Lebensmitteldiscounter durfte für Pippi Langstrumpf nachempfundenes Karnevalskostüm werben

Zitiervorschlag
Lebensmitteldiscounter durfte für Pippi Langstrumpf nachempfundenes Karnevalskostüm werben. beck-aktuell, 20.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184596)
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.11.2015 entschieden, dass ein Lebensmitteldiscounter Werbung für ein der Romanfigur Pippi Langstrumpf nachempfundenes Karnevalskostüm machen durfte, ohne das Wettbewerbsrecht zu verletzen.. Eine Nachahmung liege nicht vor, da es zwischen den besonderen Merkmalen der Romanfigur und dem Kostüm bezogen auf die völlig unterschiedliche Produktgruppe keine ausreichenden Übereinstimmungen gebe. Grundsätzlich könne aber eine literarische Figur dem wettbewerbsrechtlichen Schutz unterfallen, betonte das Gericht (Az.: I ZR 149/14, Pippi-Langstrumpf-Kostüm II). Der BGH hatte in einer früheren Entscheidung bereits einen Verstoß gegen das Urheberrecht abgelehnt.
Insgesamt mehr als 15.000 Kostümsets verkauft
Die Beklagte betreibt Einzelhandelsmärkte. Um für ihre Karnevalskostüme zu werben, verwandte sie in Verkaufsprospekten im Januar 2010 Abbildungen eines Mädchens und einer jungen Frau, die mit einem Karnevalskostüm verkleidet waren. Sowohl das Mädchen als auch die junge Frau trugen eine rote Perücke mit abstehenden Zöpfen, ein T-Shirt sowie Strümpfe mit rotem und grünem Ringelmuster. Die Fotografien waren bundesweit in Verkaufsprospekten, auf Vorankündigungsplakaten in den Filialmärkten sowie in Zeitungsanzeigen abgedruckt und über die Internetseite der Beklagten abrufbar. Darüber hinaus waren die Abbildungen den jeweiligen Kostümsets beigefügt, von denen die Beklagte insgesamt mehr als 15.000 Stück verkaufte.
Urheberrechte an Figur Pippi Langstrumpf nicht verletzt
Die Klägerin, die für sich in Anspruch nimmt, über Rechte am künstlerischen Schaffen von Astrid Lindgren zu verfügen, ist der Auffassung, die Beklagte habe mit ihrer Werbung die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der literarischen Figur Pippi Langstrumpf verletzt sowie gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstoßen, weil die Beklagte sich in den verwendeten Abbildungen an diese Figur angelehnt habe. Aus diesem Grund stehe ihr Schadensersatz in Höhe einer fiktiven Lizenzgebühr von 50.000 Euro zu. Das Landgericht verurteilte die Beklagte antragsgemäß (ZUM 2011, 871). Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Oberlandesgericht nahm in seinem ersten Berufungsurteil an, der Klägerin stehe der geltend gemachte urheberrechtliche Anspruch nach § 97 Abs. 2 UrhG zu (ZUM-RD 2012, 256). Auf die Revision der Beklagten hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Klage ab, soweit sie auf Ansprüche aus dem Urheberrecht gestützt ist (BeckRS 2014, 01284). Im Hinblick auf die hilfsweise geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Ansprüche verwies er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
OLG verneinte wettbewerbsrechtliche Ansprüche
Das OLG wies die Klage mit seinem zweiten Berufungsurteil auch im Hinblick auf wettbewerbsrechtliche Ansprüche ab (BeckRS 2014, 12914). Es nahm an, dass sich der Zahlungsanspruch nicht unter dem Gesichtspunkt eines wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes nach § 4 Nr. 9 Buchst. a und b UWG ergebe. Die Abbildung eines Mädchens und einer jungen Frau in einem Pippi-Langstrumpf-Kostüm stelle zwar eine nachschaffende Nachahmung der Romanfigur von Astrid Lindgren dar. Besondere Umstände, die dieses Verhalten unlauter erscheinen ließen, seien aber nicht gegeben. Eine unlautere Herkunftstäuschung scheide ebenso aus wie eine unangemessene Ausnutzung oder Beeinträchtigung der Wertschätzung der Romanfigur Pippi Langstrumpf. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
BGH: Merkmal der Nachahmung nicht erfüllt
Der BGH hat die Revision jetzt zurückgewiesen. Ein Anspruch gemäß § 4 Nr. 9 UWG scheide aus. Zwar könne auch eine literarische Figur dem Schutz dieser Bestimmung unterfallen. Es fehle jedoch vorliegend an einer Nachahmung. An die Nachahmung einer Romanfigur durch Übernahme von Merkmalen, die wettbewerblich eigenartig sind, in eine andere Produktart, wie sie bei einem Karnevalskostüm gegeben ist, seien keine geringen Anforderungen zu stellen. Im Streitfall bestünden zwischen den Merkmalen, die die Romanfigur der Pippi Langstrumpf ausmachen, und der Gestaltung des Kostüms nur so geringe Übereinstimmungen, dass keine Nachahmung vorliege.
Wettbewerbsrechtliche Generalklausel nicht verletzt
Der Klägerin stehe auch kein Anspruch aus der wettbewerbsrechtlichen Generalklausel gemäß § 3 Abs. 1 UWG zu, entschied der BGH. Im Streitfall sei nicht ersichtlich, dass eine durch die Anwendung der Generalklausel zu schließende Schutzlücke bestehe. Die von der Klägerin oder ihren Lizenznehmern vertriebenen konkreten Merchandisingartikel seien gegen Nachahmungen unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 9 UWG geschützt. Der Klägerin stehe es zudem frei, das Erscheinungsbild solcher Produkte als Marke und Design schützen zu lassen. Darüber hinausgehend sei es wettbewerbsrechtlich nicht geboten, denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 19.11.2015
- I ZR 149/14
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Lebensmitteldiscounter durfte für Pippi Langstrumpf nachempfundenes Karnevalskostüm werben. beck-aktuell, 20.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/184596)



