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BGH bejaht Schadenersatzanspruch bei vorgetäuschtem Eigenbedarf

Vergessene Anrechte

Mieter können von ihrem Vermieter Schadenersatz verlangen, wenn dieser seinen Eigenbedarf an der Wohnung nur vorgetäuscht hat. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden und damit seine jahrelange Rechtsprechung bekräftigt (Urteil vom 10.06.2015, Az.: VIII ZR 99/14, BeckRS 2015, 12274).

Statt Hausmeister zieht nach Kündigung Familie ein

Den Richtern lag die Schadenersatzklage eines Mieters aus Koblenz vor. Ihm wurde gekündigt, weil angeblich der neue Hausmeister des Gebäudes in seine Wohnung einziehen sollte. Es kam zu einem Prozess, in dessen Verlauf sich beide Parteien per Vergleich einigten. Der Mieter zog aus, doch statt des Hausmeisters zog eine Familie in die Wohnung ein.

Vergleich schließt Schadenersatzansprüche nicht aus

Der Mieter wollte nun finanziellen Ersatz für seine höhere Monatsmiete nach dem Umzug, den längeren Weg zur Arbeit und für seine Kosten des ersten Prozesses – insgesamt rund 25.800 Euro. Er scheiterte beim Landgericht Koblenz. Der BGH hingegen gab ihm in dem am 16.07.2015 bekanntgewordenen Urteil Recht und wies den Fall zur erneuten Beurteilung an das LG zurück. Mit dem Vergleich habe der Mieter nicht auf eventuelle Schadenersatzansprüche verzichtet, hieß es. "Vorgetäuschter Eigenbedarf kann für den Vermieter teuer werden", kommentierte Lukas Siebenkotten vom Deutschen Mieterbund das Urteil.