Urteil gegen Oskar Gröning wegen Beihilfe zum Mord in Auschwitz rechtskräftig

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Urteil gegen Oskar Gröning wegen Beihilfe zum Mord in Auschwitz rechtskräftig. beck-aktuell, 28.11.2016 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/166736)
Wegen seiner Beteiligung an der Ermordung von 300.000 Juden im Konzentrationslager Auschwitz muss der ehemalige Angehörige der SS Oskar Gröning, der damals 23 beziehungsweise 24 Jahre alt war, für vier Jahre in Haft. Der Bundesgerichtshof hat das entsprechende Urteil des Landgerichts Lüneburg, das auf Beihilfe zum Mord in 300.000 rechtlich zusammentreffenden Fällen lautet, rechtskräftig bestätigt. Eine Verurteilung des Angeklagten als Mittäter lehnte der BGH ab (Beschlüsse vom 20.09.2016, Az.: 3 StR 49/16).
Angeklagter 1944 an "Ungarn-Aktion“ beteiligt
Nach den Feststellungen des LG Lüneburg war der Angeklagte, der seit 1942 im Konzentrationslager Auschwitz eingesetzt war, an der systematischen Tötung der in Ungarn lebenden jüdischen Bevölkerung im Jahr 1944 beteiligt. Im Rahmen dieser sogenannten Ungarn-Aktion wurden in der Zeit vom 16.05. bis 11.07.1944 mindestens 300.000 Juden nach Auschwitz deportiert und dort unmittelbar nach ihrer Ankunft in Gaskammern ermordet.
Angeklagter war Teil einer Drohkulisse
Der Angeklagte war in die Massentötungen in verschiedener Weise eingebunden. An mindestens drei Tagen war er an der Rampe eingesetzt, an der die Züge im Lager eintrafen. Dort hatte er in erster Linie die Aufgabe, das Gepäck der Deportierten zu bewachen. Dadurch sollte verhindert werden, dass dieses vor den Augen der Opfer geöffnet, durchsucht und geplündert wurde, was deren für den weiteren Ablauf als unerlässlich angesehene Arglosigkeit hätte beseitigen und zu Unruhe hätte führen können. Zugleich war der Angeklagte bei seiner Tätigkeit an der Rampe auch Teil einer Drohkulisse, die jeden Gedanken an Widerstand oder Flucht bereits im Keim ersticken sollte. Daneben wirkte der Angeklagte bei der Verwertung der Vermögenswerte der Deportierten zugunsten der SS mit. Schließlich oblag es ihm während seiner gesamten Diensttätigkeit, die Deportierten zu überwachen und Widerstand oder Fluchtversuche mit Waffengewalt zu verhindern.
BGH lehnt Verurteilung als Mittäter ab
Der 3. Strafsenat des BGH hat die auf die Beanstandung der Verletzung sachlichen Rechts und mehrere Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten ebenso verworfen wie die Revisionen mehrerer Nebenkläger, die mit ihren Rechtsmitteln eine Verurteilung des Angeklagten als Mittäter angestrebt hatten. Weitere Nebenklägerrevisionen waren laut BGH nicht in zulässiger Weise erhoben und sind daher ebenfalls verworfen worden. Das Urteil sei damit rechtskräftig.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Beschluss vom 20.09.2016
- 3 StR 49/16
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