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BGH bestätigt Verurteilung im Allgäuer Islamistenprozess nur wegen Entziehung Minderjähriger

Codiertes Recht

Das Urteil des Landgerichts München I, mit dem die Angeklagte im sogenannten Allgäuer Islamistenprozess nur wegen Entziehung Minderjähriger zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, ist nicht zu beanstanden. Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 27.10.2015 zurückgewiesen, da die Unterweisung der Angeklagten im Schusswaffengebrauch nicht zur Vorbereitung einer staatsgefährdenden Gewalttat, sondern nur zur Selbstverteidigung diente (Az.: 3 StR 218/15).

Sachverhalt

Die im Allgäu lebende Angeklagte konvertierte 2012 zum Islam und reiste zu Beginn des Jahres 2014 mit ihren beiden minderjährigen Töchtern nach Syrien, ohne deren Vater hierüber zu informieren. Dort wurde sie nach islamischem Recht die Zweitfrau eines Mitglieds der Jabhat al-Nusra, einer der Al Qaida zuzurechnenden Gruppierung. Die Angeklagte sympathisierte auch selbst mit dieser Vereinigung und ließ sich im Umgang mit Schusswaffen unterweisen. Sie war bereit, die der Familie zur Verfügung stehenden Waffen - eine Maschinenpistole, ein Sturmgewehr und Handgranaten - bei einem Angriff durch die syrische Armee oder Kämpfer gegnerischer Gruppierungen einzusetzen und dabei die Angreifer gegebenenfalls zu töten. Aufgrund der immer größer werdenden Gefahr kehrte sie mit ihren Töchtern im Mai 2014 nach Deutschland zurück. Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandete, dass die Angeklagte neben der Entziehung Minderjähriger nicht auch wegen der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB verurteilt wurde.

BGH: Angeklagte beging keine Kampfhandlungen

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Die Angeklagte habe sich zwar im Umgang mit Schusswaffen unterweisen lassen (§ 89a Abs. 2 Nr. 1 StGB), dies habe aber nicht der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a Abs. 1 Satz 2 StGB) gedient. Zwar sei in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen gewesen, dass die Angeklagte mit der Jabhat al-Nusra und damit einer terroristischen Vereinigung sympathisierte, welche die staatlichen Strukturen in Syrien mit Gewalt bekämpft, um dort einen Gottesstaat islamistischer Prägung zu errichten. Allerdings erfülle nicht jede gegen Leib oder Leben von auf Seiten des Staates in einem bewaffneten Konflikt kämpfenden Personen gerichtete Gewalthandlung ohne Weiteres die Voraussetzungen der Staatsschutzklausel des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB. Vorliegend habe die Angeklagte lediglich - was nach deutschem Recht als solches straflos sei - mit der Jabhat al-Nusra sympathisiert, sich aber nicht aktiv an deren Kampfhandlungen beteiligt.

Ausbildung der Angeklagten diente nur zum Selbstschutz

Sie habe mit ihren Kindern sogar mehrfach den Wohnort gewechselt, um nicht in Kämpfe verwickelt zu werden. Von besonderem Belang sei außerdem, dass es der Angeklagten bei der von ihr in den Blick genommenen Verteidigung gegen Angriffe der syrischen Armee allein darum gegangen sei, der mit solchen Aktionen verbundenen Gefahr für Leib und Leben zu begegnen, mithin ihr eigenes Leben und dasjenige ihrer Kinder zu schützen. Bei derartigen in erster Linie allein der Verteidigung und dem Schutz der eigenen physischen Existenz dienenden Handlungen von Zivilpersonen, die primär einen rein defensiven Charakter aufweisen und allenfalls mittelbar gegen die staatliche Ordnung gerichtet sind, liege die Bejahung der Voraussetzungen des § 89a Abs. 1 Satz 2 StGB regelmäßig fern. Dies folge aus dem Wortlaut der Vorschrift sowie ihrem Sinn und Zweck. Letztere zielten nach den Vorstellungen des Gesetzgebers auf die Verfolgung des sogenannten terroristischen Einzeltäters.

Zurückhaltende Anwendung des § 89a StGB auf ausländische Sachverhalte geboten

Sie zielten aber nicht aber auf Fälle, in denen wie hier eine sich in dem Gebiet eines im außereuropäischen Ausland stattfindenden bewaffneten Konflikts aufhaltende, an diesem aber nicht aktiv beteiligte Person von einem Familienangehörigen in die Bedienung der der Familie zur Verfügung stehenden Waffen eingewiesen wird, um sich mit diesen bei einem Angriff auf Leib und Leben verteidigen zu können. Mit Blick darauf, dass sämtliche ausländische Staaten - darunter etwa auch Diktaturen oder sonstige Unrechtsstaaten - von der Staatsschutzklausel mit umfasst würden, geböten Sinn und Zweck der Norm sowie völkerrechtliche Grundsätze eine zurückhaltende Anwendung der Vorschrift auf ausländische Sachverhalte. Dies gelte insbesondere für solche, die sich in einem bereits lange andauernden bewaffneten Konflikt ereigneten, der sich auf dem Gebiet eines ausländischen Staates oder mehrerer ausländischer Staaten zutrage und insgesamt wesentlich durch massive Gewalthandlungen der an dem Konflikt beteiligten zahlreichen Parteien geprägt werde.