BPatG muss Löschungsanordnung im Streit um „Nivea-Blau“ überprüfen

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BPatG muss Löschungsanordnung im Streit um „Nivea-Blau“ überprüfen. beck-aktuell, 09.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191076)
Der Kosmetikhersteller Beiersdorf hat im Streit um sein "Nivea-Blau" (Blau Pantone 280 C) einen Etappensieg erzielt. Der Bundesgerichtshof hat ein Urteil des Bundespatentgerichts aufgehoben, das die Löschung der aufgrund Verkehrsdurchsetzung für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, nämlich Haut- und Körperpflegeprodukte" eingetragenen Farbmarke verfügt hatte (GRUR 2014, 185). Das BPatG habe verkannt, dass auch bei einer abstrakten Farbmarke von einer Verkehrsdurchsetzung auszugehen sei, wenn mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Jetzt muss das BPatG erneut verhandeln und entscheiden (Beschluss vom 09.07.2015, Az.: I ZB 65/13 – Nivea-Blau).
Abstrakte Farbmarken an sich nicht eintragungsfähig
Laut BGH liegen die absoluten Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG vor. Abstrakte Farbmarken seien im Allgemeinen nicht unterscheidungskräftig und deshalb nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil der angesprochene Verkehr eine Farbe regelmäßig als dekoratives Element und nicht als Produktkennzeichen wahrnehme. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen, hätten hier nicht vorgelegen. Ferner sei die Farbmarke nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht eintragungsfähig, weil sie im betroffenen Warensegment als Hinweis auf Produkte für die Nachtpflege oder als Hinweis auf eine bestimmte Zielgruppe, und zwar auf Haut- und Körperpflegeprodukte für Männer, verwendet wird und deshalb freihaltebedürftig ist.
BPatG stellte zu strenge Anforderungen an Verkehrsdurchsetzung
Aufgrund der vom BPatG bislang getroffenen Feststellungen ist nach Ansicht des BGH allerdings nicht ausgeschlossen, dass sich die Farbmarke für die in Rede stehenden Waren im Verkehr im Sinne von § 8 Abs. 3 MarkenG durchgesetzt hat und deshalb nicht gelöscht werden darf. Ausreichend für eine Verkehrsdurchsetzung sei auch bei einer abstrakten Farbmarke, dass mehr als 50% des Publikums in der Farbe ein Produktkennzeichen sehen. Dagegen habe das BPatG wesentlich höhere Anforderungen an den Erwerb von Unterscheidungskraft durch Verkehrsdurchsetzung bei einer konturlosen Farbmarke gestellt und angenommen, mindestens 75% des allgemeinen Publikums müssten in der Farbe Blau im Warenbereich der Haut- und Körperpflegeprodukte einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen erkennen. Diesen Maßstab hat der BGH als zu streng beanstandet.
Meinungsforschungsgutachten zu Verkehrsdurchsetzung einzuholen
Das BPatG muss nach Angaben des BGH nunmehr ein Meinungsforschungsgutachten zum Vorliegen der Voraussetzungen der Verkehrsdurchsetzung einholen. Allein auf das von der Markeninhaberin bereits vorgelegte Verkehrsgutachten könne die abschließende Entscheidung nicht gestützt werden. Diese demoskopische Untersuchung stelle allgemein auf "Mittel der Haut- und Körperpflege" ab, ohne eine weitere Differenzierung nach einzelnen Warengruppen innerhalb des großen, ganz unterschiedliche Erzeugnisse umfassenden Produktbereichs vorzunehmen. Eine solche Differenzierung nach bestimmten Produktsegmenten innerhalb des Warenbereichs der "Mittel der Haut- und Körperpflege" ist nach Ansicht des BGH aber erforderlich.
Gutachten der Markeninhaberin nicht aussagekräftig
Zudem seien die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens nicht hinreichend verlässlich. Den Testpersonen hätte bei der Befragung eine Farbkarte ausschließlich mit dem blauen Farbton vorgelegt werden müssen. Stattdessen sei ihnen eine blaue Farbkarte mit weißer Umrandung gezeigt worden. Dies könne die Ergebnisse des von der Markeninhaberin vorgelegten Meinungsforschungsgutachtens zu ihren Gunsten beeinflusst haben, weil die Produktgestaltung der Markeninhaberin vielfach etwa bei der bekannten Nivea-Creme in der blauen Dose mit weißer Aufschrift eine Kombination der Farben Blau und Weiß aufweise.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 09.07.2015
- I ZB 65/13
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BPatG muss Löschungsanordnung im Streit um „Nivea-Blau“ überprüfen. beck-aktuell, 09.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191076)



