Ausspähen einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Deutschland ist keine Agententätigkeit

Zitiervorschlag
Ausspähen einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Deutschland ist keine Agententätigkeit. beck-aktuell, 08.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191156)
StGB §§ 99 I Nr. 1, 129b; GG Art. 5 Eine geheimdienstliche Agententätigkeit wird nicht ohne Weiteres iSd § 99 I Nr. 1 StGB „gegen die Bundesrepublik Deutschland" ausgeübt, wenn die Ausforschungsbemühungen sich gegen Mitglieder oder Unterstützer einer durch die Europäische Union gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigung richten, insbesondere gegen Führungsmitglieder, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden. (Leitsatz des Gerichts) BGH, Beschluss vom 20.01.2015 - 3 StR 551/14, BeckRS 2015, 10171
Anmerkung von
Rechtsanwalt Dr. Christian Rathgeber, Mag. rer. publ.,
Knierim | Huber Rechtsanwälte, Mainz
Aus beck-fachdienst Strafrecht 13/2015 vom 02.07.2015
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Sachverhalt
Seit Beginn der 1980er Jahre verübten extremistische Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Sikhs terroristische Anschläge gegen indische Einrichtungen und deren Repräsentanten mit dem Ziel, durch den Einsatz gewalttätiger Mittel einen unabhängigen Staat namens „Khalistan" („Land der Reinen") zu bilden. Die Anhänger der militanten „Khalistan-Bewegung" sind in mehreren Gruppierungen organisiert, darunter die „Babbar Khalsa", deren Auslandsorganisation „Babbar Khalsa International" sowie die „International Sikh Youth Federation". Beide Organisationen sind von der EU als terroristische Organisationen gelistet.
Der Angeklagte (A) stand von November 2012 bis März 2013 in Kontakt mit einem inoffiziell in Deutschland operierenden Führungsoffizier des indischen Inlandsgeheimdienstes „Intelligence Bureau" (IB). Er erklärte sich bereit, für den IB als nachrichtendienstlicher Informant tätig zu werden und berichtete dem Führungsoffizier in mehreren Telefonaten über auch in Deutschland befindliche indische Staatsangehörige oder Personen indischer Herkunft und gegebenenfalls über deren Zugehörigkeit zu Organisationen, vorrangig aus dem Bereich der extremistischen Sikhs. Der Führungsoffizier beauftragte den A insbesondere, Informationen über eine namentlich benannte Person einzuholen, die von den indischen Sicherheitsbehörden wegen terroristischer und krimineller Delikte mit einem internationalen Haftbefehl gesucht wird. Diese Person soll sich einer Waffenausbildung unterzogen haben und zum Führungskader der „Babbar Khalsa" gehören. Seine Ehefrau soll sich mit zwei gemeinsamen Kindern seit Dezember 2012 in Deutschland aufhalten. In Erfüllung dieses Auftrags beschaffte A Informationen über die genannte Person sowie deren Familienmitglieder und gab die gewonnenen Erkenntnisse in zwei Telefongesprächen an den Führungsoffizier weiter.
Das OLG Koblenz hat den A wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich A mit dem Mittel der Revision.
Rechtliche Wertung
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des A hat zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie nach Auffassung des BGH unbegründet.
Die Tätigkeit des A sei nicht iSd § 99 I Nr. 1 StGB gegen die BRD gerichtet und somit nicht tatbestandsmäßig, soweit sie die Mitglieder der von der EU als terroristisch gelisteten Organisationen, insbesondere das mit internationalem Haftbefehl gesuchte, namentlich benannte Führungsmitglied der „Babbar Khalsa" betroffen habe. Bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals sei eine Gesamtbetrachtung anzustellen, wobei auch zu berücksichtigen sei, ob die Ausforschung des Betroffenen gerade vor dem Hintergrund seines eigenen Verhaltens den Interessen der BRD widerspreche. Grundsätzlich sei das Tatbestandsmerkmal „gegen die Bundesrepublik Deutschland" nicht eng iSe unmittelbar gegen den Bestand der BRD oder gegen ihre staatlichen Institutionen gerichteten Handelns zu verstehen; vielmehr genüge eine Tätigkeit gegen die Interessen der BRD. Es reiche aus, wenn staatliche Belange zumindest mittelbar berührt seien und die BRD in ihrer funktionalen Stellung als politische Macht betroffen sei. Dies sei nach bisheriger Rechtsprechung auch dann der Fall, wenn die Spionagetätigkeit sich gegen Ausländerorganisationen in der BRD oder sonst gegen hier lebende Ausländer richte. Diese Rechtsprechung habe das vom Gesetzgeber beabsichtigte Regel-Ausnahme-Verhältnis umgekehrt. Der Gesetzgeber habe nur die geheimdienstlichen Operationen fremder Mächte erfassen wollen, die sich gegen die BRD als Zielland richteten und ihre Interessen beeinträchtigten. Dies sei regelmäßig nicht der Fall, wenn ein fremder Geheimdienst nur gegen Angehörige des eigenen Landes oder gegen dritte Länder tätig werde. Gerade vor dem Hintergrund der in der BRD operierenden terroristischen Vereinigungen und der Einführung des § 129b StGB, bedürfe es hier der Korrektur.
