BGH hebt Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB auf

Zitiervorschlag
BGH hebt Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB auf. beck-aktuell, 06.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170801)
Die Verurteilung eines österreichischen Steuerberaters wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung, die im Zusammenhang mit seiner beratenden Tätigkeit für ein vormaliges Mitglied des Vorstands der Bayerischen Landesbank (BayernLB) ergangen ist, hat keinen Bestand. Der Bundesgerichtshof hat das auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten lautende Urteil des Landgerichts München I auf die Revision der Staatsanwaltschaft vollumfänglich aufgehoben (Urteil vom 06.09.2016, Az.: 1 StR 575/15).
Stiftungskonstruktion zur Verwaltung von Privatvermögen
Nach den Feststellungen der Strafkammer war das frühere Vorstandsmitglied im Rahmen dieser Funktion mit der Veräußerung von Anteilen der BayernLB an der Formel-1-Gesellschaft Speed Investment Ltd. betraut und vereinbarte im zeitlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung mit dem damaligen Geschäftsführer dieser Gesellschaft, dass er von der Gesellschaft als Beratungsleistungen getarnte Zahlungen im Gesamtumfang von 44 Millionen US-Dollar erhalten sollte. Tatsächlich erfolgten in den Jahren 2006 und 2007 auch entsprechende Geldzuflüsse. Das frühere Vorstandsmitglied beauftragte den Angeklagten mit der Errichtung einer "Stiftungskonstruktion" in Österreich, die der Verwaltung des Privatvermögens des Vorstandsmitglieds dienen sollte. In die Stiftung sollten letztlich auch die von der Formel-1-Gesellschaft erhaltenen Zahlungen eingebracht werden.
Vorstand wurde wegen Steuerhinterziehung verurteilt
Neben der Errichtung der Stiftung österreichischen Rechts wurden mehrere Gesellschaften unterschiedlicher Rechtsformen gegründet. Durch den Abschluss verschiedener Verträge zwischen diesen und weiteren Gesellschaften sollte verschleiert werden, dass die genannten Zahlungen dem früheren Vorstandsmitglied persönlich zugute kamen. Die erzielten Einnahmen erklärte das begünstigte Vorstandsmitglied nicht zur deutschen Einkommensteuer. Im Zusammenhang der genannten Geschehnisse wurde das damalige Vorstandsmitglied der BayernLB wegen Steuerhinterziehung und anderer Delikte zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
LG-Urteil sowohl von Staatsanwaltschaft als auch von Angeklagtem angegriffen
Das LG hat den Angeklagten wegen seiner Mitwirkung an den Maßnahmen zur Verschleierung der erzielten Einnahmen wegen Beihilfe zur Einkommensteuerhinterziehung des Vorstandsmitglieds bezogen auf den Veranlagungszeitraum 2007 verurteilt. Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft – diese zu seinen Ungunsten – Revision eingelegt.
Aufhebung des Urteils wegen von Staatsanwaltschaft gerügter Rechtsfehler
Der Erste Strafsenat des BGH hat auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil aufgehoben, weil das LG aufgrund eines Rechtsfehlers in der Beweiswürdigung die einheitliche Beihilfe des Angeklagten nicht auch auf die Einkommensteuer des Vorstandsmitglieds für den Veranlagungszeitraum 2006 bezogen hat. Dieser Fehler führte zu einer umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zudem hat die Staatsanwaltschaft zu Recht beanstandet, dass die Strafkammer eine Strafrahmenverschiebung nach § 28 Abs. 1 StGB zugunsten des Angeklagten vorgenommen hat, weil es die Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtsfehlerhaft als Sonderdelikt behandelt hat.
Revision des Angeklagten nur teilweise in Bezug auf Strafzumessung erfolgreich
Die Revision des Angeklagten hat dagegen lediglich einen Teilerfolg bei der Strafzumessung erzielt. Insoweit hat das LG den Strafschärfungsgrund aus § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO in der derzeit geltenden – für den Angeklagten ungünstigeren – Fassung angewendet, obwohl es wegen des Tatzeitpunkts auf die damals maßgebliche Gesetzesfassung hätte abstellen müssen.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 06.09.2016
- 1 StR 575/15
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BGH hebt Urteil gegen Steuerberater eines früheren Vorstandsmitglieds der BayernLB auf. beck-aktuell, 06.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/170801)



