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Geplatzter VW-Deal

Porsche muss Anleger nicht entschädigen

In einem Industriegebiet stehen die Werbeschilder für ein Porsche- und für ein VW-Autohaus nebeneinander.
Hat Porsche die Anleger sittenwidrig geschädigt? Der BGH sagt Nein. © fotofotofoto / Adobe Stock

Nach 18 Jahren ist das Musterverfahren zum gescheiterten Porsche-Griff nach VW beendet. Der BGH bestätigt: Porsche hat die Anleger nicht sittenwidrig geschädigt – auch, wenn eine Pressemitteilung des Unternehmens wohl irreführend war.

Der BGH hat das Kapitalanleger-Musterverfahren zur gescheiterten Übernahme von Volkswagen durch Porsche weitgehend beendet. Die Richter wiesen die Rechtsbeschwerden von Anlegern gegen einen Musterentscheid des OLG Celle zurück (Beschluss vom 21.07.2026 – II ZB 21/22).

Im Kern ging es um die Frage, ob die Porsche Automobil Holding SE ihre tatsächlichen Übernahmeabsichten zwischen März und Oktober 2008 gegenüber dem Kapitalmarkt verschleiert und Anleger dadurch geschädigt hatte. Die Kläger warfen Porsche vor, Pläne zum Erwerb einer qualifizierten Mehrheit an Volkswagen öffentlich heruntergespielt zu haben, während das Unternehmen über komplexe Optionsgeschäfte seinen Einfluss auf den Markt für VW-Stammaktien ausgebaut habe.

Hintergrund war der spektakuläre Kursanstieg der VW-Aktie während der Finanzkrise 2008. Nachdem Porsche am 26. Oktober 2008 mitgeteilt hatte, direkt und über Optionen Zugriff auf insgesamt 74,1% der VW-Stammaktien zu haben, schoss der Kurs innerhalb weniger Tage in die Höhe.

Anleger sehen sich getäuscht

Frühere VW-Aktionäre und Leerverkäufer machten geltend, sie seien durch irreführende Angaben Porsches geschädigt worden. So hätten Frühverkäufer ihre VW-Aktien vor dem 26. Oktober 2008 in der Annahme verkauft, Porsche strebe keine Beherrschung von Volkswagen an. Geschädigt worden seien zudem Leerverkäufer, die auf fallende Kurse gesetzt hätten und nach dem durch die Porsche-Mitteilung vom 26. Oktober 2008 ausgelösten Short Squeeze ihre Positionen durch Rückkäufe zu stark überhöhten Preisen eindecken mussten.

Das OLG Celle hatte jedoch keine für die Anleger günstigen Feststellungen getroffen. Der BGH bestätigte diese Bewertung nun im Wesentlichen.

Keine Pflicht zur Offenlegung

Zwar könne eine Marktmanipulation grundsätzlich Schadensersatzansprüche wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung begründen. Im maßgeblichen Zeitraum sei Porsche jedoch weder rechtlich noch sittlich verpflichtet gewesen, seine konkreten Absichten beim Beteiligungsaufbau offenzulegen. Auch seien die damaligen Mitteilungen aus Sicht eines verständigen Anlegers nicht grob unrichtig gewesen.

Mit Blick auf die Pressemitteilung vom 26. Oktober 2008 räumte der Senat zwar ein, dass sie möglicherweise irreführende Angaben über die tatsächliche Marktsituation der VW-Aktie enthalten habe. Nach den Feststellungen des OLG spreche einiges dafür, dass die Porsche-Mitteilung eine tatsächlich nicht bestehende Aktienknappheit sowie einen Kaufzwang für Leerverkäufer suggerierte und damit irreführende Angaben über kursrelevante Umstände enthielt. Denn die weitere Aufstockung der VW-Beteiligung sei damals erheblichen wirtschaftlichen Risiken ausgesetzt gewesen. Gleichwohl habe das OLG zu Recht kein sittenwidriges Verhalten der Porsche Automobil Holding SE im Sinne von § 826 BGB angenommen, so der BGH.

Kartell- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche prüften die Karlsruher Richterinnen und Richter inhaltlich nicht. Solche Feststellungsziele seien in einem Kapitalanleger-Musterverfahren nicht statthaft.

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