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Wirecard-Verfahren

Ansprüche gegen EY sind von Musterverfahren ausgenommen

Modernes Gebäude mit angebrachtem gelben Zeichen "EY"
EY wird nicht in KapMuG-Verfahren hineingezogen © picture alliance / Geisler-Fotopress | Thomas Bartilla/Geisler-Fotopres

Im Kapitalanleger-Musterverfahren um den Wirecard-Skandal können keine Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY verfolgt werden. Der BGH stellt klar: Auf Ansprüche gegen die Abschlussprüferin ist das KapMuG nicht anwendbar.

Im Wirecard-Musterverfahren hat der BGH die Rechtsbeschwerden zahlreicher Anleger zurückgewiesen. Insbesondere könnten Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY wegen ihrer Testate nach dem KapMuG in der bis zum 19. Juli 2024 geltenden Fassung nicht Gegenstand eines Musterverfahrens sein (Beschluss vom 23.09.2026 – III ZB 7/25).

In dem Musterverfahren geht es um die Frage, ob die Wirecard AG Anleger durch fehlerhafte Geschäftsberichte und sonstige Kapitalmarktinformationen in den Jahren 2014 bis 2018 getäuscht hat. Zugleich steht die Rolle der damaligen Abschlussprüferin im Fokus. Die Wirecard-Anleger werfen der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft EY vor, trotz erheblicher Unregelmäßigkeiten uneingeschränkte Bestätigungsvermerke erteilt und dadurch die aus ihrer Sicht unrichtigen Informationen der Wirecard AG bestätigt beziehungsweise selbst fehlerhafte Kapitalmarktinformationen erteilt zu haben.

Nach dem Zusammenbruch des Wirecard-Konzerns haben viele Anleger vor dem LG München I auf Schadensersatz geklagt. Um die zahlreichen gleichgelagerten Rechtsfragen einheitlich zu klären, legte das LG dem BayObLG im März 2022 zahlreiche Feststellungsziele zur Herbeiführung eines Musterentscheids vor (Az.: 3 OH 2767/22).

BayObLG erließ Teilmusterentscheid

Zahlreiche Verfahrensbeteiligte begehrten eine Erweiterung des Musterverfahrens um weitere Feststellungsziele. Über deren Zulassung hat das BayObLG noch nicht entschieden. Es ordnete vielmehr an, zunächst isoliert über die Zulässigkeit der vom LG München I vorgelegten Feststellungsziele zu verhandeln.

Mit einem Teilmusterentscheid wies das Gericht sodann insbesondere sämtliche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerichteten Feststellungsziele zurück. Außerdem erklärte es einen Großteil der übrigen Feststellungsziele für unzulässig.

Gegen diese Entscheidung regte sich erheblicher Widerstand. Der Musterrechtsbeschwerdeführer sowie weitere 1.076 Beigeladene legten Rechtsbeschwerde zum BGH ein, weitere 566 Anleger schlossen sich den Rechtsmitteln an. Während die meisten Beschwerdeführer sämtliche zurückgewiesenen Feststellungsziele weiterverfolgen wollten, wandten sich andere gezielt gegen die Entscheidung, Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft von vornherein aus dem Anwendungsbereich des Musterverfahrens auszuschließen.

Getrennte Entscheidung über LG-Vorlage zulässig

Die Rechtsbeschwerden blieben sämtlich ohne Erfolg. Der BGH bestätigte zunächst die Vorgehensweise des BayObLG, die Zulässigkeit der im Vorlagebeschluss des LG München I enthaltenen Feststellungsziele vorab zu prüfen und dazu einen Teilmusterentscheid zu erlassen.

Dass zugleich zahlreiche Anträge auf Erweiterung des Musterverfahrens anhängig seien, stehe dem nicht entgegen. Eine Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bestehe nicht, weil die zusätzlich beantragten Feststellungsziele erst mit einem gesonderten Erweiterungsbeschluss überhaupt zum Gegenstand des Musterverfahrens würden. Solange eine solche Entscheidung nicht ergangen sei, seien sie bei der Prüfung der bereits vorliegenden Feststellungsziele außer Betracht zu lassen.

Bestätigungsvermerk keine "öffentliche Kapitalmarktinformation"

In der Sache billigte der BGH vor allem die Auffassung des BayObLG, wonach Ansprüche gegen die als Musterbeklagte beteiligte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nicht unter das KapMuG in seiner bis Juli 2024 geltenden Fassung fallen. Soweit sich die begehrten Feststellungen auf gegen die Wirtschaftsprüferin gerichtete Schadensersatzansprüche beziehen, habe das BayObLG die Feststellungsziele daher zu Recht als unstatthaft zurückgewiesen.

Der BGH erklärt, der von einem Abschlussprüfer erteilte Bestätigungsvermerk stelle keine "öffentliche Kapitalmarktinformation" im Sinne des damaligen KapMuG dar. Zwar sei der Gesetzeswortlaut nicht eindeutig. Die Systematik des Gesetzes spreche jedoch dagegen, Ansprüche wegen fehlerhafter Bestätigungsvermerke in den Anwendungsbereich des Musterverfahrens einzubeziehen. Hätte der Gesetzgeber dies gewollt, hätte es nahegelegen, Bestätigungsvermerke neben Jahresabschluss, Konzernabschluss und Lagebericht ausdrücklich zu erwähnen oder generell auf die Rechnungslegung Bezug zu nehmen. Zudem unterscheide sich der Bestätigungsvermerk in wesentlichen Punkten von den im Gesetz beispielhaft genannten öffentlichen Kapitalmarktinformationen.

Nach Ansicht des BGH wird dieses Verständnis auch durch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes gestützt. Weder in den Materialien zum ursprünglichen KapMuG von 2005 noch in denen zur Neufassung von 2012 würden Bestätigungsvermerke als möglicher Gegenstand eines Musterverfahrens genannt. Eine teleologische Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis.

Auch ein Umweg führt nicht zum Ziel

Die Karlsruher Richter und Richterinnen lehnten es zudem ab, Ansprüche gegen die Wirtschaftsprüferin über deren mögliche Beteiligung an kapitalmarktrechtlichen Pflichtverletzungen der Wirecard AG in das Musterverfahren einzubeziehen. Die gesetzliche Begrenzung des Anwendungsbereichs würde unterlaufen, wenn bereits die Ausstellung eines fehlerhaften Bestätigungsvermerks als Beihilfe zu einer später veröffentlichten unrichtigen Kapitalmarktinformation ausreichen würde, um den Zugang zum KapMuG zu eröffnen.

Schließlich bestätigte der BGH auch die Zurückweisung zahlreicher weiterer Feststellungsziele als unzulässig. Viele Anträge seien nicht hinreichend bestimmt formuliert gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung müsse ein Feststellungsziel so präzise gefasst sein, dass Streitgegenstand, Prüfungsumfang und Reichweite einer späteren Bindungswirkung klar erkennbar sind. Andernfalls könne sich die Gegenseite nicht sachgerecht verteidigen, und die Entscheidung darüber, welche Fragen für die ausgesetzten Ausgangsverfahren verbindlich geklärt sind, würde unzulässigerweise auf die Prozessgerichte verlagert. Diesen Anforderungen genügten zahlreiche der vorgelegten Feststellungsziele nicht.