BGH verneint angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts durch Darlehensnehmer

Zitiervorschlag
BGH verneint angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts durch Darlehensnehmer. beck-aktuell, 13.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173216)
Bei der Entscheidung der Frage, ob die Ausübung des Verbraucherwiderrufsrechts rechtsmissbräuchlich ist, darf dem Verbraucher nicht zur Last gelegt werden, er habe sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollen. Das hat der unter anderem für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 12.07.2016 festgestellt (Az.: XI ZR 501/15).
Kläger widerruft 2014 Darlehensvertrag von 2001
In dem vom BGH mitgeteilten Fall schloss der Kläger noch unter der Geltung des Haustürwiderrufsgesetzes und nach seiner Behauptung nach Anbahnung in einer Haustürsituation am 25.11.2001 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag, der der Finanzierung einer Beteiligung an einer Fondsgesellschaft diente. Dem Darlehensvertrag war eine Widerrufsbelehrung beigefügt. Der Kläger führte das Darlehen bis zum 15.01.2007 vollständig zurück. Mit Schreiben vom 20.06.2014 widerrief er seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.
BGH: Widerrufsbelehrung nicht korrekt
Während seine auf Zahlung und Freistellung Zug um Zug gegen Abtretung der Beteiligung und auf Feststellung gerichtete Klage in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben war, hat der XI. BGH-Zivilsenat auf die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Widerrufsbelehrung sei, wenn man zugunsten des Klägers die Anbahnung des Darlehensvertrags in einer Haustürsituation und damit das Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz unterstelle, nicht korrekt gewesen. Denn sie habe die Unterschrift des Verbrauchers zugleich auf den Belehrungstext selbst und auf eine unmittelbar an den Belehrungstext anschließende Empfangsbestätigung bezogen, so die BGH-Richter.
BGH rügt Fehler bei Gesamtabwägung
Gerügt hat der BGH auch, dass das OLG bei der Entscheidung der Frage, ob die Ausübung des Widerrufsrechts rechtsmissbräuchlich war, unzutreffend gemeint hat, dem Kläger zur Last legen zu können, er habe sich über den Widerruf von den negativen Folgen einer unvorteilhaften Investition lösen wollen. Das Berufungsgericht dürfe das Motiv des Klägers für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht allein deshalb zulasten des Klägers in seine Gesamtabwägung einbeziehen, weil es außerhalb des Schutzzwecks des Haustürwiderrufsgesetzes lag.
Noch offene Fragen zu klären
Das OLG werde zu klären haben, ob, wovon das Bestehen eines Widerrufsrechts nach dem Haustürwiderrufsgesetz abhängt und was die Beklagte bestreitet, der Darlehensvertrag tatsächlich in einer Haustürsituation angebahnt wurde, so der BGH weiter. Gegebenenfalls werde es zu prüfen haben, ob der Kläger aus sonstigen Gründen rechtsmissbräuchlich gehandelt habe und ob das Widerrufsrecht des Klägers verwirkt sei.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 12.07.2016
- XI ZR 501/15
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BGH verneint angeblich rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Verbraucherwiderrufsrechts durch Darlehensnehmer. beck-aktuell, 13.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/173216)



