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BGH

Deckungsausschluss bei wissentlicher Pflichtverletzung in Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

Orte des Rechts

AVB-Vermögen § 4 Nr. 5 Der Deckungsausschluss für eine Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung greift nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist. BGH, Beschluss vom 27.05.2015 - IV ZR 322/14 (OLG Celle), BeckRS 2015, 11643

Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München

Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 14/2015 vom 09.07.2015

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Sachverhalt

Es geht um den Ausschlusstatbestand für wissentliche Pflichtverletzungen in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Da der Redaktion die Instanzentscheidungen nicht vorliegen und die BGH-Entscheidung nur allgemeine Rechtsausführungen enthält, kann der Sachverhalt hier leider nicht näher dargestellt werden. Der Kläger begehrte Versicherungsschutz von seiner Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung. Das OLG Celle hatte die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende LG-Urteil durch Beschluss zurückgewiesen und sämtliche im Raum stehenden, haftungsbegründenden Pflichtverletzungen des Klägers als wissentlich qualifiziert. Die Rechtsbeschwerde des Klägers blieb erfolglos.

Rechtliche Wertung

Der BGH verneinte sowohl eine grundsätzliche Bedeutung als auch die Erforderlichkeit einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Allerdings sah der BGH Anlass, «obiter» einen vom OLG aufgestellten Rechtssatz zu korrigieren, obwohl dieser nicht entscheidungserheblich war.

Das OLG hatte die Auffassung vertreten, dass der Ausschlusstatbestand wegen wissentlicher Pflichtverletzung gemäß § 4 Nr. 5 AVB bei mehreren für den Schaden mitursächlichen Pflichtverletzungen nur dann eingreift, wenn er bei sämtlichen haftungsbegründenden Pflichtverletzungen zu bejahen ist.

Der BGH ist dagegen der Auffassung, dass Deckungsausschluss für Schadenverursachung durch wissentliche Pflichtverletzung auch dann greift, wenn derselbe Schaden nicht nur durch eine wissentliche Pflichtverletzung, sondern (möglicherweise) auch durch weitere, nicht wissentliche Pflichtverletzungen mitverursacht worden ist. Dies ergebe die Auslegung des Leistungsausschlusses aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers. Für diesen sei aus dem Wortlaut sowie aus Sinn und Zweck der Klausel erkennbar, dass der Versicherer nicht bereit sei, für Versicherungsfälle einzustehen, deren Schäden durch eine wissentliche Pflichtverletzung verursacht werden. Anhaltspunkte dafür, dass der Versicherer gleichwohl Deckungsschutz gewähren wolle, wenn zu einer solchen Pflichtverletzung weitere, nicht wissentlich verübte ebenfalls schadenursächliche Verstöße hinzutreten, gebe die Klausel nicht.

Auch wenn Leistungsausschlussklauseln in der Regel eng auszulegen seien erkenne der durchschnittliche Versicherungsnehmer, dass der Leistungsausschluss nicht Versicherungsnehmer privilegieren solle, die einen Schaden durch mehrere, teils wissentliche, teils unbewusste Pflichtverstöße herbeiführen. Anderenfalls könne sich der Versicherungsnehmer dadurch entlasten, dass er neben der wissentlichen Pflichtverletzung zusätzlich und nicht wissentlich gegen weitere Pflichten verstoßen und den Schaden auch dadurch mitverursacht hat. Ihn wegen einer solchen gesteigerten Sorglosigkeit besser zu stellen, sei erkennbar sinnwidrig (so auch LG Köln, Urteil vom 28.06.2012 - 24 O 53/12).

Praxishinweis

§ 4 Nr. 5 AVB Vermögensschaden-Haftpflicht weicht in zweifacher Hinsicht von der dispositiven Vorschrift des § 103 VVG (§ 152 VVG a.F.) ab. Zum einen erfordert § 4 Nr. 5 AVB zugunsten des Versicherungsnehmers einen bewussten Verstoß gegen konkrete Berufspflichten, also direkten Vorsatz. Andererseits ist nicht Voraussetzung, dass der Versicherungsnehmer den schädigenden Erfolg als möglich vorhergesehen und billigend in Kauf genommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2001 – IV ZR 101/00 – VersR 2001, 1103).

Zur Darlegungs- und Beweislastverteilung siehe BGH, Urteil vom 17.12.2014 – IV ZR 90/13, r+s 2015, 133, mit Anmerkung Grams in FD-VersR 2015, 365551.