BGH bestätigt zentrales Verhandlungsmandat des Bundesverbands Presse-Grosso

Zitiervorschlag
BGH bestätigt zentrales Verhandlungsmandat des Bundesverbands Presse-Grosso . beck-aktuell, 07.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186906)
Der Bundesverband Presse-Grosso kann weiterhin Branchenvereinbarungen mit den Verlagen schließen. Das zentrale Verhandlungsmandat des Verbands verstößt nicht gegen Kartellrecht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 06.10.2015 entschieden und eine Klage des Bauer-Verlags abgewiesen. Das zentrale Verhandlungsmandat sei erforderlich, um einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Pressevertrieb zu gewährleisten (Az.: KZR 17/14).
Presse-Grossisten haben Gebietsmonopole
Der Bundesverband Presse-Grosso ist ein Branchenverband, dem alle verlagsunabhängigen Presse-Grossisten angehören. In Deutschland werden nahezu alle Zeitungen und Zeitschriften, die über den stationären Einzelhandel mit Ausnahme der Bahnhofsbuchhandlungen verkauft werden, im Großhandel von verlagsunabhängigen Grossisten oder Grossisten mit unterschiedlicher Verlagsbeteiligung vertrieben. Grundsätzlich versorgt jeweils nur ein Grossist ein bestimmtes Gebiet mit den Publikationen sämtlicher Verlage. Lediglich in vier Gebieten besteht ein sogenannter Doppelgrosso.
Bundesverband Presse-Grosso hat zentrales Verhandlungsmandat
Die Grossisten kaufen die Zeitungen und Zeitschriften von den Verlagen und verkaufen sie zu gebundenen Preisen an die Einzelhändler in ihrem Gebiet. Die Vergütung der Grossisten richtet sich nach den Handelsspannen, die zwischen ihnen und den Verlagen jeweils für mehrere Jahre vereinbart werden. Für die verlagsunabhängigen und regelmäßig auch für die verlagsverbundenen Grossisten werden diese Verhandlungen zentral vom Beklagten geführt. Infolgedessen galten bisher zwischen den Verlagen und den Grossisten einheitliche Preise und Konditionen.
Bauer-Verlag wollte zentrales Verhandlungsmandat kippen
Die Klägerin, die Vertriebsgesellschaft der Bauer Media Group, wollte die Vertragskonditionen individuell mit den einzelnen Grossisten aushandeln, wozu diese jedoch nicht bereit waren. Die Klägerin wollte dem Beklagten deshalb verbieten lassen, für Presse-Grossisten in Deutschland einheitliche Grosso-Konditionen mit den Verlagen zu verhandeln, zu vereinbaren oder Presse-Grossisten aufzufordern, individuelle Verhandlungen mit der Klägerin über Grosso-Konditionen zu verweigern.
Vorinstanzen: Zentrales Verhandlungsmandat kartellrechtswidrig
Die Vorinstanzen gaben der Klage statt. Sie werteten das zentrale Verhandlungsmandat als unzulässige Kartellabsprache. Es verstoße gegen das unionsrechtliche Kartellverbot (Art. 101 Abs. 1 AEUV).
BGH: Art. 101 Abs. 1 AEUV auf zentrales Verhandlungsmandat nicht anwendbar
Der BGH hat die Klage abgewiesen. Art. 101 Abs. 1 AEUV sei auf das zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten nach Art. 106 Abs. 2 AEUV in Verbindung mit § 30 Abs. 2a GWB nicht anwendbar. Nach Art. 106 Abs. 2 AEUV sei eine Anwendung des EU-Kartellrechts ausgeschlossen, wenn Unternehmen mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind und die Anwendung der Wettbewerbsregeln die Erfüllung der diesen Unternehmen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindern würde.
Presse-Grossisten gewährleisten flächendeckenden und diskriminierungsfreien Pressevertrieb
Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift sieht der BGH erfüllt: Die dem Beklagten angehörenden Presse-Grossisten würden durch § 30 Abs. 2a GWB mit dem flächendeckenden und diskriminierungsfreien Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften betraut. Dabei handele es sich um eine Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Dass die Presse-Grossisten lediglich betraut würden, "soweit" sie eine der in § 30 Abs. 2a GWB genannten Branchenvereinbarungen abschlössen, stehe der Wirksamkeit des Betrauungsaktes nicht entgegen. Damit werde keine Bedingung formuliert, deren Eintritt ungewiss sei. Vielmehr sei der Gesetzgeber bewusst von den bestehenden Marktverhältnissen ausgegangen, die durch die seit Jahrzehnten bestehenden Branchenvereinbarungen geprägt seien. Diese gewährleisteten einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Pressevertrieb.
Gesetzgeberische Einschätzung der Auswirkungen eines Wegfalls des zentralen Verhandlungsmandats nicht zu beanstanden
Nach Ansicht des BGH würde die Anwendung der EU-Wettbewerbsregeln auf das zentrale Verhandlungsmandat des Beklagten die Erfüllung der den Presse-Grossisten übertragenen Aufgaben im Sinne von Art. 106 Abs. 2 AEUV verhindern. Dafür reiche es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wenn die Geltung der Wettbewerbsvorschriften die Erfüllung dieser Aufgaben gefährdet. Für diese Beurteilung sei eine komplexe Prognose dazu erforderlich, wie sich die Marktverhältnisse bei Anwendung der Wettbewerbsregeln entwickeln würden. Gebe es – wie hier – keine Gemeinschaftsregelung und bestünden große Prognoseunsicherheiten, stehe dem nationalen Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zu. Entsprechend sei der gerichtliche Prüfungsumfang beschränkt. Danach sei die Einschätzung des Gesetzgebers, der flächendeckende und diskriminierungsfreie Vertrieb von Zeitungen und Zeitschriften werde bei Anwendung der Wettbewerbsregeln auf das zentrale Verhandlungsmandat gefährdet, unionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Zentrales Verhandlungsmandat zum Schutz kleinerer Verlage und unrentabler Verkaufsstellen erforderlich
Laut BGH ist das zentrale Verhandlungsmandat geeignet, einen flächendeckenden und diskriminierungsfreien Pressevertrieb zu gewährleisten. Die Prognose des Gesetzgebers, dass es auch in Zukunft erforderlich sei, um diese Ziele zu sichern, sei plausibel. Es liege nicht fern, dass bei einem Wegfall des zentralen Verhandlungsmandats große Verlage und Verlage mit auflagenstarken Titeln aufgrund ihrer Marktstärke sowie der großen Auflagen, deren Vertrieb sie nachfragen, bessere Preise und Konditionen durchsetzen können, sodass die Vertriebskosten für kleinere Verlage steigen werden. Es sei weiter plausibel, dass nach einem Aufbrechen der Gebietsmonopole mittels individueller Verhandlungen insgesamt höhere Vertriebskosten für den Pressevertrieb anfallen werden. In der Folge könnten sich für kleinere Verlage und unrentable Verkaufspunkte, vor allem in ländlichen Gebieten, schlechtere Vertriebskonditionen ergeben, sodass der Vertrieb von Nischenprodukten oder die Belieferung unrentabler Verkaufspunkte längerfristig gefährdet wird. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Bedeutung einer pluralistischen und möglichst umfassend vertriebenen Presse sei die der Ausnahmevorschrift des § 30 Abs. 2a GWB zugrunde liegende Beurteilung des Gesetzgebers daher nicht zu beanstanden.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 06.10.2015
- KZR 17/14
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BGH bestätigt zentrales Verhandlungsmandat des Bundesverbands Presse-Grosso . beck-aktuell, 07.10.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/186906)



