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BGH

Belehrung über Beginn der Widerrufsfrist "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung" nicht ordnungsgemäß

Vollzeit mit der Brechstange?

Eine dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautet, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", belehrt den Darlehensnehmer nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Fall klargestellt, in dem es um die Wirksamkeit eines Widerrufs nach Abschluss eines Darlehensvertrags mit der Bank ging (Urteil vom 12.07.2016, Az.: XI ZR 564/15).

Darlehensvertrag nach über fünf Jahren widerrufen

Die Kläger schlossen im April 2008 mit der Beklagten einen Darlehensvertrag über einen Nennbetrag in Höhe von 50.000 Euro. Als Sicherheit der Beklagten dienten Grundpfandrechte. Die Beklagte belehrte die Kläger über ihr Widerrufsrecht. Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Im Juni 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Sie leisteten an die Beklagte ohne Anerkennung einer Rechtspflicht weitere 40.625,33 Euro.

OLG erkennt Klageforderung teilweise zu

Ihre Klage auf Zahlung der Differenz zwischen diesem Betrag und dem von ihnen als der Beklagten bei Wirksamwerden des Widerrufs noch geschuldet berechneten Betrag von 34.809,73 Euro, folglich auf Zahlung von 5.815,60 Euro, hat das Landgericht Nürnberg-Fürth (BeckRS 2015, 05389) abgewiesen, das Oberlandesgericht Nürnberg in der Berufung teilweise zuerkannt, im Übrigen das Rechtsmittel zurückgewiesen (BKR 2016, 205). Die vom OLG zugelassene und gegen den zusprechenden Teil gerichtete Revision der Beklagten hat der XI. BGH-Zivilsenat zurückgewiesen. Auf die Anschlussrevision der Klägerin zu 2, die sie zugleich als Rechtsnachfolgerin des Klägers zu 1 eingelegt hat, haben die BGH-Richter unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen die Beklagte zur Zahlung eines geringen weiteren Betrages verurteilt.

Widerrufsfrist war noch nicht abgelaufen

Das OLG habe richtig gesehen, so der BGH, dass bei Ausübung des Widerrufsrechts am 24.06.2013 die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen war. Denn die dem Darlehensvertrag beigegebene Widerrufsbelehrung, die dahin lautete, die Widerrufsfrist beginne "frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", habe die Kläger schon nicht hinreichend deutlich über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Dabei könne sich die Bank auf die Gesetzlichkeitsfiktion des vom Verordnungsgeber eingeführten Musters für die Widerrufsbelehrung nicht berufen, so die BGH-Richter weiter, weil sie gegenüber dem Muster erhebliche Änderungen vorgenommen habe.

Fehler des OLG hinsichtlich Rechtsfolgen des Widerrufs

Die Kläger haben laut BGH das Widerrufsrecht weder verwirkt noch sonst unzulässig ausgeübt. Lediglich bei den aus dem Widerruf resultierenden Rechtsfolgen habe das OLG nicht hinreichend beachtet, so die Karlsruher Richter, dass zwischen den Parteien unstreitig geblieben sei, dass die Kläger bereits zum 30.04.2008 eine Zahlung in Höhe von 375 Euro und nicht nur in Höhe von 125 Euro an die Beklagte erbracht haben.