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BGH hebt Urteil im Bonner Fall "Mord ohne Leiche" auf

Schutz des Anwaltsberufs

Das Bonner Landgericht muss im Fall "Mord ohne Leiche" erneut verhandeln und entscheiden. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil, das eine Freiheitsstrafe von elf Jahren wegen Totschlags vorsieht, wegen Rechtsfehlern in der Beweiswürdigung auf die Revision des Angeklagten aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Beschluss vom 27.10.2016, Az.: 2 StR 4/15).

Verbleib der Leiche nach wie vor ungeklärt

Nach den Feststellungen des LG Bonn stieß der Angeklagte seine Ehefrau, die sich von ihm trennen wollte, nach einem gescheiterten Versöhnungsversuch in Tötungsabsicht zunächst die Treppe hinunter. Als dieser Tötungsversuch misslang, versuchte er, ihr das Genick zu brechen und würgte sie schließlich, bis der Tod eintrat. Das Gericht vermochte keine Feststellungen dazu zu treffen, wie der Angeklagte die Leiche seiner Ehefrau, die trotz umfangreicher Suchmaßnahmen nicht gefunden worden ist, beseitigt hat.

Hauptbelastungszeugin war mit Täter intim

Seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten hat das LG maßgeblich auf die Aussage einer Zeugin gestützt, die nach Ausstrahlung des Falles in der Fernsehsendung "Aktenzeichen XY ungelöst" in einem Internetforum über die Täterschaft des Angeklagten spekuliert hatte und später mit dem Angeklagten nicht ausschließbar deshalb ein intimes Verhältnis eingegangen war, um auf diese Weise "etwas aus ihm herauszukriegen". Der Angeklagte schilderte der Zeugin im Verlaufe der Beziehung die Tatbegehung und berichtete ihr, er habe die Leiche zerstückelt und beseitigt.

BGH: LG hätte "Geständnis" kritisch würdigen müssen

Der BGH kritisiert, das LG habe die Angaben der Zeugin zu dem angeblichen "Geständnis" des Angeklagten ihr gegenüber nicht der erforderlichen kritischen Würdigung unterzogen, obwohl der Angeklagte angegeben habe, dass die Zeugin die Fortsetzung der intimen Beziehung davon abhängig gemacht habe, dass er ihr gestehe, seine Ehefrau getötet zu haben. Zudem habe das LG nicht hinreichend begründet, warum es die Schilderung des Angeklagten zum Tatgeschehen als Indiz für dessen Täterschaft herangezogen hat, während es der Darstellung des Angeklagten zur Leichenbeseitigung nicht gefolgt ist.