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BGH bestätigt Verurteilung des Düsseldorfer Kunsthändlers Achenbach weitgehend

Vergessene Anrechte

Es bleibt bei der sechsjährigen Haftstrafe für den Düsseldorfer Kunsthändler Helge Achenbach wegen Betrugs. Der Bundesgerichtshof hat das entsprechende Urteil des Landgerichts Essen weitgehend bestätigt und es bei der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe belassen (Beschluss vom 28.04.2016, Az.: 4 StR 317/15).

Ankauf von Kunstwerken und Oldtimern vereinbart

Der Angeklagte hatte nach den Feststellungen des LG ein Unternehmen auf dem Gebiet des Kunsthandels in Düsseldorf. In diesem Rahmen stand er im Zeitraum zwischen 2009 und 2013 in Geschäftsbeziehungen mit bekannten Unternehmern (unter anderem dem Aldi-Erben Berthold Albrecht und dem Pharma-Unternehmer Christian Boehringer), die eine Kunst- sowie eine Oldtimersammlung aufbauen wollten. Zwischen den Unternehmern und dem Angeklagten wurde vereinbart, dass der Angeklagte für sie nach hochrangigen Kunstwerken und Oldtimern Ausschau hält und möglichst günstige Preise verhandelt. Sobald die Unternehmer dem ausgehandelten Preis verbindlich zugestimmt hatten, sollte der Angeklagte verpflichtet sein, das jeweilige Kunstwerk oder den Oldtimer zu erwerben und anschließend an die Unternehmer zu dem günstig verhandelten Einkaufspreis "weiterzureichen".

Achenbach rechnete höhere Einkaufspreise und Provisionen ab

Sein Verdienst sollte in einer aus dem Einkaufspreis errechneten Provision bestehen. Entgegen dieser Vereinbarung machte der Angeklagte jedoch gegenüber den Unternehmern falsche Angaben über seine Einkaufspreise und rechnete diese Preise und seine Provision überhöht ab. Das Landgericht hat den Betrugsschaden von insgesamt rund 20,9 Millionen Euro anhand der Differenz zwischen den tatsächlichen und den von den Unternehmern erstatteten Einkaufspreisen bestimmt und die überhöhten Provisionen hinzugerechnet.

BGH stellt zwei Fälle ein, bestätigt aber Gesamtstrafe

Das Landgericht Essen verurteilte Achenbach aufgrund dieser Feststellungen wegen Betrugs in 18 Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen versuchten Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren. Der Angeklagte hat mit seiner Revision vor allem geltend gemacht, das LG habe den im Rahmen des Betrugstatbestandes festzustellenden Vermögensschaden nicht zutreffend ermittelt. Der BGH hat das Verfahren hinsichtlich zweier Fälle eingestellt und in drei weiteren Fällen die Strafverfolgung auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt. Die danach verbleibende Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs in 16 Fällen hat der BGH bestätigt und die Gesamtstrafe bestehen lassen. Die Schadensberechnung des LG sei in den verbleibenden Fällen nicht zu beanstanden.

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