Kindersaft "Rotbäckchen" darf mit "Lernstark" beworben werden

Zitiervorschlag
Kindersaft "Rotbäckchen" darf mit "Lernstark" beworben werden. beck-aktuell, 11.12.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/183531)
Die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen […] zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" auf dem Etikett einer Flasche, in der sich ein Mehrfruchtsaft befindet, stellen zulässige gesundheitsbezogene Angaben dar. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 10.12.2015 klargestellt (Az.: I ZR 222/13 – Lernstark).
Verbraucherverband monierte Verstoß gegen Health-Claims-Verordnung
Die Beklagte ist während des Revisionsverfahrens als übernehmender Rechtsträger mit der Rotbäckchen-Vertriebs GmbH verschmolzen. Diese stellte den Mehrfruchtsaft "Rotbäckchen" her und vertrieb ihn in Flaschen. Auf dem Etikett auf der Vorderseite der Flaschen, war ein blondes Mädchen mit roten Wangen und einem blauen Kopftuch abgebildet. Darunter befanden sich die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen ... zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit". Nach Ansicht des klagenden Verbraucherverbandes verstieß die Aufmachung dieses Produkts gegen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (sogenannte Health-Claims-Verordnung). Er hat die Beklagte daher auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen.
OLG ging von unzulässigen gesundheitsbezogenen Angaben aus
Landgericht und Oberlandesgericht hatten der Klage entsprochen. Sie hatten angenommen, die Angaben "Lernstark" und "Mit Eisen ... zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" seien nicht nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 zugelassene gesundheitsbezogene Angaben in Form von Angaben über die Gesundheit von Kindern gemäß Art. 10 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung. Damit seien sie unzulässig.
BGH: Bewerbung von Verordnung gedeckt
Die vom BGH zugelassene Revision, mit der die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt hat, hat zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage geführt. Die Verwendung der im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 speziellen gesundheitsbezogen Angabe "Mit Eisen ... zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit" sei von der nach dieser Verordnung zugelassenen Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" gedeckt. Bei der Angabe "Lernstark" handele es sich um einen Verweis im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der Verordnung, der zulässig sei, weil ihr die zugelassene Angabe "Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei" beigefügt ist.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 10.12.2015
- I ZR 222/13
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