Auskunftsobliegenheiten des Versicherungsnehmers sind weit gefasst

Zitiervorschlag
Auskunftsobliegenheiten des Versicherungsnehmers sind weit gefasst. beck-aktuell, 24.05.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/175721)
VVG §§ 28 III 1, 81; GG Art. 103 I Die Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten des Versicherungsnehmers sind weit gefasst. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes ist es grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Ausreichend ist, dass die vom Versicherungsnehmer geforderten Angaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos überhaupt dienlich sein können. Es kommt nicht darauf an, ob sich die Angaben nach dem Ergebnis der Prüfung als für die Frage der Leistungspflicht tatsächlich wesentlich erweisen. BGH, Urteil vom 13.04.2016 - IV ZR 152/14 (OLG Schleswig), BeckRS 2016, 07797
Anmerkung von
Rechtsanwalt Holger Grams, Fachanwalt für Versicherungsrecht, München
Aus beck-fachdienst Versicherungsrecht 9/2016 vom 04.05.2016
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Sachverhalt
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, den durch den Brand des versicherten Wohngebäudes im Jahr 2010 entstandenen Schaden zu regulieren. Der Versicherer beruft sich auf Leistungsfreiheit wegen arglistiger Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten gemäß § 26 Nr. 2 a) hh) der vereinbarten AVB. Der Versicherer hat den Verdacht, dass es sich um eine Eigenbrandstiftung durch einen Sohn des Klägers handelt. Dieser war ursprünglich Eigentümer des Hauses, das er später an seinen Vater verkaufte, aber weiterhin bewohnte. Der Sohn befand sich in erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, hatte 2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben und war 2009 wegen Computerbetrugs zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Auf entsprechende Fragen des Versicherers gab der Kläger an, von diesen Problemen keine Kenntnis zu haben und auch die Anschrift der früheren Lebensgefährtin seines Sohnes nicht zu kennen. Das LG wies die Klage ab. Das OLG gab ihr statt. Auf die Beschwerde des Versicherers ließ der BGH die Revision zu, hob das OLG-Urteil auf und verwies die Sache zurück.
Rechtliche Wertung
Das OLG habe den Anspruch des beklagten Versicherers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, indem es eine Vernehmung der durch den Computerbetrug des Sohnes Geschädigten wegen mangelnder Substantiierung des Vortrags abgelehnt hat, so der BGH. Der Beklagte hatte vorgetragen, dass die Geschädigte den Kläger bereits 2008 mehrmals telefonisch zur Übernahme der Schulden seines Sohnes aufgefordert habe, dieser also von dessen Problemen Kenntnis gehabt habe.
Die dem Kläger vom beklagten Versicherer gestellte Frage, ob er Kenntnis von den wirtschaftlichen Schwierigkeiten seines Sohnes habe, sei zulässig. Nach § 26 Nr. 2 a) hh) AVB habe der Versicherungsnehmer jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht erforderlich ist. Dies schließe Umstände ein, aus denen sich eine Leistungsfreiheit des Versicherers, etwa nach § 81 VVG, ergeben kann. Der Versicherungsnehmer müsse wahrheitsgemäß Auskunft geben, selbst wenn dies den eigenen Interessen zuwiderlaufe. Der Beklagte habe Anlass gehabt, das subjektive Risiko besonders zu prüfen, weil sich aus den Umständen ein Anfangsverdacht ergebe, dass der Sohn die wirtschaftliche Last des Hauses nicht mehr habe tragen können.
Die Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheiten des Versicherungsnehmers seien weit gefasst. Grundsätzlich sei es Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Es genüge, dass die geforderten Angaben zur Einschätzung des subjektiven Risikos dienlich sein können. Es komme nicht darauf an, ob sich die Angaben tatsächlich als für die Frage der Leistungspflicht wesentlich erweisen.
Das OLG habe das Beweisangebot des Versicherers prozessordnungswidrig übergangen und damit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Würde eine Vernehmung der Zeugin den Vortrag des Beklagten bestätigen, stünde fest, dass die Angaben des Klägers, er habe von den Schwierigkeiten seines Sohnes keine Kenntnis gehabt, unzutreffend gewesen seien. Dies sei ein für die Frage einer Obliegenheitsverletzung erheblicher Umstand. Nicht entscheidend sei, an welchen exakten Tagen die behaupteten Telefonate zwischen der Geschädigten und dem Kläger stattgefunden haben sollen. Das OLG hätte den Vortrag daher nicht wegen fehlender Daten als unsubstantiiert bewerten dürfen.
Es sei nicht auszuschließen, dass das Berufungsurteil auf dem Verfahrensfehler beruhe. Zwar sei denkbar, dass eine Leistungsfreiheit des Beklagten an einem Kausalitätsgegenbeweis des Klägers nach § 28 Abs. 3 S. 1 VVG scheitert, weil es dem Beklagten anderweitig gelungen sei, die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Sohnes zu ermitteln und sich eine Brandstiftung durch ihn nicht habe nachweisen lassen. Das Berufungsgericht habe aber aufgrund seines Verfahrensfehlers nicht mehr geprüft, ob eine mögliche Falschangabe des Klägers gegebenenfalls arglistig erfolgt sei und deswegen zur Leistungsfrieheit der Beklagten führe.
Praxishinweis
Zur Reichweite der Aufklärungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers und der Zulässigkeit von Fragen des Versicherers wie hier siehe BGH, Urteil vom 22.10.2014 – IV ZR 242, NJW 2015, 949, mit Anmerkung Günther, FD-VersR 2014, 364009.
Die aktuelle Entscheidung enthält eine wertvolle Klarstellung zu den zulässigen Anforderungen an die Substantiierung von Sachvortrag als Voraussetzung für eine Beweisaufnahme.
- Redaktion beck-aktuell
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