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BGH

Kein Berufen auf Verjährungshemmung bei Missbrauch des Mahnverfahrens

Codiertes Recht

Wer im Mahnverfahren bewusst falsche Angaben macht, um so den sogenannten großen Schadenersatz geltend machen zu können, kann sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids nicht berufen. Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist es ihm unter diesen Umständen im Regelfall auch versagt, sich wenigstens auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des "kleinen" Schadenersatzes zu berufen (Urteil vom 23.06.2015, Az.: XI ZR 536/14).

Kläger leitet Mahnverfahren gegen Bank ein und fordert "großen" Schadenersatz

Der Kläger erwarb 1992 Wohnungseigentum. Den Kaufpreis finanzierte er über Darlehen der beklagten Bank. Spätestens im Jahr 2005 erfuhr er von möglichen Ansprüchen gegen die Bank aus dem Gesichtspunkt einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung und stellte laut BGH am 30.12.2008 über seinen Anwalt den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids, mit dem er in der Hauptsache Zahlung "großen" Schadenersatzes geltend gemacht hat. In dem Antrag erklärte er, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge, obwohl der für ihn handelnde Prozessbevollmächtigte wusste, dass die Beklagte "großen" Schadenersatz nur Zug um Zug gegen Übertragung des Wohnungseigentums schuldete. Die Klage auf Leistung "großen" Schadenersatzes, der die Beklagte die Einrede der Verjährung entgegengehalten hat, ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben.

BGH versagt "großen“ Schadenersatz

Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Denn nach § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO finde das Mahnverfahren nicht statt, wenn die Geltendmachung des Anspruchs von einer noch nicht erbrachten Gegenleistung abhänge. Wer den Erlass eines Mahnbescheids beantrage, müsse nach § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erklären, dass der Anspruch von keiner Gegenleistung abhänge oder dass die Gegenleistung erbracht sei.

Bei falschen Angaben im Mahnverfahren kein Berufen auf Verjährungshemmung

Gebe der Antragsteller im Mahnverfahren in Kenntnis der Rechtslage bewusst eine sachlich unrichtige Erklärung ab, weil er "großen" Schadenersatz nur Zug um Zug gegen einen im Zusammenhang mit der Schädigung erlangten Vorteil – hier die Eigentumswohnung – verlangen kann, behaupte aber im Antrag, der Anspruch sei von keiner Gegenleistung abhängig, werde die Verjährung zwar nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt, so der BGH. Die Geltendmachung des "großen" Schadenersatzes stelle in diesem Fall aber einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar. Dieser Missbrauch verwehre es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen.

Berufen auf Hemmung auch in Höhe "kleinen" Schadenersatzes versagt

Unter diesen Umständen sei es dem Antragsteller im Regelfall auch versagt, sich wenigstens auf eine Hemmung der Verjährung in Höhe des "kleinen" Schadenersatzes zu berufen, betont der BGH. Deshalb habe sich der Kläger, nachdem die Verjährungsfrist ohne Zustellung des Mahnbescheids abgelaufen wäre, so behandeln lassen müssen, als sei sein Anspruch verjährt.