Farbmarke Sparkassen-Rot bleibt

Zitiervorschlag
Farbmarke Sparkassen-Rot bleibt. beck-aktuell, 21.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172796)
Das Sparkassen-Rot bleibt als Farbmarke bestehen. Der Bundesgerichtshof hat der von Unternehmen der Santander-Bankengruppe beantragten Löschung im Markenregister einen Riegel vorgeschoben. Zur Begründung verweist er auf die Verkehrsdurchsetzung der Sparkassen-Farbmarke zumindest im Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 (Beschluss vom 21.07.2016, Az.: I ZB 52/15 – Sparkassen-Rot).
Santander-Bank will Löschung der Marke erreichen
Der Markeninhaber ist der Dachverband der Sparkassen-Finanzgruppe. Für ihn ist die am 07.02.2002 angemeldete und am 11.07.2007 eingetragene abstrakte Farbmarke "Rot" (HKS 13) als verkehrsdurchgesetztes Zeichen für die Dienstleistungen "Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)" registriert. Die Antragstellerinnen sind Unternehmen der spanischen Santander-Bankengruppe, die in Deutschland Dienstleistungen im Bereich des Privatkundengeschäfts der Banken erbringen und für ihren Marktauftritt die Farbe Rot verwenden. Sie haben beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Löschung der Farbmarke beantragt. Dieses hat die Löschungsanträge zurückgewiesen.
BPatG verfügte Löschung der Farbmarke
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen hat das Bundespatentgericht das Verfahren ausgesetzt und ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, der hierüber mit Urteil vom 19.06.2014 entschieden hat (GRUR 2014, 776). Anschließend hat das BPatG die Löschung der Farbmarke angeordnet.
BGH: Absolutes Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft gegeben
Auf die Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin hat der BGH den Beschluss des BPatG aufgehoben und die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass das absolute Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt. Abstrakte Farbmarken seien im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnimmt. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigten, lagen laut BGH nicht vor.
Verkehrsdurchsetzung in 2015 zu bejahen
Das BPatG hatte angenommen, die Farbmarke habe sich für die in Rede stehenden Dienstleistungen weder im Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt. Diese Sichtweise hat der BGH indes nicht gebilligt. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung von abstrakten Farbmarken sei - wie bei anderen Markenformen auch-, dass der überwiegende Teil des Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht. Der Markeninhaber und die Antragstellerinnen hätten im Verfahren eine Vielzahl von Meinungsforschungsgutachten zur Frage der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt. Diese Gutachten belegten zwar keine Verkehrsdurchsetzung der Farbmarke zum Zeitpunkt der Markenanmeldung im Jahr 2002. Sie rechtfertigten jedoch die Annahme der Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015. In einem derartigen Fall dürfe die Farbmarke gemäß § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG nicht gelöscht werden.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Beschluss vom 21.07.2016
- I ZB 52/15
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Farbmarke Sparkassen-Rot bleibt. beck-aktuell, 21.07.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/172796)



