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BGH

Eltern sind auch in Eingewöhnungsphase an Kündigungsfrist einer Kinderkrippe gebunden

Rechtspartnerschaften in Zeiten des Krieges

Auch wer sein Kind nach einer 10-tägigen Eingewöhnungszeit aus der Kita nimmt, ist an ein formularvertraglich vorgesehenes Kündigungsrecht von zwei Monaten gebunden. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18.02.2016 entschieden. Weitere Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kinderkrippenbetreibers befand der BGH im zugrundeliegenden Fall dagegen für unwirksam. Unter anderem ging es dabei um die Verpflichtung der Eltern zur Leistung einer Kaution in Höhe von 1.000 Euro in Form eines "Darlehens" (Az.: III ZR 126/15).

Kleinkind fühlte sich in Krippe nicht wohl

Der seinerzeit 16 Monate alte Sohn des Klägers besuchte die Krippe in der Zeit vom 09. bis zum 19.09.2013. Dann teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Betreuung in der Einrichtung der Beklagten nicht mehr in Anspruch nehmen wolle, und bat um Rückzahlung der Kaution in Höhe von 1.000 Euro, die er entsprechend den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zuvor geleistet hatte. Sein Sohn habe sich in der Krippe nicht wohl gefühlt.

Krippe will weiter Betreuungsvergütung erhalten

Die Beklagte hat der Kautionsrückzahlungsforderung des Klägers eigene Ansprüche auf Fortzahlung der Betreuungsvergütung zuzüglich Verpflegungs- und Pflegemittelpauschale für die Monate September bis November 2013 (insgesamt 1.590 Euro) entgegen gesetzt. Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei erst zum 30.11.2013 wirksam geworden. Wegen der den Kautionsbetrag übersteigendem 590 Euro hat sie Widerklage erhoben, mit der sie überdies die Feststellung begehrt, dass der Kläger ihren Förderausfall für die Monate September bis November 2013 in Höhe von 2.495,07 Euro zu bezahlen habe. Hierzu hat sie vorgetragen, dass ihr die Rückzahlung kindbezogener staatlicher und kommunaler Fördermittel drohe, weil diese zur Voraussetzung hätten, dass ein regelmäßiger Besuch der Krippe durch die von der Förderung erfassten Kinder erfolge. Trotz intensiver Bemühungen sei ihr, der Beklagten, eine Nachbesetzung des freigewordenen Platzes vor dem 01.12.2013 nicht gelungen. Das Amtsgericht München hatte erstinstanzlich Gegenforderungen der Beklagten in Höhe von insgesamt 1.410 Euro für gerechtfertigt erachtet und die Widerklage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen eingelegten Berufungen beider Parteien sind im Wesentlichen erfolglos geblieben.

Kein fristloses Lösungsrecht im Sinn einer "Probezeit"

Die vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beider Parteien hat der BGH als unbegründet zurückgewiesen. Nach dem jetzt ergangenen Urteil konnte der Kläger das Vertragsverhältnis erst mit Wirkung zum 30.11.2013 kündigen. Ein jederzeitiges sofortiges Kündigungsrecht der Eltern (hier: des Klägers) nach § 627 Abs. 1 BGB hat der Senat verneint, weil es sich bei dem Betreuungsvertrag um ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen handele. Sehe der Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht von zwei Monaten zum Monatsende vor, so sei dies im Hinblick auf die AGB-Kontrolle nach § 307 BGB unbedenklich. Es sei bei einer solchen vergleichsweise kurzen Frist auch nicht geboten, dass den Eltern für die Dauer der anfänglichen Eingewöhnungsphase – im Sinne einer "Probezeit" – ein fristloses Lösungsrecht eingeräumt wird.

Gericht moniert "Darlehen" und Anwesenheitspflicht

Der BGH hat jedoch andere Allgemeine Geschäftsbedingungen im Vertrag der beklagten Krippenbetreiberin gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteiligung ihrer Vertragspartner als unwirksam angesehen. Dies gilt zum einen für die Verpflichtung der Eltern zur Leistung einer Kaution in erheblicher Höhe (hier: 1.000 Euro) in Form eines "Darlehens" an den Betreiber der Kinderkrippe. Unwirksam ist nach Auffassung des Gerichts ferner die vollständige Abbedingung der Möglichkeit der Eltern, von ihrer Vergütungspflicht im Fall des Annahmeverzugs einen Abzug wegen der vom Krippenbetreiber ersparten Aufwendungen nach § 615 Satz 2 BGB vorzunehmen. Allerdings sei es zulässig, wenn vereinbarte Fest- und Pauschalbeträge stets für volle Monate zu entrichten sind. Unwirksam sei schließlich auch eine – zumal: durch Schadensersatzansprüche der Kinderkrippe sanktionierte – Verpflichtung der Eltern, ihr Kind regelmäßig in die Kinderkrippe zu bringen und dort betreuen zu lassen, da eine solche Pflicht mit dem in Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantierten Pflege- und Erziehungsrecht der Eltern unvereinbar wäre.

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