BGH bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung

Zitiervorschlag
BGH bestätigt Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung. beck-aktuell, 07.03.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/179631)
Die Verurteilung eines Richters am Amtsgericht wegen Rechtsbeugung in sieben Fällen ist rechtskräftig, nachdem der Bundesgerichtshof das auf ein Jahr und drei Monate Bewährungsstrafe lautende Urteil des Landgerichts Erfurt bestätigt hat (Beschluss vom 24.02.2016, Az.: 2 StR 533/15). Der Richter hatte Temposünder wegen eines "Verfahrenshindernisses" freigesprochen, weil die Straßenverkehrsbehörde weder Messprotokoll noch Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät vorgelegt hatten.
Freispruch von Verkehrssündern wegen fehlender Unterlagen
Der Richter am Amtsgericht hatte in einer Reihe von Bußgeldverfahren die Betroffenen durch Beschluss freigesprochen, weil von der Straßenverkehrsbehörde weder ein Messprotokoll noch der Eichschein für das bei der Verkehrskontrolle verwendete Messgerät zur Akte genommen worden sei. Der Angeklagte behauptete, deshalb liege ein Verfahrensfehler im Verantwortungsbereich der Behörde vor, der dazu geführt habe, dass das Messergebnis für das Gericht nicht nachprüfbar und die Ordnungswidrigkeit deshalb nicht beweisbar sei.
OLG Thüringen sah Aufklärungspflicht des AG verletzt
Das Thüringer Oberlandesgericht hob mehrere solcher Entscheidungen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts auf. Der Angeklagte zog die vermissten Unterlagen aber auch in weiteren Verfahren nicht bei, sondern sprach die Betroffenen wiederum frei oder stellte das Bußgeldverfahren ein.
LG Erfurt verurteilt Richter wegen Rechtsbeugung
Die Freisprechung durch Beschluss wegen eines angeblichen Verfahrenshindernisses, das tatsächlich nicht bestand, bewertete das Landgericht Erfurt im Einklang mit der Rechtsprechung des BGH als Rechtsbeugung. Der Angeklagte habe mit der Möglichkeit der Unrichtigkeit seiner Entscheidungen gerechnet und diese billigend in Kauf genommen, um die Bußgeldbehörden zu disziplinieren, über deren Aktenführung er sich geärgert hatte. Die elementare Bedeutung der verletzten Aufklärungspflicht des Bußgeldgerichts sei ihm bekannt gewesen.
Revision des angeklagten Richters bleibt ohne Erfolg
Der BGH hat die Revision des Angeklagten gegen dieses Urteil, mit der er das Fehlen von Rechtsbeugungsvorsatz und seine krankheitsbedingte Schuldunfähigkeit zur Tatzeit geltend gemacht hatte, durch Beschluss als unbegründet verworfen.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Beschluss vom 24.02.2016
- 2 StR 533/15
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