BGH gibt gesetzliches Preisanpassungsrecht in der Gasgrundversorgung auf – Nur noch begrenztes Preisänderungsrecht

Zitiervorschlag
BGH gibt gesetzliches Preisanpassungsrecht in der Gasgrundversorgung auf – Nur noch begrenztes Preisänderungsrecht . beck-aktuell, 28.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185761)
Gasversorger haben gegenüber Tarifkunden (Gasgrundversorgung) kein gesetzliches Preisänderungsrecht mehr aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV. Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 23.10.2014 (BeckRS 2014, 82231) aufgegeben. Gasversorger könnten jedoch weiterhin Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten an die Tarifkunden weitergeben. Dies ergebe sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung des Gaslieferungsvertrages, so der BGH (Urteile vom 28.10.2015, Az.: VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12).
Gasversorger passten Preise für Tarifkunden an
Die klagenden Energieversorgungsunternehmen hatten Steigerungen ihrer eigenen Gasbezugskosten zum Anlass genommen, diese durch entsprechende, in den Jahren 2004 bis 2006 vorgenommene Preiserhöhungen an die beklagten Tarifkunden weiterzugeben. Diese widersprachen den Preiserhöhungen und zahlten die Erhöhungsbeträge nicht oder lediglich zu einem geringen Teil. Mit ihren Klagen verlangten die Gasversorgungsunternehmen die Zahlung des restlichen Entgelts in Höhe von 813,35 Euro und 1.533,19 Euro für die von ihnen erbrachten Erdgaslieferungen. Die Klagen hatten in den Vorinstanzen Erfolg. Dagegen legten die beklagten Gaskunden Revision ein.
BGH gibt Rechtsprechung zum Preisanpassungsrecht gegenüber Tarifkunden nach EuGH-Urteil auf
Der BGH hat die Revisionen zurückgewiesen. Die Gasversorgungsunternehmen hätten zwar kein Recht mehr zur Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen aus § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV. Denn nach dem EuGH-Urteil vom 23.10.2014 (BeckRS 2014, 82231), wonach § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie 2003/55/EG mangels Gewährleistung einer rechtzeitigen Vorabinformation nicht genüge, könne jedenfalls für die Zeit nach Ablauf der Umsetzungsfrist (01.07.2004) für die Richtlinie an der bisherigen BGH-Rechtsprechung nicht mehr festgehalten werden.
Richtlinienkonforme Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV nicht möglich
Ein den Transparenzanforderungen der Gas-Richtlinie entsprechendes gesetzliches Preisänderungsrecht kann nach Auffassung des BGH auch nicht aus einer richtlinienkonformen Auslegung der einschlägigen nationalen Regelungen hergeleitet werden. Denn eine solche Auslegung des § 4 Abs. 1 und 2 AVBGasV ginge hier in verfassungsrechtlich unzulässiger Weise über den erkennbaren Willen des (nationalen) Gesetz- und Verordnungsgebers hinaus, der die Grenze für eine richtlinienkonforme Auslegung durch das Gericht bilde.
Ergänzende Vertragsauslegung ergibt aber Recht zu Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen
Nach Ansicht des BGH sind die Gasversorger aber aufgrund einer gebotenen ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 157, 133 BGB) des Gaslieferungsvertrages weiterhin berechtigt, Steigerungen ihrer eigenen (Bezugs-)Kosten an die Tarifkunden weiterzugeben. Die Nichterfüllung der Transparenzanforderungen führe zu einer Vertragslücke des Gaslieferungsvertrags. Hätten die Parteien Zweifel an der Wirksamkeit der Preisänderungsbestimmung gehabt, hätten sie laut BGH aber als redliche Vertragspartner vereinbart, dass das Gasversorgungsunternehmen Steigerungen seiner eigenen (Bezugs-)Kosten – soweit diese nicht durch Kostensenkungen in anderen Bereichen ausgeglichen werden ‒ an den Tarifkunden weitergeben darf und Kostensenkungen bei einer Tarifanpassung ebenso berücksichtigen muss.
Äquivalenzprinzip fordert (begrenztes) Preisanpassungsrecht
Ohne ein solches Recht der Gasversorger zur Weitergabe der (Bezugs-)Kostensteigerungen an den Kunden bestünde angesichts des kontinuierlichen Anstiegs der Energiepreise bei langfristigen Versorgungsverträgen regelmäßig ein gravierendes, dem Äquivalenzprinzip zuwiderlaufendes Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung, so der BGH. Dies wäre unbillig und würde dem Kunden einen unverhofften und ungerechtfertigten Gewinn verschaffen. Dies entspräche auch nicht dem objektiv zu ermittelnden hypothetischen Parteiwillen, zumal in Fällen der Grundversorgung ‒ wie hier ‒ die Energieversorgungsunternehmen gesetzlich verpflichtet seien, zu den Allgemeinen Bedingungen und Preisen jeden Haushaltskunden mit Gas zu versorgen. Sie unterlägen folglich einem Kontrahierungszwang und seien zur (ordentlichen) Kündigung des Tarifkundenvertrages (Grundversorgungsvertrages) nur in sehr eingeschränktem Maße berechtigt.
Prüfungsmaßstab zur Beurteilung von Preiserhöhungen
Ob die Preiserhöhungen des Gasversorgers dessen (Bezugs-)Kostensteigerungen (hinreichend) abbilden, müsse vom Tatrichter auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Schätzungsmöglichkeit nach § 287 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO beurteilt werden, so der BGH weiter. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Weitergabe der Kostensenkungen und Kostenerhöhungen nicht tagesgenau erfolgen müsse, sondern auf die Kostenentwicklung in einem gewissen Zeitraum abzustellen sei. Die Bemessung dieses Zeitraums obliege der Beurteilung des Tatrichters nach den Umständen des Einzelfalls. In den meisten Fällen werde das Gaswirtschaftsjahr ein geeigneter Prüfungsmaßstab sein.
Drei-Jahres-Frist gilt auch bei unzulässigen Preiserhöhungen in der Gasgrundversorgung
Für Preiserhöhungen, die über die bloße Weitergabe von (Bezugs-)Kostensteigerungen hinausgingen und der Erzielung eines (zusätzlichen) Gewinns dienten, gelten laut BGH die Grundsätze der zu den (Norm-)Sonderkundenverträgen entwickelten BGH-Rechtsprechung: Danach könne sich der Kunde bei einem langjährigen Energielieferungsverhältnis, wenn er die Preiserhöhung nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat, nicht mehr mit Erfolg gegen die Preiserhöhung wenden. Denn es bestehe kein sachlicher Grund, den Grundversorger insoweit anders zu behandeln als den Energieversorger im (Norm-)Sonderkundenbereich, der nicht den mit der Grundversorgung verbundenen wirtschaftlichen Erschwernissen ausgesetzt sei.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 28.10.2015
- VIII ZR 158/11; VIII ZR 13/12
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BGH gibt gesetzliches Preisanpassungsrecht in der Gasgrundversorgung auf – Nur noch begrenztes Preisänderungsrecht . beck-aktuell, 28.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185761)



