Aufwendungen für Reparatur in markengebundener Werkstatt können bei fiktiver Abrechnung von Unfallschäden ersatzfähig sein

Zitiervorschlag
Aufwendungen für Reparatur in markengebundener Werkstatt können bei fiktiver Abrechnung von Unfallschäden ersatzfähig sein. beck-aktuell, 11.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185031)
Auch bei einer fiktiven Abrechnung von Unfallschäden in der Fahrzeugkaskoversicherung sind unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen in der Höhe ersatzfähig, wie sie bei Durchführung der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallen würden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11.11.2015 hervor. Der Versicherungsnehmer müsse sich von seinem Versicherer nicht immer auf die niedrigeren Kosten einer "freien" Werkstatt verweisen lassen (Az.: IV ZR 426/14).
Kläger beruft sich auf Reparaturkostenaufwand einer Mercedes-Fachwerkstatt
In dem Rechtsstreit begehrt der Kläger, der seinen Mercedes nach einem Unfallschaden nicht reparieren ließ, von seinem Kaskoversicherer den Ersatz der notwendigen Reparaturkosten auf Gutachtenbasis. Dabei legt er ein von ihm beauftragtes Gutachten zugrunde, in dem auf Basis der Stundenverrechnungssätze einer Mercedes-Fachwerkstatt ein Reparaturkostenaufwand von rund 9.400 Euro ermittelt worden ist. Der beklagte Versicherer regulierte dagegen auf der Basis eines von ihm eingeholten Gutachtens nur rund 6.400 Euro. Diesem Gutachten liegen die Lohnkosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde. Die Differenz von knapp 3.000 Euro ist Gegenstand der Klage.
LG verneint Übertragbarkeit der Grundsätze aus dem gesetzlichen Haftungsrecht
In Ziffer A.2.7.1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) 2008 heißt es: "Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. Fehlt dieser Nachweis, zahlen wir entsprechend A.2.7.1.b. b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert, zahlen wir die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.6." Die Klage hatte beim Amtsgericht Erfolg. Das Landgericht hat sie auf die Berufung des beklagten Versicherers abgewiesen. Es hat ausgeführt, soweit die Reparatur des Fahrzeugs auch in einer markenfreien Fachwerkstatt zu einer vollständigen und fachgerechten Reparatur führe, seien nur die dort anfallenden Kosten als erforderlich im Sinne der AKB anzusehen. Für die vom AG befürwortete Übertragung der Grundsätze aus dem gesetzlichen Haftungsrecht fehle es an einer tragfähigen Begründung.
Gericht konkretisiert Voraussetzungen für Heranziehung der Kosten einer Markenwerkstatt
Der BGH hat demgegenüber zwar bestätigt, dass in der Kaskoversicherung allein die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien maßgeblich sind und deshalb die für den Schadensersatz – also insbesondere für die Ersatzpflicht des Unfallgegners – geltenden Regelungen nicht angewandt werden können. Er hat aber weiter entschieden, dass die Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt auch nach der maßgeblichen Auslegung der Versicherungsbedingungen aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers abhängig von den Umständen des jeweiligen Falles als "erforderliche" Kosten im Sinne der Klausel anzusehen sein können. Danach könne der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen dann ersetzt verlangen, wenn nur in der Markenwerkstatt eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung seines Fahrzeugs möglich ist, im Regelfall aber auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Dass eine dieser Voraussetzungen vorliegt, sei vom Versicherungsnehmer im Streitfall darzulegen und zu beweisen. Da das Berufungsgericht hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, hat der BGH den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
- Redaktion beck-aktuell
- BGH
- Urteil vom 11.11.2015
- IV ZR 426/14
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Aufwendungen für Reparatur in markengebundener Werkstatt können bei fiktiver Abrechnung von Unfallschäden ersatzfähig sein. beck-aktuell, 11.11.2015 (abgerufen am: 13.05.2026 von https://www.beck-aktuell.de/node/185031)



