Keine Verpflichtung zur Aufgabe eines dinglichen Wohnungsrechts nach Tötung des Grundstückeigentümers

Zitiervorschlag
Keine Verpflichtung zur Aufgabe eines dinglichen Wohnungsrechts nach Tötung des Grundstückeigentümers. beck-aktuell, 11.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179331)
Der Inhaber eines dinglichen Wohnungsrechts, der den Grundstückseigentümer getötet hat, muss das Wohnungsrecht nicht aufgeben, darf es unter Umständen aber nicht mehr persönlich ausüben. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.03.2016 entschieden. Unabhängig davon, ob sich überhaupt ein Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts begründen lasse, käme dies nur als "äußerstes Notventil" in Betracht. Ein milderes Mittel zur Konfliktlösung sei aber die Aufgabe der Selbstnutzung (Az.: V ZR 208/15).
Klägerin verlangte Zustimmung zur Löschung des Wohnungsrechts
Der Beklagte war zusammen mit seinem Bruder Eigentümer eines Hausgrundstücks. Anfang 1997 übertrug er seinen hälftigen Miteigentumsanteil auf den Bruder, behielt sich aber ein dingliches Wohnungsrecht an der Wohnung im Obergeschoss des Anwesens vor. Beides wurde in das Grundbuch eingetragen. Der Beklagte bezog die Wohnung im Obergeschoss, sein Bruder die Wohnung im Untergeschoss des Anwesens, in der er mit seiner geschiedenen Ehefrau wieder zusammenlebte. Im Mai 2012 erstach der Beklagte seinen Bruder während eines Streits. Er wurde wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 9 Monaten verurteilt, die er derzeit verbüßt. Erbin des Getöteten und damit Eigentümerin des Grundstücks wurde dessen Mutter. Der Beklagte wurde in einem Zivilrechtsstreit rechtskräftig für erbunwürdig erklärt. Die frühere Ehefrau des Getöteten wohnt weiterhin auf dem Grundstück. Die Klägerin, die nicht auf dem Grundstück lebt, verlangt von dem Beklagten die - bedingungslose - Zustimmung zur Löschung des Wohnungsrechts. Sie verweist dabei auf die Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs, der die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts für möglich hält, wenn der Wohnungsberechtigte den Grundstückseigentümer ermordet hat. Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Die Klägerin ging anschließend in Revision.
Kündigung dinglichen Wohnrechts nur bei Vereinbarung möglich
Der BGH hat die Revision zurückgewiesen. Die Kündigung eines dinglichen Wohnungsrechts komme im deutschen – anders als im österreichischen - Recht nur in Betracht, wenn sie als Inhalt des Rechts ausdrücklich vereinbart ist. Dies sei hier aber nicht geschehen.
Möglichkeit eines Anspruchs auf Aufgabe eines Wohnungsrechts offengelassen
Ein Anspruch der Klägerin auf Aufgabe des Wohnungsrechts besteht laut BGH nicht. Er folge insbesondere nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Ob und unter welchen Voraussetzungen sich hieraus überhaupt ein Anspruch auf Aufgabe eines Wohnungsrechts ergeben könne, habe der BGH bislang und auch in diesem Fall offengelassen. Zwar sei es Personen, die dem Getöteten nahe gestanden hätten und die weiterhin auf dem mit dem Wohnungsrecht belasteten Grundstück wohnten, im Allgemeinen nicht zumutbar, mit dem Täter unter einem Dach zu leben. Auch in einer solchen Situation komme ein Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts aber nur als letztes Mittel – oder, wie es der österreichische Oberste Gerichtshof formuliere, als "äußerstes Notventil" - in Betracht, wenn andere zumutbare Wege der Konfliktlösung ausscheiden.
Aufgabe der Selbstnutzung milderes Mittel zur Konfliktlösung
Nach deutschem Dienstbarkeitenrecht bestehe eine solche Möglichkeit regelmäßig, fährt der BGH fort. Der Berechtigte müsse nämlich sein dingliches Wohnungsrecht nach § 1020 Satz 1 BGB so ausüben, dass die Interessen des Grundstückseigentümers möglichst geschont werden. Zu diesen Interessen gehörten bei einem dinglichen Wohnungsrecht auch die persönlichen Beziehungen zwischen dem Berechtigten und den Personen, die dem getöteten Grundstückseigentümer nahe gestanden hätten und weiterhin auf dem Grundstück lebten. Wenn diese mit dem Berechtigten wegen der Tat nicht mehr auf dem Grundstück unter einem Dach zusammenleben wollen, müsse der Berechtigte dem Rechnung tragen. Dieses Ziel sei aber schon dadurch zu erreichen, dass er die Wohnung nicht mehr selbst nutzt, sondern sie Dritten überlässt, also etwa vermietet. Dazu sei er auf Verlangen des Grundstückseigentümers auch verpflichtet. Diese alternative Möglichkeit der Konfliktlösung schließe einen auf § 242 BGB gestützten Anspruch auf Aufgabe des Wohnungsrechts aus, so der BGH.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 11.03.2016
- V ZR 208/15
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Keine Verpflichtung zur Aufgabe eines dinglichen Wohnungsrechts nach Tötung des Grundstückeigentümers. beck-aktuell, 11.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179331)