Eine geheimdienstliche Agententätigkeit sei nicht – jedenfalls nicht ohne Weiteres – iSd § 99 I StGB gegen die Interessen der BRD gerichtet, wenn sie Mitglieder oder Unterstützer von durch die EU gelisteten ausländischen terroristischen Vereinigungen, insbesondere mit internationalem Haftbefehl gesuchte Führungsmitglieder, betreffe. Dies folge aus dem am Wortsinn, an Sinn und Zweck sowie der Historie der Vorschrift ausgerichteten Verständnis des Tatbestandsmerkmals. Für die Ausforschung von Ausländern oder ihrer Organisationen in Deutschland komme es daher darauf an, ob sich das Vorgehen des Agenten in der spezifischen konspirativen Vorgehensweise einer geheimdienstlichen Tätigkeit erschöpfe oder ob er darüber hinaus zu Mitteln greife, die sich auch unabhängig von der nachrichtendienstlichen Betätigung als Verstoß gegen die deutsche Rechtsordnung, insbesondere als strafbar erweise. Richte sich die Ausforschung gegen eine ausländische terroristische Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder oder Unterstützer, so dürfe darüber hinaus nicht unberücksichtigt bleiben, dass hiermit gerade ein Zweck verfolgt werde, dessen Erfüllung auch der BRD durch internationale, insbesondere europarechtliche Vorgaben obliege. Danach habe der A zwar gegen die Interessen der BRD gehandelt, soweit seine Ausforschungsbemühungen bloße Sympathisanten der gelisteten Organisationen, Familienangehörige des mit Haftbefehl gesuchten Führungsmitglieds der „Babbar Khalsa" sowie gänzlich unbeteiligte Dritte betrafen. Demgegenüber erfülle seine Tätigkeit jedoch nicht die Voraussetzungen des § 99 StGB, soweit sie darin bestand, Informationen über die gelisteten Organisationen, deren Mitglieder und Unterstützer sowie insbesondere das mit internationalem Haftbefehl gesuchte Führungsmitglied der „Babbar Khalsa" zu beschaffen und weiterzuleiten.
Praxishinweis
Die „einfache Agententätigkeit" ist sicher kein Massendelikt, taucht aber in jüngster Zeit häufiger in der öffentlichen Wahrnehmung auf. So verurteilte das OLG Stuttgart 2013 ein russisches Ehepaar wegen Spionage in Deutschland zu sechseinhalb bzw. fünfeinhalb Jahren Haft (BeckRS 2013, 11257). Im Jahr 2014 erstatteten mehrere Organisationen im Zusammenhang mit der NSA-Affäre Strafanzeigen gegen sämtliche Mitglieder der Bundesregierung sowie alle drei Geheimdienste wegen Agententätigkeit. Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch anders gelagert. Agententätigkeiten eines fremden Geheimdienstes gegen ausländische Ziele in Deutschland sollen nicht deshalb strafbar sein, weil sie mit den deutschen Diensten nicht abgestimmt sind. Gerade das Ausspähen von Organisationen bzw. Gruppen von Personen verursacht damit praktische Abgrenzungsprobleme. So werden deutsche Interessen beeinträchtigt, wenn durch Aktivitäten fremder Dienste der Schutz in Deutschland lebender Ausländer, etwa nach dem Asylrecht, unterlaufen wird oder wenn operative Methoden praktiziert werden, die gegen das Grundgesetz verstoßen (Lampe/Hegmann, in MüKo StGB, 2. Aufl. 2012, § 99 Rn. 18).
- Redaktion beck-aktuell
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Ausspähen einer ausländischen terroristischen Vereinigung in Deutschland ist keine Agententätigkeit. beck-aktuell, 08.07.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/191156)



