BGH bestätigt Verurteilung eines Düsseldorfer Kunsthändlers wegen Betrugs

Zitiervorschlag
BGH bestätigt Verurteilung eines Düsseldorfer Kunsthändlers wegen Betrugs . beck-aktuell, 27.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169791)
Ein Kunsthändler, der vertragswidrig nicht den verhandelten Einkaufspreis an seine Abnehmer "weitergereicht" und entsprechend überhöhte Provisionen kassiert hat, ist weitgehend zu Recht wegen mehrfachen Betrugs verurteilt worden. Dies hat der Bundesgerichtshof auf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 28.04.2016 entschieden (Az.: 4 StR 317/15).
Kunsthändler rechnete Einkaufspreise und Provisionen überhöht ab
Der Angeklagte betrieb ein Unternehmen auf dem Gebiet des Kunsthandels in Düsseldorf. Mit bekannten Unternehmern, die eine Kunstsammlung sowie eine Oldtimersammlung aufbauen wollten, vereinbarte er, dass er für sie nach hochrangigen Kunstwerken und Oldtimern Ausschau hält und möglichst günstige Preise verhandelt. Sobald die Unternehmer dem ausgehandelten Preis verbindlich zugestimmt hatten, sollte der Angeklagte verpflichtet sein, das jeweilige Kunstwerk oder den Oldtimer zu erwerben und anschließend an die Unternehmer zu dem günstig verhandelten Einkaufspreis "weiterzureichen". Sein Verdienst sollte in einer aus dem Einkaufspreis errechneten Provision bestehen. Entgegen dieser Vereinbarung machte der Angeklagte jedoch gegenüber den Unternehmern falsche Angaben über seine Einkaufspreise und rechnete diese Preise und seine Provision überhöht ab.
LG berechnete Schaden aus Differenz zu tatsächlichem Einkaufspreis
Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs in 18 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Es bestimmte den Betrugsschaden (insgesamt rund 20,9 Millionen Euro) anhand der Differenz zwischen dem tatsächlichen und dem von den Unternehmern erstatteten Einkaufspreis und rechnete die überhöhten Provisionen hinzu. Der Angeklagte legte Revision ein und rügte eine unzutreffende Schadensermittlung.
BGH: Schadensermittlung nicht zu beanstanden
Der BGH hat das Verfahren hinsichtlich zweier Fälle eingestellt und in drei weiteren Fällen die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt. Die danach verbleibende Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen hat der BGH bestätigt und die Gesamtstrafe bestehen lassen. Die Schadensberechnung des LG hat er in den verbleibenden Fällen nicht beanstandet.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Beschluss vom 28.04.2016
- 4 StR 317/15
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BGH bestätigt Verurteilung eines Düsseldorfer Kunsthändlers wegen Betrugs . beck-aktuell, 27.09.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/169791)



