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BGH

Klausulierte "Darlehensgebühr" in Bausparverträgen unwirksam

Ein Etappenziel ist erreicht

Eine vorformulierte Bestimmung über eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2% der Darlehenssumme in Bausparverträgen zwischen Verbrauchern und Unternehmern ist unwirksam. In diesem solchen Fall werde entgegen dem Leitbild der gesetzlichen Regelung ein nicht laufzeitabhängig ausgestaltetes Entgelt erhoben und unzulässigerweise der eigene Aufwand der Bausparkasse auf den Kunden abgewälzt, entschied der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 08.11.2016 (Az.: XI ZR 552/15).

Sachverhalt

Geklagt hatte ein Verbraucherschutzverband, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er wendete sich mit einer Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine in den Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (ABB) der beklagten Bausparkasse enthaltene Klausel, wonach mit Beginn der Auszahlung des Bauspardarlehens eine "Darlehensgebühr" in Höhe von 2% des Bauspardarlehens fällig und dem Bauspardarlehen zugeschlagen wird (§ 10 ABB). Der Kläger ist der Ansicht, die angegriffene Klausel verstoße gegen § 307 BGB. In den Vorinstanzen blieb die Klage ohne Erfolg.

BGH: Klausel weicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab

Der Bundesgerichtshof gab dem Kläger auf dessen Revision hin Recht. Bei der "Darlehensgebühr" handele es sich um eine der gerichtlichen Klauselkontrolle unterliegende Preisnebenabrede. Die Klausel sei dahingehend zu verstehen, dass mit der Gebühr keine konkrete vertragliche Gegenleistung bepreist werde. Vielmehr diene die Gebühr der Abgeltung von Verwaltungsaufwand, der für Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit den Bauspardarlehen anfalle. Damit weiche die Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab.

Bausparkasse darf eigenen Verwaltungsaufwand nicht auf Kunden abwälzen

Mit dieser Gebühr werde abweichend vom gesetzlichen Leitbild für Darlehensverträge, das nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB einen laufzeitabhängigen Zins vorsehe, ein nicht laufzeitabhängig ausgestaltetes Entgelt erhoben. Dieses Leitbild sei auch für Bauspardarlehensverträge maßgeblich. Außerdem seien nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen dann mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn – wie mit der vorliegenden Klausel - Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt werde, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet sei oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringe.

Gebühr ist nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft

Diese Abweichungen der Klausel von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligten die Vertragspartner der Bausparkasse unangemessen. Insbesondere werde die Gebühr nicht im kollektiven Gesamtinteresse der Bauspargemeinschaft erhoben, da sie keinen Beitrag zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Bausparwesens leiste. Die Darlehensgebühr werde auch nicht durch Individualvorteile für Bausparkunden, wie etwa günstige Darlehenszinsen, ausgeglichen, da diesen bereits nicht unerhebliche Nachteile, etwa eine Abschlussgebühr, gegenüberstünden.