Dreispringer Friedek erstreitet Schadenersatz wegen Nichtnominierung für Olympische Spiele 2008

Zitiervorschlag
Dreispringer Friedek erstreitet Schadenersatz wegen Nichtnominierung für Olympische Spiele 2008. beck-aktuell, 14.10.2015 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186596)
Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) ist dem Grunde nach verpflichtet, dem ehemaligen Dreispringer Charles Friedek Schadenersatz zu zahlen, weil er ihn nicht für die Olympischen Spiele 2008 in Peking nominiert hat. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 13.10.2015 entschieden. Der DOSB hätte Friedek nominieren müssen, weil die Nominierungsvoraussetzungen erfüllt gewesen seien (Az.: II ZR 23/14). Das Landgericht muss nun über die Höhe des Anspruchs entscheiden.
Schadenersatz wegen Nichtnominierung für Olympische Spiele gefordert
Friedek hat den DOSB auf Schadenersatz verklagt, weil dieser ihn nicht für die Olympischen Sommerspiele 2008 in Peking nominiert hatte. Der DOSB hatte die Nominierungsvoraussetzungen nicht als erfüllt angesehen. In den "Nominierungsrichtlinien 2008" wurden für den Dreisprung der Männer eine sogenannte A- und B-Norm mit der Maßgabe bestimmt, dass die Olympianorm auch dann erfüllt sei, wenn nicht die höhere Normanforderung (A-Norm), sondern die alternativ benannte Normanforderung (B-Norm) erreicht werde. Für die A-Norm war eine Weite von 17,10 Metern festgelegt, für die alternativ zu erreichende B-Norm war bestimmt: "2 x 17,00 Meter".
DOSB hielt Nominierungsvoraussetzungen für nicht erfüllt
Der Kläger erzielte innerhalb des Nominierungszeitraums bei einem Wettkampf im Vorkampf eine Weite von 17,00 Metern und im anschließenden Endkampf am selben Tage eine Weite von 17,04 Metern. In nachfolgenden Wettbewerben erreichte er die Weite von 17,00 Metern nicht mehr oder nur bei unzulässigem Rückenwind. Der DOSB vertrat die Auffassung, dass die Anforderung für die B-Norm von 2 x 17,00 Metern in zwei verschiedenen Wettkämpfen habe erreicht werden müssen, und lehnte deshalb eine Nominierung ab.
OLG bestätigt Interpretation des DOSB und weist Klage ab
Der Kläger verlangt vom DOSB Schadenersatz in Höhe von mindestens 133.500 Euro. Er behauptet, ihm seien wegen der Nichtnominierung unter anderem Antritts- und Preisgelder für Veranstaltungen sowie Sponsorengelder entgangen. Das LG erklärte die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt (BeckRS 2012, 06785). Das Berufungsgericht (BeckRS 2014, 02167) wies sie auf die Berufung des DOSB ab. Die Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs wegen einer pflichtwidrigen Nichtnominierung des Klägers lägen nicht vor, weil der Kläger die in den Nominierungsrichtlinien festgelegten Leistungen nicht erbracht habe. Der Beklagte habe seine Nominierungsrichtlinien zu Recht dahin verstanden, dass die beiden Weiten der B-Norm in zwei verschiedenen Wettkampfveranstaltungen zu erfüllen gewesen seien.
BGH: B-Norm in einem Wettkampf erfüllbar
Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Grundurteil des LG zurückgewiesen. Der Beklagte sei als Monopolverband verpflichtet, Athleten zu nominieren, die die von ihm selbst gestellten Nominierungsvoraussetzungen erfüllten. Diese Pflicht habe der Beklagte schuldhaft verletzt, wie das LG rechtsfehlerfrei festgestellt habe. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts seien die Nominierungsrichtlinien des Beklagten bei dem gebotenen objektiven Verständnis dahin auszulegen, dass der Kläger die Olympianorm im Dreisprung mit dem zweimaligen Erreichen der B-Norm in einem Wettkampf erfüllt hatte. Im weiteren Verfahren muss das LG nun über die Höhe des dem Kläger dem Grunde nach zustehenden Schadenersatzanspruchs entscheiden.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 13.10.2015
- II ZR 23/14
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Dreispringer Friedek erstreitet Schadenersatz wegen Nichtnominierung für Olympische Spiele 2008. beck-aktuell, 14.10.2015 (abgerufen am: 15.04.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186596)



