietvertrag noch kein Anwendungsfall eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB). Dem stehe bereits entgegen, dass die zutreffende Ermittlung der tatsächlichen Wohnfläche regelmäßig in die Risikosphäre des Vermieters fällt.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 18.11.2015
- VIII ZR 266/14
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Mieterhöhung auch bei Wohnflächenabweichung nur unter Beachtung der Kappungsgrenze. beck-aktuell, 18.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184666)



