Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen

Zitiervorschlag
Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen. beck-aktuell, 23.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190216)
Werden minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren, so handelt es sich hierbei grundsätzlich nicht um eine Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern vielmehr um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspielt. Dies gilt auch im Verhältnis zum Sportverein, sodass Aufwendungsersatzansprüche gegen den Verein ausscheiden, wie der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 23.07.2015 (Az.: III ZR 346/14) entschieden hat.
Verkehrsunfall auf Weg zu Vereinsspiel
Die Parteien streiten um den Ersatz von Schäden, die die Klägerin bei einem Verkehrsunfall erlitten hat. Die Enkelin der Klägerin spielt in der Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins. Die Mannschaft nahm am 09.01.2011 an der Hallenkreismeisterschaft teil. Die Klägerin, die ihre Enkelin zu dieser Veranstaltung bringen wollte, verunfallte mit ihrem Pkw auf der Fahrt dorthin und zog sich dabei erhebliche Verletzungen zu.
Sportversicherung des Vereins will für Schäden nicht aufkommen
Die Versicherungs-AG, bei der der Beklagte eine Sportversicherung unterhält, lehnte die bei ihr angemeldeten Ansprüche der Klägerin ab. Nach den Versicherungsbedingungen würden nur Vereinsmitglieder und zur Durchführung versicherter Veranstaltungen "offiziell eingesetzte" Helfer Versicherungsschutz genießen. Zu diesem Personenkreis gehöre die Klägerin jedoch nicht. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten auf Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch genommen. Das Landgericht wies die Klage ab. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Beklagten – unter Zurückweisung der Berufung bezüglich des begehrten Schmerzensgeldes – zur Zahlung von 2.811,63 Euro nebst Zinsen verurteilt (r + s 2014, 624).
BGH: Unterscheidung zwischen Auftrags- und Gefälligkeitsverhältnis maßgebend
Der BGH hat nun auf die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten das Urteil des OLG, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist, aufgehoben und das klagabweisende landgerichtliche Urteil bestätigt. Nach der Senatsrechtsprechung sei im Bereich der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse zwischen einem Auftrags- und einem Gefälligkeitsverhältnis zu unterscheiden. Ob jemand für einen anderen ein Geschäft im Sinne des § 662 BGB besorgt oder jemandem nur eine (außerrechtliche) Gefälligkeit erweist, hänge vom Rechtsbindungswillen ab. Maßgeblich sei insoweit, wie sich dem objektiven Beobachter – nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte – das Handeln des Leistenden darstellt.
Keine vertragliche Bindung bei Gefälligkeiten des täglichen Lebens
Eine vertragliche Bindung werde insbesondere dann zu bejahen sein, wenn erkennbar sei, dass für den Leistungsempfänger wesentliche Interessen wirtschaftlicher Art auf dem Spiel stehen und er sich auf die Leistungszusage verlässt oder wenn der Leistende an der Angelegenheit ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse hat. Sei dies hingegen nicht der Fall, könne dem Handeln der Beteiligten nur unter besonderen Umständen ein rechtlicher Bindungswillen zugrunde gelegt werden. Ein Bindungswille werde deshalb in der Regel beim sogenannten Gefälligkeitshandeln des täglichen Lebens, bei Zusagen im gesellschaftlichen Bereich oder bei Vorgängen, die diesen ähnlich sind, zu verneinen sein.
Ebenso Geschäftsführung ohne Auftrag von Gefälligkeit ohne Auftrag abzugrenzen
Genauso müsse, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, im Bereich der gesetzlichen Schuldverhältnisse zwischen der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677ff. BGB und der (außerrechtlichen) Gefälligkeit ohne Auftrag unterschieden werden. Maßgeblich sei insoweit ebenfalls, wie sich dem objektiven Beobachter – nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit Rücksicht auf die Verkehrssitte – das Handeln des Leistenden darstellt. Die Abgrenzung erfolge unter Berücksichtigung unter anderem der Art der Tätigkeit, ihrem Grund und Zweck, ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Bedeutung für den Geschäftsherrn, der Umstände, unter denen sie erbracht wird, und der dabei entstehenden Interessenlage der Parteien. Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge könnten insoweit regelmäßig den Tatbestand der §§ 677ff. BGB nicht erfüllen.
Interesse auch der Mannschaft und des Vereins am Transport ändert nichts an bloßer Gefälligkeit
Die Klägerin habe im vorliegenden Fall ihre Enkelin zum Spielort fahren wollen, um dieser die Teilnahme an der Kreismeisterschaft zu ermöglichen. Dies sei aus Gefälligkeit gegenüber ihrer Enkelin beziehungsweise deren sorgeberechtigten Eltern geschehen. An dem Charakter der Fahrt als Gefälligkeit ändere sich nichts dadurch, dass der Transport nicht ausschließlich im alleinigen Interesse der Enkelin und ihrer Eltern, sondern auch im Interesse der Mannschaft und damit des beklagten Sportvereins gelegen habe. Der "Bringdienst" der minderjährigen Spielerinnen zu auswärtigen Spielen sei nach den tatrichterlichen Feststellungen Sache der Eltern beziehungsweise anderer Angehöriger oder Freunde gewesen.
Üblicher Verlauf des Transports der Kinder spricht für reine Gefälligkeit
Die Klägerin habe im Rahmen ihrer Anhörungen vor den Instanzgerichten angegeben, die Kinder seien immer privat gefahren worden. Sie selbst habe viele Fahrten durchgeführt und dafür nie etwas bekommen. Wenn sie nicht gefahren wäre, hätte man den Transport innerhalb der Familie oder der übrigen Vereinsmitglieder so umorganisiert, dass eine andere Person ihre Enkelin gefahren hätte. Dieser übliche Ablauf spricht nach Ansicht des BGH entscheidend dagegen, den auf freiwilliger Grundlage erfolgten Transport der Kinder zu Auswärtsspielen durch Personen aus ihrem persönlichen Umfeld als auf der Grundlage eines mit wechselseitigen Rechten und Pflichten ausgestalteten Schuldverhältnisses erbracht anzusehen. Vielmehr handele es sich, wenn minderjährige Mitglieder eines Amateursportvereins von ihren Familienangehörigen oder Angehörigen anderer Vereinsmitglieder zu Sportveranstaltungen gefahren werden, grundsätzlich – auch im Verhältnis zum Sportverein – um eine reine Gefälligkeit, die sich im außerrechtlichen Bereich abspiele. Solange keine gegenteiligen Absprachen getroffen würden, schieden damit Aufwendungsersatzansprüche aus.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 23.07.2015
- III ZR 346/14
Zitiervorschlag
Keine Geschäftsführung ohne Auftrag beim Transport von Kindern zu Sportveranstaltungen. beck-aktuell, 23.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/190216)



