Bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens wegen Zahlungsverzugs keine Vorfälligkeitsentschädigung

Zitiervorschlag
Bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens wegen Zahlungsverzugs keine Vorfälligkeitsentschädigung. beck-aktuell, 19.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182136)
Der Bundesgerichtshof stärkt mit einem Urteil vom 19.01.2016 zur Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens die Kreditnehmer. Er hat entschieden, dass § 497 Abs. 1 BGB (in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung) eine spezielle Regelung zur Schadensberechnung bei notleidenden Krediten enthält, die vom Darlehensgeber infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers vorzeitig gekündigt worden sind. Die Vorschrift schließe die Geltendmachung einer als Ersatz des Erfüllungsinteresses verlangten Vorfälligkeitsentschädigung aus (Az.: XI ZR 103/15).
Streit um Vorfälligkeitsentschädigung nach vorzeitiger Darlehenskündigung
Die beklagte Kreissparkasse gewährte zwei nicht am Rechtsstreit beteiligten natürlichen Personen im Jahr 2004 jeweils ein zum 30.11.2016 fälliges Verbraucherdarlehen, für deren Rückzahlung unter anderem eine Grundschuld an einem Grundstück als Sicherheit diente, das im Eigentum einer aus den Darlehensnehmern und dem Kläger bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts stand. Im Jahr 2010 und 2011 kündigte die Beklagte die beiden Darlehen vorzeitig wegen Zahlungsverzugs der Darlehensnehmer, stellte die noch offene Darlehensvaluta fällig und begehrte ferner die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 Euro und 9.881,85 Euro. Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück zahlte der Kläger an die beklagte Kreissparkasse – ohne Anweisung der Darlehensnehmer – die verlangte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe des noch offenen Betrags von insgesamt 24.569,18 Euro, wobei er sich deren Überprüfung dem Grunde und der Höhe nach vorbehielt. Die unter anderem auf Rückzahlung dieses Betrags nebst Zinsen gerichtete Klage hatte in beiden Vorinstanzen keinen Erfolg (vgl. OLG Stuttgart, BKR 2015, 237). Der BGH hat auf die Revision des Klägers das Berufungsurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zur Zahlung der begehrten 24.569,18 Euro nebst Zinsen verurteilt.
Rechtslage nach Wortlaut der einschlägigen Vorschrift unklar
Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob der Darlehensgeber im Fall der außerordentlichen Kündigung eines Verbraucherdarlehensvertrags infolge Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers anstelle des Verzögerungsschadens eine Vorfälligkeitsentschädigung als Ersatz seines Nichterfüllungsschadens verlangen kann, werde vom Wortlaut des § 497 Abs. 1 BGB in der hier maßgeblichen bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung nicht eindeutig beantwortet, erläutert der BGH. Nach dieser Vorschrift habe der Darlehensnehmer, der mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug kommt, den geschuldeten Betrag mit dem dort festgelegten Verzugszinssatz zu verzinsen. Ob damit zugleich eine Sperrwirkung in dem Sinne verbunden ist, dass eine andere Form des Schadenersatzes nicht geltend gemacht werden kann, lasse sich dem Wortlaut der Vorschrift selbst nicht entnehmen. Dafür sprächen indes die Gesetzgebungsgeschichte und der Sinn und Zweck dieser Vorschrift, so der BGH.
Ziel der (Prozess-)Vereinfachung spricht für Sperrwirkung
Nach der Gesetzesbegründung sollte "der Verzugszins nach Schadenersatzgesichtspunkten zu ermitteln und ein Rückgriff auf den Vertragszins grundsätzlich ausgeschlossen" sein. Der Gesetzgeber habe damit die Schadensberechnungsmöglichkeiten einer einfachen und praktikablen Neuregelung zuführen wollen. Zugleich habe mit der Festlegung der Höhe des Verzugszinses auch dem Verbraucher die Möglichkeit gegeben werden sollen, die Höhe der Mehraufwendungen im Verzugsfall selbst zu berechnen. Dieses Ziel der (Prozess-)Vereinfachung würde indes nicht erreicht, wenn der Darlehensgeber anstelle der einfachen Verzugszinsberechnung auf die im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung bestehenden Zahlungsrückstände eine Vorfälligkeitsentschädigung beanspruchen könnte. Vor allem aber würde bei Zubilligung einer Vorfälligkeitsentschädigung, die im Ausgangspunkt auf dem Vertragszins beruht, das vornehmliche Ziel des Gesetzgebers, einen Rückgriff auf den Vertragszins für die Schadensberechnung nach Wirksamwerden der Kündigung grundsätzlich auszuschließen, verfehlt.
Besserstellung des vertragsbrüchigen Schuldners bewusst in Kauf genommen
Soweit damit – was bereits gegen die Vorgängerregelung eingewendet worden sei – für den Bereich des Verbraucherdarlehensgeschäfts eine Besserstellung des vertragsbrüchigen gegenüber dem vertragstreuen Schuldner verbunden sein sollte, habe der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen, indem er bei Überführung des § 11 VerbrKrG in das Bürgerliche Gesetzbuch durch das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz zu einer Änderung der Rechtslage keinen Anlass gesehen, sondern ganz im Gegenteil den Anwendungsbereich des § 497 Abs. 1 BGB sogar noch auf Immobiliardarlehensverträge ausgedehnt habe, betont der BGH.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 19.01.2016
- XI ZR 103/15
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Bei vorzeitiger Kündigung eines Verbraucherdarlehens wegen Zahlungsverzugs keine Vorfälligkeitsentschädigung. beck-aktuell, 19.01.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/182136)



