Lindts goldener Schokoladenbär verletzt Haribos Goldbären-Marken nicht

Zitiervorschlag
Lindts goldener Schokoladenbär verletzt Haribos Goldbären-Marken nicht. beck-aktuell, 23.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187636)
Lindt darf weiter seine in Goldfolie verpackten und mit einem roten Halsband versehenen Schokoladenfiguren in Bärenform vertreiben. Der Schweizer Schokoladenhersteller verletzt damit nicht die Goldbären-Marken von Haribo. Lindts goldener Schokoladenbär stellt auch keine unlautere Nachahmung der Fruchtgummiprodukte Haribos dar. Trotz gewisser Ähnlichkeiten sei nicht von einer markenrechtlich relevanten Verwechslungsgefahr auszugehen, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.09.2015 (Az.: I ZR 105/14).
"Lindt Teddy" Gegenstand des Streits
Die klagende Haribo-Holding GmbH & Co. KG produziert und vertreibt Fruchtgummiprodukte. Zu den von ihr hergestellten Erzeugnissen gehören sogenannte Gummibärchen, die sie als "Goldbären" bezeichnet. Die Klägerin ist Inhaberin der für Zuckerwaren eingetragenen Wortmarken "Goldbären", "Goldbär" und "Gold-Teddy". Die Beklagten vertreiben Schokoladenprodukte. Dazu zählen der "Lindt Goldhase" sowie seit 2011 eine ebenfalls in Goldfolie verpackte Schokoladenfigur in Form eines sitzenden Bären mit roter Halsschleife, die die Beklagten selbst als "Lindt Teddy" bezeichnen. Die Klägerin verlangt von den Beklagten Unterlassung des Vertriebs der in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren in Bärenform und macht Ansprüche auf Auskunft, Vernichtung und Schadenersatzfeststellung geltend. Sie ist der Auffassung, die angegriffenen Figuren verletzten ihre Marken und stellten eine unlautere Nachahmung ihrer Gummibärchen dar. Während die Klage erstinstanzlich erfolgreich war, wurde sie vom Berufungsgericht abgewiesen.
BGH verneint Verwechslungsgefahr
Der BGH hat die Revision gegen das Berufungsurteil im Wesentlichen zurückgewiesen. Ansprüche der Klägerin wegen Verletzung ihrer Markenrechte nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 3 MarkenG bestünden nicht. Zwar seien die Marken "Goldbär" und "Goldbären" der Klägerin in Deutschland bekannte Marken und die sich gegenüberstehenden Waren der Parteien seien sehr ähnlich. Jedoch fehle es für die Annahme einer Verwechslungsgefahr oder einer gedanklichen Verknüpfung an einer Ähnlichkeit der Marken der Klägerin mit den angegriffenen Produktgestaltungen der Beklagten. Stünden sich eine Wortmarke und eine dreidimensionale Produktgestaltung gegenüber, so könne die Zeichenähnlichkeit nicht aus einer Ähnlichkeit im Klang oder im Bild der Zeichen, sondern ausschließlich aus einer Ähnlichkeit im Bedeutungsgehalt folgen. Zu vergleichen seien ausschließlich die Wortmarke und die beanstandete Produktform.
Keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt
In den Zeichenvergleich sei dagegen nicht die Form der Produkte (hier der Gummibärchen der Klägerin) einzubeziehen, für die die Wortmarke benutzt werde. Eine Ähnlichkeit im Sinngehalt setze voraus, dass die Wortmarke aus Sicht der angesprochenen Verbraucher die naheliegende, ungezwungene und erschöpfende Bezeichnung der dreidimensionalen Gestaltung sei. Hierbei seien an die Annahme der Zeichenähnlichkeit grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass über eine Zeichenähnlichkeit im Sinngehalt einer Wortmarke mit einer dreidimensionalen Produktform eine weitgehende Monopolisierung von Warengestaltungen erfolge, wie sie mit einer Bildmarke oder einer dreidimensionalen Warenformmarke, mit der eine bestimmte Produktform festgelegt sein muss, nicht zu erreichen sei. Nicht ausreichend wäre es, dass die Wortmarke nur eine unter mehreren naheliegenden Bezeichnungen der Produktform ist. Im Streitfall bestehe keine Zeichenähnlichkeit im Bedeutungsgehalt.
Haribos Produkte werden nicht nachgeahmt
Für die Bezeichnung der Lindt-Produkte kämen nicht nur die Angaben "Goldbären" oder "Goldbär" in Betracht. Ebenso naheliegend seien andere Bezeichnungen wie etwa "Teddy", "Schokoladen-Bär" oder "Schokoladen-Teddy". Hinsichtlich einer weiteren Bildmarke der Klägerin, die eine stehende Bärenfigur zeigt, fehle es ebenfalls an einer hinreichenden Zeichenähnlichkeit mit den in Goldfolie eingewickelten Schokoladenfiguren der Beklagten. Auf die Wortmarke "Gold-Teddy" könne sich die Klägerin nicht berufen, da die Geltendmachung dieser Marke eine wettbewerbswidrige Behinderung der Beklagten im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG darstelle. Die Klägerin habe diese Marke erst nach Kenntnis von der Vertriebsabsicht der Beklagten in das Markenregister eintragen lassen. Wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin bestünden ebenfalls nicht. Es handele sich bei den angegriffenen Produktformen nicht um Nachahmungen der Produkte der Klägerin im Sinne des § 4 Nr. 9 UWG, weil keine ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Gummibärchen der Klägerin und den Schokoladenfiguren der Beklagten vorliege.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 23.09.2015
- I ZR 105/14
Zitiervorschlag
Lindts goldener Schokoladenbär verletzt Haribos Goldbären-Marken nicht. beck-aktuell, 23.09.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/187636)



