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BGH kippt Buchungspostenentgelt

Rentenrebellen

Eine Klausel, mit der eine Bank als Teilentgelt für die Führung eines Geschäftsgirokontos einen einheitlichen "Preis pro Buchungsposten" festlegt, ist unwirksam. Eine solche Regelung benachteiligt die Kunden unangemessen, da die Bank von Gesetzes wegen keinen Anspruch auf ein Entgelt hat, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausgeführt wird. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 28.07.2015 entschieden (Az.: XI ZR 434/14).

Sachverhalt

Der Kläger, ein eingetragener Kaufmann, nimmt die beklagte Sparkasse aus eigenem und abgetretenem Recht auf Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren in Anspruch. Der Kläger und die Zedenten sind auf dem Gebiet der Vermittlung und Verwaltung von Versicherungsverträgen tätig und übernehmen dabei auch das Beitragsinkasso im Auftrag des jeweiligen Versicherers; sie verwalten etwa 25.000 Versicherungsverträge. Dabei kommt es häufig zu einer Rückbelastung von Lastschriften, wofür die Beklagte neben Fremdgebühren und einem besonderen Bearbeitungsentgelt ein "Buchungspostenentgelt"  in Höhe von 0,32 Euro erhebt. Mit der Klage begehrt der Kläger die Rückzahlung der von der Beklagten in den Jahren 2007 bis 2011 berechneten Buchungspostenentgelte in Höhe von 77.637,38 Euro nebst Zinsen. Er meint, die Buchungspostenklausel verstoße gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und sei daher unwirksam. Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfolg gehabt, während sie vom Oberlandesgericht abgewiesen worden war.

BGH: "Buchungspostenentgelt" stellt Preisnebenabrede dar

Der Bundesgerichtshof hat dem Kläger auf dessen Revision hin Recht gegeben und das landgerichtliche Urteil wiederhergestellt. Nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB unterlägen auch solche Klauseln der Inhaltskontrolle, mit denen von Rechtsvorschriften abweichende Regelungen vereinbart werden. Das treffe auf die vom Kläger beanstandete Klausel sowohl für den Zeitraum vor als auch nach Inkrafttreten des Zahlungsdienstrechts (§§ 675c ff. BGB) am 31.10.2009 zu. Die Klausel sei so auszulegen, dass sie auch Buchungen bepreise, die im Zuge von Bareinzahlungen auf das Konto wie auch Barabhebungen am Schalter sowie im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen. Mit der Bepreisung von Ein- und Auszahlungen am Bankschalter unterliege die streitige Klausel - jedenfalls für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdienstrechts - als Preisnebenabrede der richterlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB in Verbindung mit § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

Bank darf kein Entgelt für fehlerhafte Ausführung verlangen

Dies, weil die Ein- und Auszahlungen nach den Kategorien des Bürgerlichen Gesetzbuchs entweder einem Darlehen (§§ 488 ff. BGB) oder einer unregelmäßigen Verwahrung (§ 700 BGB) zuzuordnen seien und sich aus der gesetzlichen Regelung beider Vertragstypen Grundsätze für die Frage der Entgeltlichkeit von Ein- und Auszahlungen entnehmen ließen. Mit der Bepreisung von Buchungen, die im Rahmen der fehlerhaften Ausführung eines Zahlungsauftrags anfallen, weiche die Beklagte von den seit dem 31.10.2009 geltenden § 675u Satz 2, § 675y Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB ab. Nach diesen Vorschriften habe die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt, wenn ein Zahlungsauftrag fehlerhaft oder ohne Autorisierung ausgeführt werde. Die Beklagte verlange dagegen 0,32 Euro. Die vom Kläger beanstandete Postenpreisklausel sei auch unwirksam.

Bepreisung jedweder Buchung nach altem und neuem Recht unzulässig

Für den Zeitraum bis zum Inkrafttreten des Zahlungsdienstrechts ergebe sich die Unangemessenheit der Klausel daraus, dass durch sie mangels Freipostenregelung auch Ein- und Auszahlungen bepreist werden, die indes als Akte zur Begründung oder Erfüllung von Darlehens- oder Verwahrungsverhältnissen zu werten seien, für die nach den gesetzlichen Regelungen des Darlehens und der unregelmäßigen Verwahrung kein Entgelt vorgesehen ist. Für die Zeit nach Inkrafttreten des Zahlungsdienstrechts weiche die Bepreisung jedweder Buchung jedenfalls von der Vorschrift des § 675u BGB ab, wonach die Bank als Zahlungsdienstleisterin keinen Anspruch auf ein Entgelt bei Ausführung eines nicht autorisierten Zahlungsauftrags habe. Von dieser Regelung dürfe gemäß § 675e Abs. 4 BGB auch nicht zum Nachteil eines Unternehmers als Zahlungsdienstnutzer abgewichen werden. Danach ergebe sich die Nichtigkeit der Klausel auch aus § 134 BGB.

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